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G. Lackmeiert Newbie
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 21
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Verfasst am: 21.Jul 2004 22:35 Titel: Raithel ./. Mitarbeiter 0:3 |
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Auch gegen Sven Y. erscheint Raithel ohne Anwalt - und ohne Unterlagen. Wiederum Kurzfassung des Gütetermins:
Richterin: "Herr Raithel, Sie schulden Herrn Y. noch Geld?"
Raithel: "Jaaa, das mag wohl sein."
Richterin: "Haben Sie Gehälter gezahlt?"
Raithel: "Nein, ich wusste ja auch nicht, und dann kam Herr Y. nicht mehr zur Arbeit und Herr E., der inzwischen leider das Unternehmen verlassen hat, hat ihn dann gekündigt. Aber ich muss ja auch irgendwie überleben und steh sogar schon als Türsteher auf St. Pauli rum!"
Richterin: "Hab ich nicht verstanden. Was war das?"
(Raithel erzählt denselben Schmarrn).
Richterin: "Hab ich immer noch nicht verstanden."
(Raithel sülzt wieder.)
Richterin: "Immer nocht nicht verstanden. Können Sie das vielleicht mal an irgendwelchen zahlen oder Daten fest machen?"
Raithel: "Nö."
Richterin dreht halb durch: "Herr Raithel, nehmen Sie das Gericht nicht ernst? Sie kommen hier an ohne Unterlagen, nix vorbereitet??? Sie haben bis Ende August Zeit, ausführliche Stellungnahme abzugeben!!!!!"
......... und so warte ich auf meinen Gütetermin am 26. - ich schätze mal, da werd ich genau so viel zu lachen haben... |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 22.Jul 2004 6:50 Titel: |
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Das liest sich wie eine schlechte Komödie, was der hier veranstaltet.
Die Aussagen zu den Sozialabgaben sollte man dem Staatsanwalt und dem Rentenversicherung melden
U.Schnur |
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petra Specialist
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 58 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 4.Aug 2004 23:51 Titel: Alpha-Talent Hamburg |
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Neuigkeiten per 02.08.2004
mein Gütetermin war ja schon und der Richter wollte von Herrn Raithel eine Begründung für meine Kündigung hören. Da von Raithel nix kam, bekam er eine neue Chance zum Schwallern. Nun, das schriftliche Geschwaller ist hier noch nicht angekommen, ABER!!!!!
Ich habe von allen Geschädigten Angestellten....den ersten Kammertermin!
Her Raithel hat ja auch unterdessen meinem Anwalt was erzählt.
Und zwar, haltet Euch fest- mein Arbeitsverhältnis bestand genau einen Tag!!! Warum hat er mir dann Wochen später erst gekündigt? Warum war ich dort dann eigentlich Wochen täglich über acht Stunden?
Ach- mittlerweile will er nicht mehr Geschäftsführer sein und kündigt halt mal so, seinen "Job"! Er hat ja eh die ganze Kohle eingesackt und will sich absetzen.
Warum wissen das denn nicht die Gesellschafter?
Er kennt alle Tricks und Gesetzeslücken!
Ein Trost bleibt: Gott straft alle! |
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petra Specialist
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 58 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 5.Aug 2004 1:01 Titel: Alpha-Talent Hamburg |
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NEUIGKEITEN!!!
Herr Peter Raithe hat WIEDER eine neue GmbH eröffnet!
Wortlaut der Homepage:
( http://www.alpha-talent.de/main/frameset.php )
Die ALPHA-TALENT ist ein angegliedertes Unternehmen der A.F.I. GmbH
Die A.F.I. GmbH hält alle Rechte am System der ALPHA Talent Casting & Promotion sowie alle Rechte am Homepagesystem!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Makaber, denn ich habe die AGB's geschrieben:
Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
????
...bin halt gerade sprachlos |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 5.Aug 2004 7:17 Titel: Ganz wichtig -bitte dringend beachten!!!!! |
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Alarmstufe rot ist angesagt:
1)Setzt Euch unbedingt mit dem zuständigen Handelsregister in Verbindung.informiert dieses,wo überall Verfahren laufen und das die Firma auf keinen Fall gelöscht werden darf,weder von amtswegen ,noch auf Antrag .Gebt dem AG die AZ an,wo überall was läuft und informiert unbedingt sofort diese Stellen
Bittet das Amtsgericht jedliche Veränderung mitzuteilen und Achtung:Man kann pro Forma einen anderen Geschäftsführer einsetzen,der die Sache ausserhalb HH als gGschäftssitz verlagert und dort ist dann kein Geschäftsitz vorhanden,so dass mangels Geschäftsitz von Amtswegen die ungeliebte Firma gelöscht werden soll oder man versucht eine Umfirmierung,neufirmierung pp.
Das hat man in meiner Sache auch versucht,nur ich habe es geahnt,mich mit den Behörden in Verbindung gesetzt,weder die umfirmierung,die Neufirmierung hat geklappt,noch die Löschung von Amtswegen,da das Amtsgericht immer auf dem neusten Stand war und sich weigerte zum Schluss,nachdem auch die eintragung im Handelsregister Cottbus verhindert wurde,die Akte nach Düsseldorf zurück ging,mangels Geschäftsitz zu löschen .aber dafür müßt Ihr wissen,was da abläuft und Euch informieren lassen und das Handelsregister muß wissen ,was läuft
Schaltet das Ordnungsamt ein oder besser macht eine Eingabe beim Hamburger Eingabeausschuss und bittet die im Wege der Eingabe prüfen zu lassen,wieso dieser überhaupt noch per Gewerbe tätig sein kann.
