Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen bis zu 7188 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
voraussetzung ist, dass die lebensgefährtin mit im haushalt wohnt und sie eigentlich anspruch auf arbeitslosengeld bzw. sozialhilfe hätte (= zum unterhalt bestimmte öffentliche mittel), diese mittel aber wegen der eigenen unterhaltsleistungen nicht ausbezahlt werden. das gleiche gilt seit 1.8.2001 auch für partner eingetragener lebenspartnerschaften.
noch einfacher (im steuerrechtlichen sinn) ist es, wenn die freundin ein kind vom unterhaltszahler erwartet/bekommen hat: dann ist sie nämlich selbst gemäß § 1615l BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html ab dem zeitpunkt von vier monaten vor der geburt an bis 3 jahre nach der geburt unterhaltsberechtigt, unterhaltszahlungen für die freundin sind dann gemäß § 33a abs. 1 s. 1 EStG ohne wenn und aber bis zur höhe von 7.188 €/kalenderjahr bzw 599 €/monat absetzbar. (die unterhaltszahlungen für das kind gelten als durch kinderfreibetrag/kindergeld abgegolten.)
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