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steuervereinfachung oder das "Steueränderungsgesetz 2003"

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el condor
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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
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BeitragVerfasst am: 5.Dez 2003 19:27    Titel: steuervereinfachung oder das "Steueränderungsgesetz 200 Antworten mit Zitat

alle reden von steuervereinfachung. unsere regierung macht nägel mit köpfen:

Zitat:
Überblick über die Regelungen des Steueränderungsgesetzes 2003

von Ministerialrat Florian Scheurle, Berlin

Das StÄndG 2003, dem der Bundesrat am 28.11.2003 zugestimmt hat, enthält neben rein redaktionellen Regelungen im Wesentlichen folgende steuerrechtliche Regelungen:

I. Einkommensteuerrecht

1. Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 EStG)

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der in § 3b Abs. 1 EStG genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den in einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn. Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 € begrenzt.

2. Anschaffungsnaher Aufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 52 Abs. 16 und § 9 Abs. 5
Satz 2, § 52 Abs. 23a Satz 2 EStG)

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Als Reaktion auf die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH wird durch das StÄndG 2003 die frühere, typisierende Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 EStR gesetzlich normiert: danach handelt es sich um (nicht sofort abziehbare) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen für Maßnahmen anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, und sie 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Regelung gilt erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. 12. 2003 begonnen wird. § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG enthält eine Definition des Baubeginns.

3. Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 52 Abs. 23b sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a – gestrichen – und § 52 Abs. 12 EStG)

Nach dem Beschl. des BVerfG vom 4.12.2002 – 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (BStBl 2003 II S. 534) ist die durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1250) eingeführte zeitliche Beschränkung des Abzugs der notwendigen Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auf höchstens zwei Jahre in den Fällen der fortlaufend verlängerten Abordnung (Kettenabordnung) und bei beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig (s. dazu NWB F. 6 S. 4387 ff.). Durch die Änderung wird die Zweijahresfrist aufgehoben und außerdem klargestellt, dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss. Diese Fassung des Gesetzes entspricht der bis 1995 geltenden. Voraussetzung für die Anerkennung bleibt weiterhin das Vorliegen von zwei Haushalten. Die Änderung – entsprechend auch bei den Gewinneinkünften – gilt erstmals ab dem VZ 2003 und in allen noch offenen Fällen (§ 52 Abs. 12 und Abs. 23b EStG).

4. Überlassung von Vermögensbeteilungen an Arbeitnehmer (§ 19a Abs. 2 Satz 8 EStG)

Nach der Regelung sind GmbH-Anteile, die unentgeltlich oder verbilligt den Arbeitnehmern überlassen werden, mit dem letzten vor dem Tag der Überlassung vom Finanzamt festgestellten Wert anzusetzen. Seit dem Wegfall der Vermögensteuer und der Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung geht diese Regelung ins Leere und kann daher aufgehoben werden.

5. Jahresbescheinigung für Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 24c , § 52 Abs. 39a EStG)

Durch die Regelung werden Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG, die nach dem 31.12.2003 zufließen, und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.12.2003 getätigt werden, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.

6. Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)

Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich soll – wie bei den Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a EStG – zur Verwaltungsvereinfachung auf der Basis des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen werden. Dadurch entfällt für alle Eltern mit mehreren Kindern ein fehlerträchtiger Ermittlungsschritt beim richtigen Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke und zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf Seiten der Finanzämter. Eine Angabe zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Steuererklärung ist künftig nur noch in Sonderfällen, z.B. bei Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht, notwendig.

7. Berücksichtigung von Pflegekindern bei den Pflegeeltern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 43a EStG)

Die Änderung ist eine Reaktion auf das BFH-Urt. v. 29.1.2003 – VIII R 71/00 (BStBl 2003 II S. 469, s. dazu Moritz, NWB F. 3 S. 12597 ff.), nach dem Pflegeeltern erstmals verpflichtet wären, Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihres Pflegekindes einzeln nachweisen zu müssen, wenn sie für das Kind Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder beanspruchen wollen. Durch die Gesetzesänderung bedarf es eines solchen Einzelnachweises nicht. Hat der Steuerpflichtige das Kind allerdings zu Erwerbszwecken aufgenommen (z.B. sog. Kostkinder), kann dieses wie bisher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.

8. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Einbeziehung des Insolvenzgeldes nach § 188 Abs. 1 SBG III in den Progressionsvorbehalt.

9. Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Satz 2, § 52 Abs. 46a EStG)

Der BFH hat mit Urt. v. 21.3.2002 – III R 42/00 (BStBl 2002 II S. 417) entschieden, dass Eltern behinderter Kinder nur dann Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag haben, wenn sie gegenüber dem Finanzamt die treuhänderische Verwaltung des für das Kind empfangenen Pflegegeldes nachweisen. Dies führt sowohl bei den betroffenen Eltern als auch beim Finanzamt zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Der Verzicht auf einen Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes in diesen Fällen stellt eine Erleichterung für diese Eltern dar. Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.

10. Erhebung der Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG)

Das StÄndG 2003 enthält zahlreiche Änderungen im Bereich der Lohnsteuer.

Besonders hervorzuheben ist die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG). Danach sollen die Arbeitgeber künftig die entsprechenden Daten elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an die Finanzverwaltung übermitteln. Dieses Verfahren gilt für Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen. Mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind im Wesentlichen die gleichen Daten zu übermitteln, die bisher in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck mit Angabe des neuen lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals, der sog. eTIN, auszuhändigen. Arbeitgeber, die mangels technischer Ausstattung Lohnsteuerbescheinigungen nicht maschinell erstellen, sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen.

Die Änderung des § 41a Abs. 1 EStG betrifft die Lohnsteuer-Anmeldung.

Ebenso wie die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber – allerdings erst ab 2005 (vgl. § 52 Abs. 52b EStG) – auch die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen.

Die Änderungen in § 38 EStG enthalten vor allem Regelungen zum Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen durch Dritte. Außerdem wird eine Verpflichtung inländischer Unternehmen zum Lohnsteuerabzug in den Fällen eingeführt, in denen international tätige Unternehmen Arbeitnehmer in ihre inländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten entsenden und das aufnehmende inländische Unternehmen die Arbeitslöhne wirtschaftlich trägt. Doppelbesteuerungsrechtlich steht Deutschland in diesen Fällen das Besteuerungsrecht zu.

11. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)

Durch die Änderung wird vor allem die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug erweitert, und zwar auf Erträge aus GmbH-Beteiligungen, Genussrechten, Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter und auf Zinsen aus partiarischen Darlehen.

12. Ermächtigung zur Umsetzung der EU-Zinsinformationsrichtlinie (§§ 45e, 50b EStG)

Die Richtlinie des Rates der EU v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsrichtlinie; s. dazu NWB Aktuelles Heft 30/2003) ist vor dem 1.1.2004 in nationales Recht umzusetzen. Durch § 45e EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, die Richtlinie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates umzusetzen.

13. Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG)

Die Vorschrift wird um zwei Regelungen ergänzt. Die erste Ergänzung stellt sicher, dass ausländische Sozii einer Sozietät mit ihrem Gewinnanteil der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die Bundesrepublik somit das ihr nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumte Besteuerungsrecht wahrnehmen kann. Durch die zweite Ergänzung werden auch Abfindungszahlungen, die der Arbeitgeber bei Auflösung eines Dienstverhältnisses zahlt, einer Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht unterworfen.

14. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50d Abs.8 EStG)

Die wesentliche Änderung der Regelung betrifft die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen gebotene Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist künftig von dem Nachweis abhängig, dass der Tätigkeitsstaat auf die Besteuerung dieser Einkünfte verzichtet hat oder dass die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde.

15. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Durch eine Änderung des § 4 LStDV wird die Pflicht zur Aufzeichnung der seit 1.1.2002 steuerfreien Trinkgelder rückwirkend aufgehoben.

II. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht

Neben Folgeänderungen in §§ 2 und 5 KStG aus der Vereinfachung des Kapitalertragsteuerverfahrens in § 44a EStG und Regelungen zur Steuerbefreiung bestimmter Förderinstitute und Wagnisbeteiligungsgesellschaften (§ 5 Abs.1 Nr. 2, § 34 Abs. 3 KStG und §§ 3 und 36 GewStG) ist die Befreiung der Auftragsforschung der staatlichen Hochschulen von Ertragsteuern nach § 5 Nr. 23 KStG und § 3 Nr. 30 GewStG hervorzuheben; damit wird eine Gleichbehandlung mit der Forschungstätigkeit gemeinnütziger Einrichtungen sichergestellt. In diesen Zusammenhang gehört die Streichung der entsprechenden Umsatzsteuerbefreiung (vgl. nachfolgend zu § 4 Nr. 21a UStG)

III. Umsatzsteuerrecht

Das StÄndG 2003 enthält zahlreiche Änderungen des UStG. Die Wesentlichen sind:

1. Steuerlager (u.a. § 4 Nr. 4a und Nr. 4b UStG)

Durch die sog. Zweite Umsatzsteuer-Vereinfachungsrichtlinie des Rates vom 10.4.1995 ist Art. 16 der 6. EG-Richtlinie neu gefasst und Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem "Umsatzsteuerlager" festgesetzt worden. Dadurch soll eine Gleichbehandlung bestimmter Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren in Zolllagern erreicht werden. In Übereinstimmung mit diesen Rahmenbedingungen werden durch die Änderung zahlreicher Vorschriften des UStG Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, zunächst umsatzsteuerfrei gestellt. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erfolgt erst bei der Auslagerung.

2. Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen (§ 4 Nr. 21a, § 27 Abs. 10 UStG)

Mit Urteil vom 20.6.2002 – Rs. C-387/00, Kommission/Deutschland (EuGHE 2002, I-5811) hat der EuGH entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung der gegen Entgelt ausgeübten Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen gegen Art. 2 der 6. EG-Richtlinie verstößt. Durch das StÄndG 2003 wird die Steuerbefreiung gestrichen.

§ 27 Abs. 10 UStG enthält eine Übergangsregelung für staatliche Hochschulen, die vertragliche Vereinbarungen vor dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zum Entwurf des StÄndG 2003 abgeschlossen haben. Diese können auf Antrag die Leistungen aus diesem Vertrag weiterhin als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21a UStG behandeln, wenn sie diese Leistungen nach dem 1.1.2004 erbringen. Über die formlose Antragstellung entscheidet das für die staatliche Hochschule zuständige Finanzamt. Die Übergangsregelung endet spätestens am 31.12.2004. Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind in jedem Fall steuerpflichtig. Die Übergangsregelung bezieht sich auf alle bis zum 31.12.2004 ausgeführten Leistungen eines Vertrags, d. h., das Antragsrecht kann nur einheitlich für alle Leistungen eines Vertrags ausgeübt werden.

3. Steuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr (§ 13b Abs. 3 UStG)

Derzeit schuldet bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den inländischen Streckenanteil, wenn die Leistung von einem im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen erbracht wird und es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG). Durch die Neufassung des § 13b Abs. 3 UStG werden die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr erweitert. Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der leistende Unternehmer.

4. Haftung (§§ 13c und 13d UStG)

Die neuen Regelungen begründen Haftungstatbestände für die Fälle der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) bzw. der Änderung der Bemessungsgrundlage bei der steuerpflichtigen Lieferung beweglicher Gegenstände aufgrund eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags (§ 13d UStG). Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis i.S. des § 44 AO begründet.

5. Ausstellung von Rechnungen (§§ 14 ff. UStG)

Durch die EG-Rechnungsrichtlinie werden die obligatorischen Angaben in der Rechnung für den Bereich der Umsatzsteuer harmonisiert. Die Änderungen setzen die Richtlinie entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben in nationales Recht um. So wird in § 14 Abs. 1 UStG der Begriff der Rechnung an die eu-rechtlichen Vorgaben angepasst, Abs. 4 regelt die Pflichtangaben in einer Rechnung (z.B. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identitifkationsnummer – bei sog. Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV allerdings nicht erforderlich). Ein Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 UStG künftig nicht mehr nur auf Verlangen, sondern stets verpflichtet, bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und an juristische Personen Rechnungen auszustellen. § 14 Abs. 3 UStG regelt die formellen Voraussetzungen für die auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen. Ein Vorsteuerabzug ist künftig nur noch bei Besitz einer den Vorschriften entsprechenden, richtigen und vollständigen Rechnung möglich (§ 15 Abs. Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

§ 14c UStG enthält Regelungen für die Fälle eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises.

6. Vorsteuerabzug für Reisekosten und gemischt genutzte Pkw (§ 15 UStG)

Durch die Aufhebung des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG wird – der 6. EG-Richtlinie und der Rechtsprechung des BFH folgend – nach einer entsprechenden Verwaltungsregelung auch gesetzlich der Vorsteuerabzug für Reisekosten eines Unternehmers wieder zugelassen. Dies gilt auch für Fahrtkosten von Fahrzeugen des Personals, soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist.

Die Aufhebung des § 15 Abs. 1b UStG führt dazu, dass ein im Übrigen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, dass er mindestens zu 10 v.H. unternehmerisch nutzt, in voller Höhe geltend machen kann. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr.1 UStG) steuerpflichtig.

7. Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer (§ 25d UStG)

Zur besseren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs insbesondere in Form des Karussellbetrugs ist die Vorschrift geändert worden. Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Unternehmer aus einem vorangegangenem Umsatz, wenn der Aussteller einer Rechnung die Umsatzsteuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande setzt, sie zu entrichten, und der Unternehmer davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen (§ 25d Abs.1 Satz 1 UStG). Vom Kennenmüssen wird nach Abs. 2 insbesondere bei einem marktunüblich niedrigen Preis ausgegangen; allerdings hat der potenzielle Haftungsschuldner die Möglichkeit, die Fiktion zu widerlegen, wenn seine Preisgestaltung sachgerecht ist.