Denn wenn die Löschung funktioniert,wen willst du dann noch verklagen,wenn eine Firma nicht existiert ist und in meinem Fall sollte die firma gelöscht werden,während die firma noch gegen die LVA eine Klage führte.
Es sind die beliebte Spielchen und setz dich umgehend mit dem Handelsregister in Verbindung und informier das Gewerbeamt über die Vorgänge
U.Sch. |
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jubc Specialist
Anmeldungsdatum: 09.09.2004 Beiträge: 74 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 17.Sep 2004 18:02 Titel: tja auch ich hatte die begegnung mit der dritten art |
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tja ---- hätte nicht gedacht das ich hier auf den herrn raithel stoßen werde... gut ist das ich echt nicht der einziege bin der wohl probleme mir unserem guten herrn raithel habe....
wer insider informationen zu seinem neuen projekt braucht (alpha business consult oder business partner consult) kann mir gerne mailen... das projekt wollten wir letztes jahr starten im märz,,,, nachdem ich gesehen habe wie herr raithel arbeitet und nachdem ich genauere informationen über ihn hereingeholt hatte, habe ich schnell einen rückzieher gemacht... trotz vermeintlicher absicherung (alles schriftlich) hat mich der spaß 10.000€ gekostet bzw. ist er mir schuldig! herr raithel hat mir dann den zugang zum büro verweigert (heidenkampsweg 45) im businesscenter und hat sich dann dort auch aufeinmal aus dem staub gemacht... miete die er anteilig kassiert hat hat er natürlich nicht an den vermieter weiter gereicht...
wer wissen will wo er wohnt... soll sich bei mir melden... herr raithel hat bestimmt nichts gegen einen besuch so nett und redegewannt wie der ist...
er hat tatsächlich mal was mit dem mileu auf st. pauli zu tun gehabt und war dort auch mal für dubiose leute als geldeintreiber unterwegs...
als er dann nach der beendigung der zuusammenarbeit mit mir richitg ausgetickt ist (u.a. Morddrohungen an meine schwangere Frau etc.) habe ich mit einigen "Geschädigten" zusammen getan und eine Strafanzeige gestellt diese hat bis heute nichts gebracht!?!? echt komisch wie leicht es Betrügern gemacht wird. Und heute lese ich das er munter weitermacht und schon wieder eine Firma hat... diesmal eine GmbH .... Tja soll ich auch die Seite wechseln und andere bescheißen... man kann anscheinend so ein schönes Leben haben?!
Ich würde mich gerne an einer Interessengemeinschaft Raithel-geschädigter beteiliegen?!?! Wer hat Interesse? |
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G. Lackmeiert Newbie
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 21
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Verfasst am: 6.Okt 2004 19:11 Titel: Wer kennt SERGEJ BROGDANOW oder BERND PETERSEN? |
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...zunächst mal sorry, jubc, dass ich noch nicht geantwortet habe. Folgt die Tage.
So. Zwar hat sich Einiges getan in der letzten Zeit. Habe mein VU bekommen, Pfändung läuft auch, bislang aber null Erfolg. Neuigkeiten gibts jetzt aber wieder unter www.alpha-talent.de:
Kollege Raithel macht sich langsam dünne. Ansprechpartner für das Unternehmen, das von "Alpha Talent GmbH" mal eben umbenannt wurde in "Alpha Talent Casting & Promotion Agency", sind neuerdings SERGEJ BROGDANOW und BERND PETERSEN.
Wer kann Infos über diese Personen geben? Natürlich ist Bernd Petersen so'n Allerweltsname, aber vielleicht... |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 7.Okt 2004 8:36 Titel: |
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Das ist genau das was ich vermutet habe,weshalb ich Euch gebeten habe,Euch mit dem zuständigen Handelsregister in Verbindung zu setzen.
Paßt nur auf,dass mangels Geschäftsitz nicht hinter Euerem Rücken die Firma gelöscht wird auch nach der Umfirmierung.
Denn gegen wen wollt ihr vorgehen,wenn in wenigen Monaten/Wochen kein Geschäftsitz mehr da ist und mangels dessen die Firma gelöscht wird
U.Sch. |
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jubc Specialist
Anmeldungsdatum: 09.09.2004 Beiträge: 74 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 7.Okt 2004 10:31 Titel: |
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also um wen es sich bei den beiden spaßvögeln handelt weiß ich nicht.
ich weiß nur das raithel immer noch in seinen geschäftsräumen wohnt.....
@ glackmeiert.... kein problem... wernn du es nachholst
wer kann mir weiterhelfen?
das gericht hat mich dazu verdonnert eine rechnug zu zahlen die eigentlich hätte raithel bezahlen müßen... wir haben immerhin einen vergleich schließen können aber es sind immerhin noch 1400€ ... ich habe jetzt 2 möglichkeiten
1. bezahlen
2. eine volstreckungsgegenklage?!?!
wer hat tipps....... pfändung bei raithel ist aussichtslos... gibt es einen trick um aus einem vollstreckungsurteil rauszukommen? |
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Jumbo Newbie
Anmeldungsdatum: 12.10.2004 Beiträge: 9
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Verfasst am: 19.Okt 2004 16:48 Titel: Suche Leute von früheren Raithel-Firmen! |
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| Nach allem, was ich aus eigener Erfahrung mitgekriegt habe und nach allem, was ich hier lese und gehört habe, dürfte Herr Raithel sich bei seinen früheren Unternehmungen genau das Gleiche geleistet haben. Deswegen suche ich ehemalige Mitarbeiter früherer Firmen, die das bestätigen können. Wenn man das alles sammelt und bündelt, kann man damit bei der Arbeitsagentur und den anderen Stellen, wo er immer wieder Gelder aquiriert, um neue Firmen zu gründen, vorstellig werden. Ich würde gerne mal die Leute dort mit den Ergebnissen ihrer brillianten Förderkriterien konfrontieren. Es kann nicht sein, dass sie dort ohne eingehendere Prüfung dubiose Geschäftemacher mit öffentlichen Geldern füttern, die dann regelmäßig ihre Angestellten abzocken. Die sollen sich dafür verantworten. Also meldet euch bitte. |
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petra Specialist
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 58 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 1.Nov 2004 17:39 Titel: |
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Sergej Brogdanow ist nun Mitinhaber der insolventen Firma
ALPHA-TALENT Casting & Promotion GmbH in Hamburg.
