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strafrechtliche verjährung

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scarlett
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.11.2003
Beiträge: 37
Wohnort: niederrhein

BeitragVerfasst am: 18.Jun 2005 12:29    Titel: strafrechtliche verjährung Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

kann mir jemand die genaue definition der steuerstrafrechtlichen verjährung erklären - hierzu gibt es leider diverse aussagen.

wann verjährt der steuerstraftatbestand

5 jahre nach feststellung durch die steuerbehörde ( steufa o.ä ) ?

5 jahre nach der begangenen tat ?

oder wenn die taten im zusammenhang stehen ( steuerhinterziehung / verkürzung z.b. 1997,1998,1999 etc ) was gilt dann ?

gibt es eine generelle verjährungszeit oder ist diese von der höhe abhängig oder gestaffelt ?


wird die verjährung durch aufdeckung durch die steufa unterbrochen ?


für aukünfte wäre ich dankbar

grüße an alle

scarlett
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jonathan33
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 12.02.2004
Beiträge: 269

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2005 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Eines vorweg:

Ich bin kein Rechtsanwalt sondern Wirtschaftsjurist(FH) im Studium.

Gemäß den Gesetzestexten werde ich Ihnen folgendes unverbindlich erläutern:

Sie müssen Ihre Straftat nach §370 AO bemessen, ob eine Höchsstrafe von bis zu 5 Jahren oder bis zu 10 Jahren zu Grunde gelegt wird.

Danach wird auch die Verjährungsfrist nach § 78 StGB festgesetzt. Diese sieht bei Straftaten die mit bis zu 5 Jahren bestraft werden eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor.
Bei Straftaten die mit bis zu 10 Jahren bestraft werden gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Der Beginn richtet sich nach §78a StGB. Danach beginnt die Verjährung sobald die Tat beendet ist, oder sobald ein Erfolg eingetreten ist.
In diesem Punkt bin ich mir unsicher zu definieren, ob der Beginn mit dem bewussten Verdecken von wahren Informationen eintritt, oder mit der Zustellung des inkorrekten Feststellungsbescheids.

Zu beachten sind mögliche Unterbrechungen nach §376 AO und §78c StGB.
Dazu gehört meines Erachtens auch die von Ihnen erwähnte Aufdeckung.

Zur Verjährung der Festsetzung gilt folgendes:
§§ 169-171 AO
§§ 228-232 AO

Ich will Sie darauf hinweisen, dass dies keine verbindliche Antwort ist und ich nicht rechtsberatend tätig werden darf.
Diese Informationen sind nur für mich zu Übeungszwecken bestimmt und haben keinerlei öffentlich verpflichtenden Charakter.
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jonathan33
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 12.02.2004
Beiträge: 269

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2005 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Ergänzung bei zusammenhängenden Straftaten sei folgendes erwähnt:

§389 AO

Abgaben-Ordnung ist hier öffentlich : http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/fin/ao/

StGB hier:
http://dejure.org/gesetze/StGB/
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scarlett
Newbie


Anmeldungsdatum: 11.11.2003
Beiträge: 37
Wohnort: niederrhein

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2005 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

hallo zusammen

@ jonathan

vielen dank für ihre mühe, als angehender jurist können sie sich wahrscheinlich eher durch den paragraphendschungel wühlen.

für mich als laie ergibt sich also folgendes aus ihrer antwort.

z.b. eine steuerhinterziehung von 1996 die 2003 aufgedeckt wurde ist also bereits verjährt.

die hinterziehung von 1998 ebenfalls aufdeckung 2003 wäre also noch nicht verjährt.

ist das so richtig ??

vielen dank im voraus

scarlett
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jonathan33
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 12.02.2004
Beiträge: 269

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2005 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Es tut mir Leid.

Ich darf Ihnen darauf keine Antwort geben. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihrer Wahl.
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