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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 17.Nov 2003 20:09 Titel: einspruchsfrist verpasst? |
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Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p122.html gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Ab dem Tag der Bekanntgabe läuft die einmonatige Rechtsbehelfsfrist.
Wenn Ihnen also ein Steuerbescheid am 01.10.2003 (Mittwoch) zugesandt wurde, galt dieser (nach bisheriger Rechtsprechung) als am 04.10.2003 (Samstag) bekanntgegeben. Die einmonatige Rechtsbehelfsfrist endete deshalb am 04.11.2003 (Dienstag) um Mitternacht.
Ein Rechtsbehelf, der erst nach dem 04.10.2003 beim Finanzamt/Finanzgericht einging, galt deshalb als "verfristet", er war deshalb unzulässig.
Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung etwas aufgeweicht mit seinem Urteil vom 14.10.2003 im Verfahren IX R 68/98 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=2003&nr=7277&anz=212&pos=0&Frame=2
Seitdem gilt:
| Zitat: |
| Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag. |
Übertragen auf obigen Beispielsfall heisst das, der Steuerbescheid gilt erst am Montag, 06.10.2003 (nächstfolgender Werktag) bekanntgegeben, die einmonatige Rechtsbehelfsfrist endete deshalb erst am Donnerstag 06.11.2003.
Wenn Sie also Ihren Einspruch (nach bisheriger Auffassung) nur um einen oder zwei Tage zu spät eingereicht haben und Ihr Finanzamt deshalb meint, Ihr Einspruch sei wegen Verfristung unzulässig, dann weisen Sie auf die geänderte Rechtsprechung hin.
(War allerdings Bescheiddatum ein Montag oder Dienstag, dann haben Sie weiterhin schlechte Karten!). |
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