Wer kann mehr über Peter Raithel, Bernd Petersen oder Sergej Brogdanow erzählen? |
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petra Specialist
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 58 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 5.Nov 2004 14:34 Titel: |
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Nun hat Raithel es mal wieder geschafft!
Seine Firma "Alpha Trimedia Verlags GmbH i.Gr." hat keine Konten und somit greift auch kein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss!
Das Konto gab es nur um die Fördermittel des Arbeitsamts zu erhalten!
Seine Firma "Alpha Talent Casting & Promotion GmbH" hat Insolvenzantrag gestellt und auch hier gibt es keine Konten mehr. Wozu auch, denn Fördermittel gibt es nun ja nicht mehr!
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen denn um an die Anteile der Gesellschafter zu kommen? Die haften doch mit ihrer Einlage, insbesondere wenn sich die GmbH noch in Gründung befindet- oder? |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 5.Nov 2004 15:40 Titel: |
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Petra gibt es eine Möglichkeit,dass ich dich hier in HH anrufen kann.Ich habe da eine Idde
u.Sch. |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 5.Nov 2004 15:42 Titel: |
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| ulischnur hat folgendes geschrieben:: |
Petra gibt es eine Möglichkeit,dass ich Dich hier in HH anrufen kann.Ich habe da eine Idee
U.Sch. |
So jetzt habe ich eine Idee richtig geschriieben.
U.S. |
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jubc Specialist
Anmeldungsdatum: 09.09.2004 Beiträge: 74 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 6.Nov 2004 13:25 Titel: |
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tja aber wenn herr raithel offiziell kein konto hat, er jetzt wieder verschwindet, keiner weiß wo er wohnt, einen ev gemacht hat, offiziell kein geld verdient....
was willst du da machen? ihn immer wieder anzeigen bis er endlich in den knast geht.... tja.... so sieht das aus..... wie willst du einem nackten mann in die tasche greifen??? |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 6.Nov 2004 13:59 Titel: |
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Dem netten Peter der freie Mitarbeiter und nur freie und keine Angestellte anbietet,dem geht es so gut,dass er glatt gestern nach meinen Infos gefeiert hat.
Warum sollte es nicht möglich sein,diesen sehr redseligen Herrn zur Kasse zu bieten,denn er ist ja sehr auskunftsfreudig,besonders wenn man weiß,dass seine Gespräche schon über anrufleitung auf die Arbeit
gehen
U.Sch. |
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petra Specialist
Anmeldungsdatum: 06.05.2004 Beiträge: 58 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 8.Nov 2004 20:46 Titel: |
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der Raithel macht nun in ***!
Lach mich wech
davon hat er doch auch null Ahnung!
Die nächste Firma wird geboren, die Abzocke geht weiter
und unser Staat schaut seelenruhig zu.
Die Alpha Talent sucht noch Arbeitnehmer!
"Idioten" bitte in der Agentur melden und möglichst viel Geld
mitbringen! |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 9.Nov 2004 8:21 Titel: |
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Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger
persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei
Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten
Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer.
Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss,
wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die
Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat.
Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999
6 U 1566/97
Betriebs-Berater 1999, |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 9.Nov 2004 8:22 Titel: |
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Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger
persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei
Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten
Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer.
Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss,
wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die
Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat.
Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999
6 U 1566/97
Betriebs-Berater 1999, |
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ulischnur Specialist
Anmeldungsdatum: 23.05.2003 Beiträge: 163
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Verfasst am: 9.Nov 2004 8:26 Titel: |
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IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft
GmbH-GeschäftsführerForum 2004
Rechtsanwalt Christoph Hohenegg
FORUM Rechtsanwälte Steuerberater PartG
Brienner Str. 55, 80333 München
Haftung, vGA, Steueramnestie
Wie Sie 2005 auf Haftungsfragen, verdeckte Gewinnausschüttung
und Steueramnestie reagieren sollten
5. November 2004
GmbH-GeschäftsführerForum 2004
Themen heute:
Allgemeine Haftungsrisiken jedes Geschäftsführers
Aktuelles zur verdeckten Gewinnausschüttung
Steueramnestie
Mit einem Bein im Gefängnis ..?
Vermeiden Sie die typischen Haftungsfallen
als GmbH-Geschäftsführer!
Wem gegenüber haftet der GF?
Der Geschäftsführer haftet gegenüber
der GmbH selbst,
den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden,
sonstigen Dritten,
den Gesellschaftern
aus seinem eigenen Vermögen für Schäden.
Auch (außerordentliche) Kündigung des GF-Dienstvertrages, Abberufung
als Geschäftsführer sowie strafrechtliche Folgen möglich!
Haftung GF
Kritische Momente für den GF
Insolvenz
Konflikte zwischen Geschäftsführern
Konflikte zwischen Gesellschaftern
Wechsel im Gesellschafterkreis (auch im Erbfall)
Schlechte Geschäftsentwicklung
Bedeutende Fehlinvestitionen
Große Schäden bei Dritten
Wettbewerbsrechtliche Verstöße
Kündigung des Geschäftsführers
Betriebsprüfungen (Steuer + Sozialversicherung)
Veräußerung des Unternehmens
Haftung GF
§ 43 GmbH-Gesetz
Danach haben Sie als Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Verletzen Sie diese Pflichten, haften Sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft „solidarisch“ (= gesamt-schuldnerisch) für den entstandenen Schaden.
strengerer Haftungsmaßstab als etwa bei einem Arbeitnehmer (dieser hat
nur die “im Verkehr erforderliche Sorgfalt” zu beachten.)
keine Berufung des GF auf eine persönliche Überforderung möglich
keine Haftungsbeschränkung für den GF entsprechend den von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung
Dies bedeutet:
Haftung GF
Woraus ergeben sich Pflichten des GF?
Soweit keine zwingenden Handlungs- und Unterlassungspflichten vorliegen,
besteht weiter Ermessensspielraum des GF, er ist aber stets weisungsgebunden!
(anders: AG-Vorstand)
Gesetz
Gesellschaftsvertrag
Geschäftsordnung für die Mitglieder der Geschäftsführung
GF-Dienstvertrag
Weisungen der Gesellschafterversammlung
Ungeschriebene Regeln (z.B. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)
Rechtsprechung
Haftung GF
Haftungsträchtige Geschäfte (Beispiele)
Durchführung von gewagten Geschäften (Stichwort: Insolvenzgefahr)
Zahlung von Bestechungsgeldern
Spekulationsgeschäfte (Warentermingeschäfte)
Vergabe von Krediten
Vereinbarungen und Geschäfte mit Gesellschaftern
Das Führen “schwarzer Kassen "
Spendenzahlungen
Maßnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmern
Vergabe von Aufträgen nach weltanschaulichen oder religiösen Motiven
Maßnahmen von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft
Haftung GF
Haftungsausschlüsse
Der GF haftet in folgenden Fällen grundsätzlich nicht:
Handeln auf Anweisung der Gesellschafter
Entlastung durch die Gesellschafterversammlung
Eintritt der Verjährung
Verzicht der Gesellschafter auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z.B. durch
Beschluss oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages)
anderer Mitgeschäftsführer war allein verantwortlich
wirksame Delegation auf eigene Mitarbeiter oder externe Dritte
Haftung GF
Entlastung des GF durch GVersammlung
lediglich solche Vorfälle umfasst, die den Gesellschaftern in
allen Einzelheiten bekannt sind
nur für denjenigen Zeitraum, für den die Entlastung erteilt wird
kein Rechtsanspruch des GF auf Entlastung
wirkt nur bedingt gegen Schadensersatzansprüche
Haftung GF
Delegation auf Mitarbeiter / Externe
Faktisch ergibt sich eine Einschränkung der Haftung des GF, wenn
die Aufgabe zur Delegation geeignet ist,
Mitarbeiter / Externer sorgfältig ausgewählt wurde
und der GF die ordnungsgemäße Ausführung überwacht hat.
Insbesondere folgende Pflichten des GF nicht delegationsfähig:
Insolvenzantragspflicht (hierzu gibt es ständig neue Urteile!)
Handelsregisteranmeldungen
Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung (Wechsel der Hausbank,
Änderung der Geschäftspolitik etc.)
Risiko:
Bei unzulässiger Delegation Haftung schon allein wegen fehlerhafter Delegation! Im Einzelfall ist dies oft schwierig zu entscheiden.
Haftung GF
Deliktische Haftung des GF
Der Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten v.a. in folgenden Fällen:
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung absoluter Rechte (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum)
Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
(z.B. Körperverletzung oder Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt,
Insolvenzverschleppung),
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
Wettbewerbsverstöße seitens der Gesellschaft
Steuerhinterziehung
Haftung GF
Haftung des GF für Steuern
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der GF nach Maßgabe des § 69 AO unbeschränkt persönlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft.
§ 69 AO gilt grds. nur für den Fall, dass die Steuer bei der Gesellschaft nicht mehr beigetrieben werden kann.
Sind Finanzbehörden im Vergleich zu anderen Gläubigern quotal benachteiligt worden, haftet der Geschäftsführer persönlich für die Quote.
Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH obliegt dem GF (§ 34 AO):
Der Geschäftsführer darf bei Zahlungsschwierigkeiten die Löhne nur gekürzt als
Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den verbleibenden Mitteln die
entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Haftung u.U. für vollen Betrag, nicht nur für Quote!
Sonderfall Lohnsteuer:
Haftung GF
Haftung des GF für Sozialversicherungsbeiträge
Nach § 28e SGB IV ist die Gesellschaft zur Abführung von Sozialversicher-
ungsbeiträgen an Sozialversicherungsträger verpflichtet.
Der GF haftet nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB für
nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil).
Grds. volle Haftung, nicht nur für die Quote!
Nichtzahlung der Beiträge ist auch strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
Bei Verurteilung nach § 266a StGB (mehr als 3 Monate Haft oder Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen)
Haftung GF
Haftung gegenüber den Gesellschaftern
In der Regel besteht gegenüber den Gesellschaftern persönlich
keine Haftung.
Nach § 31 Abs. 6 GmbH-Gesetz haftet der Geschäftsführer
jedoch unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern, soweit er Stammeinlagen gesetzeswidrig zurückzahlt.
Kapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter darf der GF
ebensowenig zurückführen wie Stammkapital.
