GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



gewillkürtes Betriebsvermögen

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Steuerberatung & Steueroptimierung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4949
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 14.Jul 2005 9:24    Titel: gewillkürtes Betriebsvermögen Antworten mit Zitat

Das Bundesfinanzministerium erlaubt nun auch Personenunternehmen, die ihre Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Dies kann eine beachtliche steuerliche Entlastung nach sich ziehen.

Kann ein Personenunternehmen ein gleichzeitig privat und betrieblich genutztes Wirtschaftsgut - beispielsweise einen PKW - dem Betriebsvermögen zuordnen, kann dies gravierende Auswirkungen auf die Steuerlast eines Unternehmens haben. Wenn eine solche Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgt, obwohl das Wirtschaftsgut sogar überwiegend privat genutzt wird, spricht man von "gewillkürtem Betriebsvermögen".

Die Bildung von "gewillkürtem Betriebsvermögen" war lange Zeit den bilanzierenden Steuerpflichtigen vorbehalten. Zwischenzeitlich hat aber der Bundesfinanzhof seine Meinung in dieser Richtung geändert (Urteil Aktenzeichen 03 IV R 13/03) und hat nun folgende Leitsätze erlassen:

Zitat:
klick zum Urteil >>> BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.10.2003, IV R 13/03


1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzung anzusehen.

3. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die neue Rechtslage durch sein Schreiben vom 17.11.2004 nochmals unterstrichen. Nun haben auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln die Möglichkeit, dieses gewillkürte Betriebsvermögen zu bilden. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein PKW, der zu 80 Prozent(!) privat genutzt wird, jetzt dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann.

vollständig unter:
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,341702,00.html

Regeln zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,341702-2,00.html

Regeln zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen

Natürlich müssen auch hier einige Regeln beachtet werden. So schreibt das Bundesministerium für Finanzen in dem oben genannten Schreiben mit, dass die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes mindestens 10 Prozent betragen muss. Liegt die Nutzung unter diesem Satz, handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut zwingend um Privatvermögen.

Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent ist die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen erlaubt. Liegt die betriebliche Nutzung gar über 50 Prozent handelt es sich automatisch um notwendiges Betriebsvermögen.

In seinem Rundschreiben legt das Bundesministerium der Finanzen fest, was bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zu beachten ist. So heißt es in dem Schreiben:

Zuordnung muss unmissverständlich sein

"Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen. Ein sachverständiger Dritter, zum Beispiel ein Betriebsprüfer, muss daher ohne eine weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen können."

Zeitnahe Aufzeichnungen in diesem Sinne können zum Beispiel die Aufnahme in das Anlageverzeichnis oder ähnliche Aufzeichnungen sein. Auf jeden Fall liegt laut Rundschreiben des Bundesministeriums die Beweislast immer beim Bilder des gewillkürten Betriebsvermögens:

"Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Zweifel gehen zu seinen Lasten."

Wichtig hierbei ist auch, dass eine rückwirkende Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Das Bundesministerium verlangt auf jeden Fall, dass die Aufzeichnung in einer Form zu erfolgen hat, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt.

Der Nachweis kann auch durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Diese Möglichkeit wird zwar in dem Rundschreiben explizit angeboten, ist aber eher unüblich.

Bezüglich der dem Wirtschaftsgut zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben heißt es zusätzlich in dem Schreiben: "Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu."

Die Aufzeichnungen hierzu haben zeitnah (spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes) zu erfolgen. Erfolgen die Aufzeichnungen später, etwa nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung, gilt die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen normalerweise erst ab dem Eingang der Einnahme/Überschussrechnung beim zuständigen Finanzamt.

Die entsprechenden Unterlagen (aus denen die Zuordnung ersichtlich ist) müssen zusammen mit der Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden. Werden keine geeigneten Nachweise bezüglich der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt, gilt die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschussrechnung beim zuständigen Finanzamt.

Welche Konsequenzen sind aus den Regeln zu ziehen?
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,341702-3,00.html
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Prepaid Kreditkarte ohne Schufa
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Steuerberatung & Steueroptimierung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Ähnliche Beiträge
Thema Autor Forum Antworten Verfasst am
Keine neuen Beiträge Besondere Bedingungen für Betriebsver... Moderator GM&P Steuerberatung & Steueroptimierung 0 7.Aug 2006 15:33 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge 1%-Regelung gewillkürtes Privatvermögen Hans_Christian Steuerberatung & Steueroptimierung 6 17.Apr 2006 7:23 Letzten Beitrag anzeigen


 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen