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qute Newbie
Anmeldungsdatum: 09.01.2004 Beiträge: 11
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Verfasst am: 9.Jan 2004 15:42 Titel: fester wohnsitz im ausland/werbungskosten wohnung??? |
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guten tag
ich weiss nicht genau ob ich hier richtig bin, aber ich versuche mal einfach meine frage zu stellen:
ein angestellter des auswärtigen amtes arbeitet in einer deutschen botschaft im ausland und hat aus diesem grunde im ausland seinen festen wohnsitz.
die unbeschränkte steuerpflicht ist un-umstritten, nur: kann er die kosten für die wohnung im ausland als werbungskosten geltend machen?
(im verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen einnahmen)
gruß und vielen dank
qute |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 9.Jan 2004 22:25 Titel: wahrscheinlich nicht. |
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kommt - wie immer im leben - darauf an (beliebteste antwort von juristen).
grundsätzlich gehören aufwendungen für die eigene wohnung zu den nichtabziehbaren kosten der privaten lebenshaltung (§ 12 nr. 1 estg).
grundsätzlich heißt: es gibt ausnahmen:
wenn er eine beruflich veranlasste "doppelte haushaltsführung" hat (z.b. seine familie wohnt weiterhin in deutschland), dann kann er die aufwendungen für seine wohnung am dienstsitz als werbungskosten bei den am dienstsitz erzielten einkünften gemäß § 9 abs. 1 nr. 5 estg geltend machen (anmerkung: die zwischen 1996 - 2003 eingeführte gesetzliche beschränkung des werbungskostenabzugs auf 2 jahre ist rückwirkend auf alle noch offenen fälle entfallen). |
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qute Newbie
Anmeldungsdatum: 09.01.2004 Beiträge: 11
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Verfasst am: 10.Jan 2004 15:42 Titel: wohnistz |
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oh hallo condor...
vielen lieben dank für die prompte antwort
also: leider wohnt die ganze familie dort, die alte wohnung in deutschland wurde längst aufgegeben.
ABER: nach § 1 Abs. 2 EStG ist ein mitglied einer diplomatischen vertretung (angestellter im auswärtigen amt in einer deutschen botschaft)...müsste das doch sein, oder?
jedenfalls ist ein solches mitglied auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, selbst wenn der ständige wohnort im ausland ist.
steuerlich geführt also zu hundert prozent in deutschland.
wenn man nun in deutschland eine adresse angeben kann, was man ja eigentlich in der steuerklärung auch irgendwie muss, die man nachweislich mehrere male im jahr aufsucht, so kann man doich auf doppelte haushaltsführung gehen, oder?
wenn man das nicht macht: könnte man dann die - unverhältnismässig sehr viel höheren - kosten der lebensführung in verhältnis zu vergleichbaren hier in deutschland setzen und zumindest den mehraufwand geltend machen?
????? *grübel...und vielen dank nochmals für die mühe
qute |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 11.Jan 2004 10:48 Titel: schaut schlecht für dich aus: |
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da deine familie mit dir zusammen in deiner hauptwohnung am botschaftsstitz wohnt (freu dich drüber, auch wenns steuerlich gesehen anders besser wäre), sind die aufwendungen für diese wohnung einkommensteuerlich nicht als werbungskosten abziehbar.
aufwendungen für die von dir in deutschland genutzte wohnung sind ebenfalls nicht als werbungskosten abziehbar, da sich dein lebensmittelpunkt am wohnort deiner familie befindet und es jedenfalls keinen beruflichen grund gibt, die deutsche wohnung zu nutzen (heimweh oder postalische adresse ist kein grund).
soweit ich weiß, bekommst du zu deinem normalen gehalt eh schon einen steuerfreien auslandszuschlag. dieser ist gemäß § 3 nr. 64 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p3.html steuerfrei. |
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qute Newbie
Anmeldungsdatum: 09.01.2004 Beiträge: 11
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Verfasst am: 11.Jan 2004 15:20 Titel: |
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hallo condor
nochmals lieben dank für deine schnelle antwort,
es handelt sich nicht um meine famillie... )
mit der begründung der zweiten wohnung in brd hapert es etwas, ich weiss, und ja die steuerfreien auslandszuschläge sowie kaufkraftausgleich gibt es alles...
also kann man wohl nix machen
schade und nochmals herzlichen dank
qute |
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qute Newbie
Anmeldungsdatum: 09.01.2004 Beiträge: 11
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Verfasst am: 13.Jan 2004 15:42 Titel: |
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nochmal ich:
kann es denn tatsächlich sein, dass man in o.g. falle (verteilung der steuerfreien und steuerpflichtigen einkünfte ca. 50:50), eine nachzahlung zu erwarten hat, falls man keine weiteren kosten geltend machen kann?
kann dass überhaupt sein, dass der progressionsvorbehalt von steuerfreien einkünften, einem ein solches schnippchen schlägt, dass man ständig in die nachzahlung der steuerpflichtigen bezüge kommt?
oder unterliegen diese ganzen steuerfreien auslandsdienstbezüge wie auslandszuschlag, kaufkraftausgleich, kinderzuschlag etc. nicht dem progressionsvorbehalt?
hmmm...vielen dank
qute |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Jan 2004 18:07 Titel: nachzahlen muss man dann, |
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wenn die einbehaltene lohnsteuer bzw. die einkommensteuervorauszahlung nicht hoch genug war.
die lohnsteuer bemisst sich nach deinem gehalt.
die einkommensteuer dagegen nach deinem zu versteuernden einkommen (z.v.e.). für die berechnung des steuersatzes werden auf das zu versteuernde einkommen die steuerfreien, aber dem progressionsvorbehalt unterliegenden einkünfte und bezüge (z.b. arbeitslosengeld, kaufkraftausgleich usw.) dem z.v.e. hinzugerechnet, dann ausgerechnet, was hierbei an einkommensteuer zu zahlen wäre, hieraus ergibt sich der steuersatz. dieser steuersatz wird dann auf das tatsächlich z.ve. angewendet.
also erhöht sich dein steuersatz kräftig. und deshalb musst du im regelfall nachzahlen. |
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qute Newbie
Anmeldungsdatum: 09.01.2004 Beiträge: 11
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Verfasst am: 13.Jan 2004 18:31 Titel: |
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hallo condor
vielen dank für deine antwort. wie der progressionsvorbehalt funktioniert, das versteh ich schon, ich frage mich nur, ob steuerfreie auslandszuschläge und steuerfreier kaufkraftausgleich überhaupt unter den progressionsvorbehalt fällt. ich habe in den expliziten auflistungen nämlich diesbezüglich nichts gefunden.
das würde bedeuten, ich brauche diese steuerfreien einkünfte auch gar nicht in der steuererklärung anzugeben, wüßte auch gar nicht wo, denn steuerfreier arbeitslohn nach DBA oder ATE liegt ja eindeutig NICHT vor.
es sind lediglich steuerfreie zuschüsse, die ich aber - wie gesgt - in der auflistung des § 32 b EStG nicht finde!
gruß und vielen dank
qute |
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