Hinweis:
Vor jeder Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen prüfen, ob diese nicht etwa kapitalersetzend sind (Stichwort: die GmbH in der Krise)
Haftung GF
Verjährung
§ 43 GmbH-Gesetz:
Ansprüche der Gesellschaft verjähren nach fünf Jahren.
Beginn mit Entstehung des Schadens
Fehler oder Schaden müssen nicht bekannt geworden sein.
Keine Verjährung bei arglistiger Verschleierung des Schadens
Deliktische Ansprüche, §§ 195, 199 BGB:
v.a. bei vielen strafbaren Handlungen (z.B. Nichtabführung
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung)
Verjährungsfrist: drei Jahre
Beginn der Verjährungsfrist: mit Kenntnis des Geschädigten vom
Schaden und von der Person des Schadensverursachers
Haftung GF
Prüfung Ihrer Vertragspartner
Gibt es Ihren Vertragspartner überhaupt?
Gibt es ihn auch für die Finanzbehörden?
Kritisch: ausländische Lieferanten/Rechtsformen
Versagung des Vorsteuerabzugs
Belastung mit Lohnsteuer, Umsatzsteuer
Versagung des Betriebsausgabenabzugs
Es droht:
Bonitätsprüfung!
Haftung GF
Rechnungsprüfung wegen Umsatzsteuer
Enthält die Rechnung Ihres Lieferanten alle für den
Vorsteuerabzug notwendigen Angaben?
vollständiger Name (Firma) und Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des leistenden Unternehmers
Ausstellungsdatum
fortlaufende Rechnungsnummer
handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw.
sonstigen Leistung
Haftung GF
Rechnungsprüfung wegen Umsatzsteuer
Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung,
nach Steuersätzen oder Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
bei Vorauszahlungen das Datum des Geldeingangs
anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag auf das Entgelt
ggf. Hinweis auf Sonderregelungen wie Reiseleistungen oder
Differenzbesteuerung
Dies gilt natürlich auch für Ihre Rechnungen!
Haftung GF
Aktuelle Gerichtsurteile
zur
Haftung von Geschäftsführern
Haftung GF
Insolvenzverschleppung
OLG Koblenz vom 27.02.2003 (5 U 917/02) :
Im Schadensersatzprozess gegen den GF einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung muss der Kläger beweisen, dass die GmbH
in dem Zeitpunkt, als der Kläger das Rechtsgeschäft mit der GmbH abgeschlossen hat, überschuldet war.
Gelingt dem Kläger der vorbezeichnete Nachweis, muss der GF den Nachweis führen, dass dennoch eine positive Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei hat der GF einen Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die aus damaliger Sicht (sog. ex-ante-Betrachtung) vertretbar erscheint, ist der GF nicht schadensersatzpflichtig.
Haftung GF
Quotale Bedienung von Verbindlichkeiten
BGH vom 31.03.2003 (II ZR 150/02):
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Vermögen
der GmbH zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann, wenn er
bei Insolvenzreife der GmbH finanzielle Mittel von einem externen Dritten gerade zu dem Zweck erhält, eine ganz bestimmte Schuld der GmbH zu tilgen, und er daraufhin kurze Zeit später diese ihm zur Verfügung gestellten Mittel an den betreffenden Gläubiger der GmbH auszahlt.
Haftung GF
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
BGH vom 07.07.2003 (II ZR 241/02):
Die sog. Neugläubiger einer GmbH können deren GF, der gegen
seine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags
schuldhaft verstoßen hat, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der den Neugläubigern dadurch entstanden ist, dass sie in Rechtsbeziehungen zur insolventen GmbH getreten sind.
Haftung GF
Stellung des GF in der Insolvenz
BGH vom 14.07.2004 (VIII ZR 224/02):
Gegen den GmbH-Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne
einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss geltend gemacht werden.
Grds. bedarf es zwar hierzu gem. § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz eines Beschlusses
der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen
ihren Geschäftsführer geltend machen will. Dies gilt allerdings nicht, wenn
über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Dann sind die Interessen der Gesellschafter, deren Schutz § 46 Nr. 8 GmbH-
Gesetz bezweckt, nicht mehr zu berücksichtigen.
Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb
endgültig eingestellt hat und die Liquidation nur deshalb konkursfrei erfolgt,
weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist.
Haftung GF
Verschiebung von Vermögen
BGH vom 20.09.2004 (II ZR 302/02):
Der Gesellschafter-GF einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwester-
gesellschaft der GmbH haften den Gläubigern der GmbH auf Schadensersatz,
wenn der Gesellschafter-GF und die Schwestergesellschaft planmäßig der
GmbH ihr Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verla-
gern, um den Zugriff der Gläubiger zu verhindern und auf diese Weise das
von der GmbH betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen
Schulden fortführen zu können.
Dies gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Hand-
lungen schon überschuldet war, diese Überschuldung aber noch vertieft wurde
mit der Folge, dass die Gläubiger noch schlechter dastehen, als ohne die
schädigenden Handlungen.
