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berufsausbildungskosten: jetzt wirds für eichels hans teuer!

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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
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BeitragVerfasst am: 2.Jul 2003 19:09    Titel: berufsausbildungskosten: jetzt wirds für eichels hans teuer! Antworten mit Zitat

jetzt wirds für eichels hansi richtig teuer: aufwendungen für die eigene berufsausbildung waren gemäß § 10 abs. 1 nr. 7 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p10.html bisher nur mit minimalen beträgen (920 € bzw. 1.227 € bei auswärtiger unterbringung) als sonderausgaben abzugsfähig.

bereits im dezember änderte der bundesfinanzhof (bfh) seine meinung hierzu und urteilte, dass Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium oder für eine Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abziehbar sind (s. pressemitteilung des bfh mit weiterführenden links http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Datum=2003&Art=pm&anz=25&nr=6744&Frame=2&pos=3&id=1057168536.44 )

heute ergänzt er diese entscheidung wie folgt:

Zitat:
Auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar:

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) --unter Änderung seiner Rechtsprechung-- entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.

In der Rechtssache VI R 33/01 wurde der Kläger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfür (im Streitjahr 16 267 DM) hatte der Kläger selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug --auch bei einer Erstausbildung-- weder durch die Sonderausgabenregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen.
http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2003/presse25.html

dies bedeutet für jeden berufsanfänger und studenten und umschüler: sämtliche belege sammeln, die mit der ausbildung zusammenhängen und am jahresende als vorweggenommene betriebsausgaben bzw. werbungskosten geltend machen. und zwar auch dann, wenn man ansonsten gar keine einkünfte hatte und von papis unterstützung lebte. denn das finanzamt muss in diesem fall den erzielten "verlust" gesondert feststellen. dieser wird dann mit vergangenen oder künftigen einkünften der gleichen einkunftsart verrechnet und mindert die einkommensteuerbelastung erheblich.

Lt. Mitteilung des Spiegel erwägt das Finanzministerium bereits einen so genannten Nichtanwendungserlass, wonach das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. denn die steuerersparnisse hierdurch dürften gerade bei berufsanfängern gewaltig sein! http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,255221,00.html
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