IV. Abgabenordnung

1. Einführung eines allgemeinen Ordnungsmerkmals (§§ 139a ff. AO)

Die neuen §§ 139a bis 139d AO sind der Einstieg in die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), die sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert. Zuständig für die Vergabe wird das Bundesamt für Finanzen sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 FVG). Damit wird die Vergabe weiterer Steuernummern, z.B. für verschiedene Steuerarten oder in Fällen des Wechsels des Wohn- oder Betriebssitzes, in Zukunft entbehrlich. Das Identifikationsmerkmal erlaubt darüber hinaus die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und wird u.a. auch die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umfassen.

Bevor das Identifikationsmerkmal zugeteilt werden kann, müssen zunächst die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird daher durch § 5 EGAO ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung zu bestimmen. Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Ordnungsmerkmals stehen die Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes und der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (Art. 15c bis 15e StÄndG 2003).


2. Änderungen der AO im zollrechtlichen Bereich


Weitere Änderungen der AO kommen aus dem zollrechtlichen Bereich. Sie betreffen eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen bestimmter Unterlagen (§ 147 AO), die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen, um Regelungen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die amtliche Vernichtung oder Zerstörung von Waren in einer Rechtsverordnung zu schaffen (§ 178 AO), die Unterbrechung der Zahlungsverpflichtung in Fällen, in denen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung des Zollschuldners ausgesetzt wurde (§ 231 AO) und eine Regelung zur Vollziehungsaussetzung, wenn die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung gewährt wurde (§ 251 AO).

3. Schonfrist

Die Zahlungsschonfrist für Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 3 AO) wird auf drei Tage verkürzt. Damit soll Einheitlichkeit mit dem Zivilrecht hergestellt werden, da seit dem 1.1.2002 nach § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB Inlandsüberweisungen längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken sind. Die Änderung tritt zum 1.1.2004 in Kraft.

V. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Die Ergänzungen des § 18a EGAO um die Abs. 4 bis 10 enthalten eine Zurückweisungsfiktion der bei den Finanzämtern anhängigen "Masseneinsprüche" und "Massenanträge" zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleich. Nach den Urteilen und Beschlüssen des BverfG in 1998 zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen über den Haushaltsfreibetrag und die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie in 1990 zu den Kinderfreibeträgen sind bei den Finanzämtern massenhaft Einsprüche eingegangen. Die weitaus überwiegende Anzahl der Einsprüche kann keinen Erfolg haben, weil das BVerfG zwar die Verfassungswidrigkeit festgestellt, aber die Regelungen bis zum 31.12.1999 bzw. 2001 anwendbar erklärt hat. § 18a Abs. 4 bis 10 EGAO enthält eine Zurückweisungsfiktion der verschiedenen Einsprüche und Änderungsanträge. Allerdings können von der Fiktion auch Einsprüche und Anträge erfasst werden, die erfolgreich sein müssten, weil nach Maßgabe des § 53 EStG nachzubessern wäre. Hier sollten die Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2004 Einspruch gegen die Zurückweisung einlegen. Die Finanzverwaltung will durch Presseverlautbarungen auf die Regelung hinweisen.


VI. Investitionszulagengesetz 1999

Die Förderung betrieblicher Investitionen i.S. des § 2 InvZulG 1999, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Durch die Änderungen sollen die Voraussetzungen für die EU-rechtliche Genehmigung geschaffen werden.
http://www.nwb.de/frame.asp?Geturl=/aktuell/steuer/2003/tw1201_2.htm
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1335
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 5.Dez 2003 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nur so am rande sei angemerkt, daß man uns in diesem Lande seit über 15 Jahren eine Steuervereinfachung verspricht.... passiert ist bis heute jedoch nichts. Fakt ist der, daß 50% aller Steuergesetze der gesamten Welt deutschsparchig sind (D,A,CH), das sagt wohl alles aus.

Ich bin sicher nicht auf den Kopf gefallen, aber mir ist es unmöglich, obwohl ich wirklich über gute Bilanzkenntnisse und Buchhaltungskenntnisse verfüge, für meine Firma selber den Abschluß zu erstellen oder gar meine private Einkommensteuererklärung zu machen, denn all diese Gesetze und Verordnungen kannste gar nicht kennen!

Eine Steuervereinfach sieht für mich ganz einfach aus: Keine Subventionen (auch keine steuerlichen), dafür wird alles brav mit einem (geringen) Steuersatz versteuert. Jeder sollte es selber machen können!
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Auf Regen folgt Sonne!
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