Haftung GF
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Definition:
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt,
und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht
Die Minderung bzw. verhinderte Mehrung des Vermögens der GmbH darf deren
Einkommen nicht mindern und wird daher deren zu versteuerndem Einkommen
in vollem Umfang hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Konsequenz:
vGA
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Definition durch den Bundesfinanzhof:
Eine Verursachung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist,
unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
vGA
Typische Beispiele einer vGA
Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung
Befreiung von einer Verbindlichkeit
Verzicht auf höheren Gewinnanteil
Gewährung uneinbringlichen Darlehens
Unterhaltung einer Segeljacht
Spende an „nahestehenden“ Verein
Lösegeldzahlungen
unangemessen hohes Gehalt
vGA
Nicht unbedingt eine vGA
Forderungsverrechnung
Kassenfehlbeträge
Verzicht auf Schadensersatzforderung
vGA
Vorteile an Gesellschafter / nahestehende Personen
Gesellschaftern nahe stehende Personen sind:
Ehegatten
Kinder
Verwandte
Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder
vorstehende Personen beteiligt sind
vGA
Beispiel Steuerbelastung vGA (Teil 1)
GF-Gehalt um 100 zu hoch
persönlicher Steuersatz (angenommen): 44%
Auswirkung bei der GmbH:
vGA 100
./. Gewerbesteuer 20
Zwischensumme 80
Körperschaftsteuer 25% 20
Auswirkung beim Geschäftsführer:
Dividende 100
Einkommensteuer 22% 22 (Halbeinkünfteverfahren)
vGA
Beispiel Steuerbelastung vGA (Teil 2)
Steuerbelastung bei der GmbH:
Gewerbesteuer 20
Körperschaftsteuer 20
Summe: 40
Steuerbelastung beim Geschäftsführer:
Einkommensteuer 22% 22 (Halbeinkünfteverfahren)
Steuerbelastung gesamt: 62
vGA
Fazit vGA
Vorteil auf privater Ebene
Nachteile auf der Ebene der Gesellschaft
(insbesondere bei mehreren Gesellschaftern)
Beachte:
EK 02: Steuerlast bei der Gesellschaft ggf. deutlich höher!
vGA
Aktuelle Gerichtsurteile
zur
verdeckten Gewinnausschüttung
vGA
Abfindung an Gesellschafter-GF
FG Köln vom 05.09.2002 (13 K 521/02):
Eine Abfindung, die an einen Gesellschafter-GF einer GmbH anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, kann ohne eine arbeitsrechtliche Abfindungsverpflichtung steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt werden, sofern für die Zahlung besondere Gründe erkennbar sind. Diese können in einer herausgehobenen Arbeitsleistung oder einer besonderen Vertrauensstellung des Ausscheidenden begründet sein.
Wird die Abfindung aber aus dem Grunde ausbezahlt, um vor allem rentenrechtliche Nachteile des Ausscheidenden zu vermeiden, ist die vereinbarte Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
vGA
Darlehen an Gesellschafter
FG Köln vom 14.11.2002 (10 K 3475/02):
Verbucht eine GmbH Auszahlungen für private Zwecke eines Gesellschafters
auf dessen bei der GmbH geführtes Verrechnungskonto, spricht dies grds. Für
den Darlehenscharakter dieser Forderung.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Kreditgewährung ist aber
in einem solchen Fall, dass der Gesellschafter von Anfang an bestrebt und in der
Lage ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen. Ist auf
Grund der finanziellen Verhältnisse des Gesellschafters mit einer baldigen Rück-
zahlung nicht zu rechnen, ist jedenfalls dann von einer vGA auszugehen, wenn
für die Rückzahlungsansprüche der GmbH keine Sicherheiten gestellt wurden.
vGA
Beraterverträge mit Gesellschafter-GF
FG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2003 (5 K 2002/02):
Ein zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-GF für klar abgegrenzte Be-
ratungsaufgaben abgeschlossener Beratervertrag ist steuerlich anzuerkennen,
wenn er einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn der Berater-
vertrag typische Geschäftsführungsaufgaben mit umfasst.
Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen ist auch ein Beratungsvertrag
zwischen einer inländischen GmbH mit einer ausländischen Muttergesellschaft
steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beratung von ei-
nem Gesellschafter-GF der ausländischen Muttergesellschaft durchgeführt wird,
der zugleich GF der inländischen GmbH ist.
vGA
Honorar an alleinigen Gesellschafter-GF
BFH vom 09.07.2003 (I R 100/02):
Ob eine GmbH eine Geschäftschance mit eigenen personellen und
sachlichen Mitteln nutzt oder ihren Gesellschafter als Subunternehmer
beauftragt, unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung
der GmbH.
Die Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für
freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen Gesellschafter-GF
gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese
Art der Honorarabrechnung in der betreffenden Branche aber üblich,
kann sie auch ansonsten steuerlich zu akzeptieren sein.
vGA
Umsatztantieme
BFH vom 09.06.2004 (I B 10/04):
Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für den Gesellschafter-GF einer GmbH
führt nicht per se zur Annahme einer vGA. Vielmehr kann in besonderen Einzel-
fällen eine umsatzabhängige Vergütung steuerlich anzuerkennen sein.
vGA
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
BFH vom 14.07.2004 (I R 111/03):
An eine Gesellschafter-GF ausbezahlte Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
führen nicht immer zu einer vGA.
In solchen Fällen kann eine vGA insbesondere dann abzulehnen sein,
wenn die GmbH diese Zuschläge auch an andere, mit dem Gesellschafter-GF
vergleichbare Arbeitnehmer zahlt.
vGA
Geburtstagsfeier
BFH vom 14.07.2004 (I R 57/03):
Trägt die GmbH die Kosten für eine Geburtstagsfeier ihres GF, so sind
die von der GmbH getragenen Aufwendungen als vGA zu qualifizieren.
Dies gilt unabhängig von der Zahl der eingeladenen Personen und von
der Höhe der Aufwendungen und selbst dann, wenn die Teilnehmer der
Feier überwiegend Arbeitnehmer der GmbH sind.
vGA
Gewinntantieme
Der BFH hatte sich in seinen Entscheidungen vom 27.02.2003 (I R 46/01) und vom 04.06.2003 (I R 24/02) zur Angemessenheit der Gesamtbezüge eines GF bei Vereinbarung einer Gewinntantieme und zum Verhältnis der Gewinntantieme zum Fixgehalt des GF geäußert und dabei entschieden, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist.
