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steuerfrei Abfindung bei Auswanderung???

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tenango
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 15:44    Titel: steuerfrei Abfindung bei Auswanderung??? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich brauche euren Rat. Zum Jahresende werde ich mein Arbeitsverhältniss
mit einer Abfindung > 100.000 auflösen. Zum 30.12.05 werde ich
Deutschland verlassen u. in BRD nicht mehr ansässig sein. Die Abfindung
fließt erst in 2006 . Soweit mir bekannt unterliegt sie dann nicht mehr der
deutschen EKST.u. fließt steuerfrei. ????

Nach meinen bisherigen Erkundigungen greift dann aber der §2 des AStG
da ich alle Kriterien erfülle, ein bisheriges Schlupfloch das Abfindungen
keine Einnahmen des §49 EStG sind wurde zum 01.01.04 geändert .

Das würde bedeuten das die volle Steuer ohne Freibeträge fällig wäre.

Wer kann mir hierzu Tipps geben welche Möglichkeiten es noch gibt, die
Abfindung steuerfrei zu bekommen.

Vielleicht gibt es doch nur die Möglichkeit den Hausstand noch nicht
aufzulösen bis die Abfindungung geflossen ist dann die Fünftelregelung
in Anspruch zu nehmen und da ja ausser der Abfindung kein Einkommen
mehr vorhanden ist kann man auf diese Weise die Steuer auf ein
erträgliches Mas reduzieren.

Hoffe auf eure Tipps

eurer

tenango
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Frage: Besteht mit dem Staat, in den der Wohnsitz verlegt wird ein Doppelbesteuerungseinkommen? Wenn nein, dann hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Wenn ja, enthält es eine Regelung hierzu? In der Regel wird aber auf in einem DBA das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen.

Ich vermute daher, dass Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Somit sollte man versuchen die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht in Jahr 2006 weiterhin bestehen zu lassen. Dann ergibt sich durch Anwendung der Fünftelregelung beispielsweise bei 100000,- Euro nach Splittingtabelle mal gerade eine Steuer von nicht mal 4000,- Euro. Bei Besteuerung nach Grundtabelle sind es aber schon gut 15000,- Euro. Diese Steuerbeträge gelten aber nur, wenn es keine Einkünfte aus ausländischen Quellen gibt. Bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht unterliegen die dem Progressionsvorbehalt und dann gibt die Fünftelregelung i.a. keinen Vorteil mehr. Daher muss man ausländische Einkünfte in 2006 vermeiden. Eine Idee dazu: Eine Kapitalgesellschaft gründen mit einem vom Kaldendarjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Damit fliessen die Gewinne des ersten Wirtschaftsjahres einem erst in 2007 zu und unterliegen nicht mehr der deutschen Besteuerung.
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, ich vermute ich muss mich korrigieren.

Zitat:
1.3.3 Abfindungen
Abfindungen sind grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig ist (> BFH 10.07.1996, BStBl 1997 II S. 341). Anhand der Abfindungsvereinbarung
und des bisherigen Arbeitsvertrages ist jedoch zu untersuchen, ob in der Abfindungssumme Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsvertrag enthalten sind. Derartige Zahlungen, wie z.B. abgegoltene Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld und der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, unterliegen der Besteuerung im bisherigen Tätigkeitsstaat (> Tz 1.3.2 dieses Anhangs). Die abweichende Verständigungsregelung zu dem DBA Schweiz betr. Abfindungen, die allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt werden, ist zu beachten (> BMF 20.05.1997, BStBl I S. 560), > ESt-Kartei OFD München/Nürnberg Anhang DBA Schweiz Karte 12.2.


aus "Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen".

Ich bin mir aber bei meinen Aussagen nicht sicher. Ich würde dringend empfehlen, einen Steuerberater, der im Aussensteuerrecht fitt ist, zu kontaktieren.
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tenango
Newbie


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2005 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für den Tipp, das mit dem BFH Urteil habe ich ebenfalls
gefunden das der Ansässigkeitsstaat die Abfindung versteuert. Aber wie passt
das mit der Änderung des §49 EStG siehe unten zusammen. Übrigens gibt es
kein DBA Abkommen mit dem Land u. es ist auch kein OECD Mitglied.
Eher eine Bananenrepublik. Vielleicht findet sich unter den Usern ja ein
Spezialist des Außensteuerrechts.

Bis einschließlich VZ 2003 stellten Abfindungen keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte i.S.d.§49 EStG dar. Mit Wirkung zum 01.01.2004 wurde §49 Abs.1 Nr.4 EStG eingefügt, wonach auch Abfindungen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zählen.

euer

tenango
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 31.Aug 2005 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben recht im EStG §49 steht:

Zitat:
Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben;


Somit wäre eine Abfindung ganz klar in D zu versteuern, wenn ein DBA nichts anderes regelt und Sie nur beschränkt steuerpflichtig sind (d.h. keinen Wohnsitz in D haben).

Sind Sie hingegen unbeschränkt steuerpflichtig (weil beispielsweise noch ein Wohnsitz besteht), jedoch nicht in D ansässig (weil Sie der Mittelpunkt Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Ausland liegt, d.h. Sie wohnen dort mit Ihrer Familie), so würde die günstigere Regelung gelten, die im "Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen" erwähnt ist.

Dieses Ergebnis verwundert mich in der Tat schon. Vielleicht ist der Leitfaden ja in einigen Teilen bereits überholt. Eine neue Version konnte ich jedoch im Internet nicht finden.

Das man hier im Forum eine verbindliche Auskunft von einem Spezialisten für Aussensteuerrecht kostenfrei erhalten, kann man ja wohl kaum erwarten. Zumindest sind Sie jetzt besser für Fragen an den Spezialisten gerüstet und können einschätzen, ob er auch wirklich ein Spezialist ist. In jedem Fall sollten Sie sich die Auskunft schriftlich geben lassen. Dann haftet nämlich der Steuerberater bei Falschauskunft.

Es wäre nett, wenn Sie die Ergebnisse des Beratungsgespräches hier erläutern würden, denn dies interessiert mich auch persönlich. Danke!

Einen schönen Tag noch
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 405
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 31.Aug 2005 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag:

Noch ein interessanter Link zum §49
http://radbruch.jura.uni-mainz.de/~trzaskalik/News/News_Abfindungszahlungen_bei_beschr%E4nkter_Steuerpflicht.htm

Schon mal überlegt (zumindest auf dem Papier) für ein Jahr in ein Land mit DBA zu ziehen, was eine sehr niedrige oder gar keine (Dubai) Besteuerung hat?
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