Damit hat der BFH der generalisierend-typisierenden Betrachtung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (vgl. hierzu die BMF-Schreiben vom 01.02.2002 und 14.10.2002).
Die OFD Düsseldorf hat nun mit einer Verfügung vom 17.06.2004 (abgedruckt in der Zeitschrift GmbH-Rundschau 2004, Seite 1114) entschieden, dass die neue Rechtsprechung des BFH über den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein von der Finanzverwaltung anzuwenden ist.
vGA
Steueramnestie 2004 / 2005
Steuersparmodell oder Trojanisches Pferd?
Steueramnestie
Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Steuersparmodell
ESt: 15%
KSt: 15%
USt: 7,5%
ErbSchSt: 5%
GewSt: 2,5%
VermSt: 0%
Trojanisches Pferd
Verwertungsverbote?
Verwendungsbeschränkung?
Roter Reiter auf der FA-Akte?
Betrug, Urkundenfälschung?
Zollstraftaten?
Betriebsprüfungen?
Steueramnestie
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Art. 1: Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Art. 2: Änderung der Abgabenordnung
Art. 3: Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Art. 4: Inkrafttreten
Steueramnestie
Der gläserne Steuerpflichtige
Hans Eichel macht Ernst:
Änderung der Abgabenordnung:
- Kreditinstitute haben Finanzbehörden einzelne Daten aus ihren Bank-kundenregistern auf Abruf zur Verfügung zu stellen, wenn dies für die Steuerfestsetzung oder Steuererhebung erforderlich ist.
- Finanzbehörden können die bei Banken abgerufenen Daten auf Anfrage
an Gerichte weiterleiten.
Anpassung des Finanzverwaltungsgesetzes im obigen Sinne
Vorschriften zum gläsernen Bankkunden treten am 01.04.2005
in Kraft (= 1 Tag nach Ende der Steueramnestie!)
Steueramnestie
Ziele des Gesetzgebers
Brücke zur Steuerehrlichkeit
Mehreinnahmen i.H.v. rd. EUR 5 Mrd.
(die tatsächlichen Einnahmen bleiben aber weit hinter
den Erwartungen zurück)
Entkriminalisierung
Steueramnestie
Kernaussagen bzgl. Steueramnestie
Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige und unvollständige
Angaben gemacht hat oder steuerlich erhebliche Tatsachen
verschwiegen hat, kann Straffreiheit erlangen, soweit er seine
Einkünfte nacherklärt.
Wer nacherklärt, wird außerdem mit einer günstigen Ablasssteuer
belohnt, die z.B. im Vergleich zur regulären Einkommensteuer
unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt.
Steueramnestie
Gilt die Amnestie zeitlich unbegrenzt?
Nein!
Eine strafbefreiende Erklärung konnte erstmals am 01.01.2004
abgeben werden.
Letztmalig kann die Erklärung am 31.03.2005 abgegeben werden. Gleichen Tags muss dann auch der Ablass beim Finanzamt eingehen!
Die Abgabe der Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat
nach dem 17.10.2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).
Steueramnestie
Erfasste Steuerarten
Es ist ein Irrglaube, dass nur
„Auslandseinkünfte“ unter die Amnestie fallen!
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
Vermögensteuer
Gewerbesteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz
Steueramnestie
Wie ist von der Amnestie Gebrauch zu machen?
Wer von der Amnestie profitieren möchte, muss eine sog. „strafbefreiende
Erklärung“ abgeben. Der Gesetzgeber hat das Bundesfinanzministerium
ermächtigt, einen amtlichen Vordruck für die Erklärung zu bestimmen.
Das Ministerium hat unter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder einen amtlichen Vordruck nebst einer Anlage bestimmt.
Die „strafbefreiende Erklärung muss zwingend auf Vordruck und Anlage
abgegeben werden.
Wer den amtlichen Vordruck nicht verwendet,
muss damit rechnen, dass Strafbefreiung und
vergünstigter Steuersatz wegfallen.
Steueramnestie
Was gehört alles in den Vordruck?
Steuernummer (fakultativ)
Zuständige Finanzbehörde
Name und Anschrift des Erklärenden
ggf. Name und Anschrift des Steuerschuldners
Summe der Einnahmen nach StraBEG – Selbstberechnung !!!
Zu entrichtende Abgabe
- 25% der Einnahmen bis 31.12.2004
- 35% der Einnahmen vom 01.01.2005 bis 31.03.2005
Anzahl der Seiten der Anlage (Spezifizierung)
Datum (fakultativ)
eigenhändige Unterschrift
Anlage
Steueramnestie
Was gehört in die Anlage zur Erklärung?
Steuernummer (fakultativ)
Name des Erklärenden
ggf. Name des Steuerschuldners
Seitenzahl (fakultativ)
Fortsetzungsseiten (fakultativ)
Spezifizierung des Lebenssachverhaltes
- Kalenderjahr
- Lebenssachverhalt
- Höhe der Einnahmen in EUR
Steueramnestie
Was passiert bei Formverstößen?
Eine strafbefreiende Erklärung, die nicht dem Formerfordernis des
§ 3 StraBEG entspricht, ist unwirksam und hat keine Strafbefreiung
und keine Abgeltung der verkürzten Steueransprüche zur Folge.
Aber:
Wenn das Finanzamt einen Mangel erkennt, ist der Erklärende unver-
züglich darauf hinzuweisen. Beanstandet das Finanzamt den Mangel
innerhalb eines Monats nicht, ist der Mangel unbeachtlich.
Steueramnestie
Wie sind die Einnahmen zu berechnen?
Für die erfassten Steuerarten sind in den einzelnen Gesetzes-
bestimmungen die Berechnungswege angegeben.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Feststellung der Berech-
nungsgrundlage dazu entschieden, einen pauschalen Abzug
für Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorzunehmen.
Deshalb sind bei den nach dem StraBEG im Vordruck
anzugebenden Einnahmen nicht die tatsächlichen Einnahmen,
sondern ein Vom-Hundertsatz einzustellen.
Steueramnestie
Berechnungs-Bsp. StraBEG bzgl. ESt
Die Ärztin Dr. A. nimmt im Jahre 2000 - umgerechnet - EUR 100.000,- ein,
ohne diese in ihrer Steuererklärung anzugeben. Sie möchte nun wissen,
welchen Betrag sie in den amtlichen Vordruck einstellen muss und wie hoch
ihre Abgabenbelastung nach StraBEG ist.
Lösung:
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG gilt als Einnahme 60 % der tatsächlichen Einnahme,
hier also EUR 60.000,--.
Davon muss Dr. A. 25 % an das Finanzamt abführen, also einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,--
(falls Dr. A. bis spätestens 31.12.2004 ihre Erklärung abgibt und die Abgabe zahlt).
Erfolgen Erklärung und Zahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 muss Dr. A. aus der
StraBEG-Einnahme (hier: EUR 60.000,--) 35 % abführen, also EUR 21.000,-.
Fallbeispiel:
Steueramnestie
Was passiert nach Abgabe der Erklärung?
Die Regel dürfte sein, dass zunächst gar nichts passiert, d.h.
das Finanzamt wird sich nur dann melden, wenn die Erklärung
einen Formfehler aufweist.
Sofern das Finanzamt einen Formfehler beanstandet, muss
dieser so schnell wie möglich - innerhalb der vom Finanzamt
gesetzten Frist - beseitigt werden.
Erfolgt die Beseitigung des Formmangels rechtzeitig, so gilt
die Erklärung als von Anfang an wirksam abgegeben.
Steueramnestie
Bedeutung einer wirksamen Erklärung
strafrechtliche Wirkungen
steuerliche Wirkungen
Verwendungsbeschränkungen
Steueramnestie
Strafrechtliche Wirkungen
Es tritt Strafbefreiung für folgende Taten i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG ein:
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 a AO)
gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(§ 26 c UStG)
leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Steuergefährdung (§ 379 AO)
Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26 b UStG)
Steueramnestie
Wer wird straffrei?
Der Bankangestellte, der das Schwarzgeld des
Steuerhinterziehers ins Ausland verbracht hat.
Der Ehegatte ohne Einkünfte, der im Rahmen der
Zusammenveranlagung wissentlich die falsche
Einkommensteuererklärung mitunterzeichnet hat
Der Steuerberater, der wissentlich nicht existente
Betriebsausgaben verbucht hat.
Straffrei werden alle Tatbeteiligten, das heißt Täter, Mittäter,
Anstifter und Beihelfer.
Dazu gehören zum Beispiel:
Steueramnestie
Straffreiheit auch bei Zuschlagsteuern?
Leider nicht ausdrücklich geregelt ist die Straffreiheit bei Zuschlagsteuern
wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Im Gegensatz zum Solidaritätszuschlag fällt die Kirchensteuer nicht unter
den Abgabenbegriff des § 370 AO. Deshalb käme hier dem Grunde nach
eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht.
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nach Auskunft der Finanz-
verwaltung in München im Amnestiefall weder erhoben noch festgesetzt.
Nach unserer Auffassung kommt aber auch eine Strafbarkeit nicht in
Betracht.
Steueramnestie
Steuerliche Wirkungen (Teil 1)
Soweit Straffreiheit eintritt, erlöschen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG
mit Entrichtung des zu zahlenden Betrages die nach dem 31.12.1992
und vor dem 01.01.2003 entstandenen Steueransprüche betreffend
- Einkommen- oder Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Vermögensteuer
- Gewerbesteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der pauschale Satz beträgt:
- ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2004: 25%
- ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2005: 35 %
Steueramnestie
Steuerliche Wirkungen (Teil 2)
Ebenfalls erlöschen alle Ansprüche auf mit den Steuern
zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen, und zwar:
Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4 AO
Zinsen (§§ 233 – 237 AO)
Säumniszuschläge (§ 240 AO)
Zwangsgelder (§ 329 AO)
Kosten (§§ 178; 337 – 345 AO)
Zinsen im Sinne des Zollkodex
Steueramnestie
Verwendungsbeschränkungen
Gemäß § 13 Abs. 1 StraBEG darf der Inhalt einer strafbe-freienden Erklärung ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden
zur Durchführung der Steueramnestie
für folgende Verfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen:
- Verwaltungsverfahren
- Rechnungsprüfungsverfahren
- gerichtl. Verfahren in Steuersachen
- Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren
Steueramnestie
Ausblick
Wer die Zeichen der Zeit nicht erkennt, ist nach
dem 31.03.2005 auf Gottvertrauen angewiesen.
Steueramnestie
Weiterführende Hinweise
zur
Steueramnestie
Steueramnestie
BMF-Schreiben + Literatur
BMF-Merkblatt vom 03.02.2004 zur Anwendung des StraBEG
(abgedruckt im Bundessteuerblatt 2004, Teil I, Seite 225 ff)
Fragen-Antwortenkatalog des BMF vom 20.07.2004
(abgedruckt in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht Nr. 33/2004, Seite 1387 ff)
Joecks / Randt in Deutsches Steuerrecht, Nr. 35/2004, Seite 1461 ff
Steueramnestie
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
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