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ALPHA TALENT Peter Raithel Hamburg

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G. Lackmeiert
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 21.Jul 2004 22:35    Titel: Raithel ./. Mitarbeiter 0:3 Antworten mit Zitat

Auch gegen Sven Y. erscheint Raithel ohne Anwalt - und ohne Unterlagen. Wiederum Kurzfassung des Gütetermins:

Richterin: "Herr Raithel, Sie schulden Herrn Y. noch Geld?"
Raithel: "Jaaa, das mag wohl sein."
Richterin: "Haben Sie Gehälter gezahlt?"
Raithel: "Nein, ich wusste ja auch nicht, und dann kam Herr Y. nicht mehr zur Arbeit und Herr E., der inzwischen leider das Unternehmen verlassen hat, hat ihn dann gekündigt. Aber ich muss ja auch irgendwie überleben und steh sogar schon als Türsteher auf St. Pauli rum!"
Richterin: "Hab ich nicht verstanden. Was war das?"
(Raithel erzählt denselben Schmarrn).
Richterin: "Hab ich immer noch nicht verstanden."
(Raithel sülzt wieder.)
Richterin: "Immer nocht nicht verstanden. Können Sie das vielleicht mal an irgendwelchen zahlen oder Daten fest machen?"
Raithel: "Nö."
Richterin dreht halb durch: "Herr Raithel, nehmen Sie das Gericht nicht ernst? Sie kommen hier an ohne Unterlagen, nix vorbereitet??? Sie haben bis Ende August Zeit, ausführliche Stellungnahme abzugeben!!!!!"

......... und so warte ich auf meinen Gütetermin am 26. - ich schätze mal, da werd ich genau so viel zu lachen haben...
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 22.Jul 2004 6:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das liest sich wie eine schlechte Komödie, was der hier veranstaltet.
Die Aussagen zu den Sozialabgaben sollte man dem Staatsanwalt und dem Rentenversicherung melden
U.Schnur
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petra
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 58
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 4.Aug 2004 23:51    Titel: Alpha-Talent Hamburg Antworten mit Zitat

Neuigkeiten per 02.08.2004

mein Gütetermin war ja schon und der Richter wollte von Herrn Raithel eine Begründung für meine Kündigung hören. Da von Raithel nix kam, bekam er eine neue Chance zum Schwallern. Nun, das schriftliche Geschwaller ist hier noch nicht angekommen, ABER!!!!!
Ich habe von allen Geschädigten Angestellten....den ersten Kammertermin!

Her Raithel hat ja auch unterdessen meinem Anwalt was erzählt.
Und zwar, haltet Euch fest- mein Arbeitsverhältnis bestand genau einen Tag!!! Warum hat er mir dann Wochen später erst gekündigt? Warum war ich dort dann eigentlich Wochen täglich über acht Stunden?

Ach- mittlerweile will er nicht mehr Geschäftsführer sein und kündigt halt mal so, seinen "Job"! Er hat ja eh die ganze Kohle eingesackt und will sich absetzen.
Warum wissen das denn nicht die Gesellschafter?

Er kennt alle Tricks und Gesetzeslücken!
Ein Trost bleibt: Gott straft alle!
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petra
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 58
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 5.Aug 2004 1:01    Titel: Alpha-Talent Hamburg Antworten mit Zitat

NEUIGKEITEN!!!

Herr Peter Raithe hat WIEDER eine neue GmbH eröffnet!
Wortlaut der Homepage:

( http://www.alpha-talent.de/main/frameset.php )

Die ALPHA-TALENT ist ein angegliedertes Unternehmen der A.F.I. GmbH
Die A.F.I. GmbH hält alle Rechte am System der ALPHA Talent Casting & Promotion sowie alle Rechte am Homepagesystem!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Makaber, denn ich habe die AGB's geschrieben:
Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

????
...bin halt gerade sprachlos
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 5.Aug 2004 7:17    Titel: Ganz wichtig -bitte dringend beachten!!!!! Antworten mit Zitat

Alarmstufe rot ist angesagt:
1)Setzt Euch unbedingt mit dem zuständigen Handelsregister in Verbindung.informiert dieses,wo überall Verfahren laufen und das die Firma auf keinen Fall gelöscht werden darf,weder von amtswegen ,noch auf Antrag .Gebt dem AG die AZ an,wo überall was läuft und informiert unbedingt sofort diese Stellen
Bittet das Amtsgericht jedliche Veränderung mitzuteilen und Achtung:Man kann pro Forma einen anderen Geschäftsführer einsetzen,der die Sache ausserhalb HH als gGschäftssitz verlagert und dort ist dann kein Geschäftsitz vorhanden,so dass mangels Geschäftsitz von Amtswegen die ungeliebte Firma gelöscht werden soll oder man versucht eine Umfirmierung,neufirmierung pp.
Das hat man in meiner Sache auch versucht,nur ich habe es geahnt,mich mit den Behörden in Verbindung gesetzt,weder die umfirmierung,die Neufirmierung hat geklappt,noch die Löschung von Amtswegen,da das Amtsgericht immer auf dem neusten Stand war und sich weigerte zum Schluss,nachdem auch die eintragung im Handelsregister Cottbus verhindert wurde,die Akte nach Düsseldorf zurück ging,mangels Geschäftsitz zu löschen .aber dafür müßt Ihr wissen,was da abläuft und Euch informieren lassen und das Handelsregister muß wissen ,was läuft
Schaltet das Ordnungsamt ein oder besser macht eine Eingabe beim Hamburger Eingabeausschuss und bittet die im Wege der Eingabe prüfen zu lassen,wieso dieser überhaupt noch per Gewerbe tätig sein kann.

Denn wenn die Löschung funktioniert,wen willst du dann noch verklagen,wenn eine Firma nicht existiert ist und in meinem Fall sollte die firma gelöscht werden,während die firma noch gegen die LVA eine Klage führte.
Es sind die beliebte Spielchen und setz dich umgehend mit dem Handelsregister in Verbindung und informier das Gewerbeamt über die Vorgänge
U.Sch.
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jubc
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.09.2004
Beiträge: 74
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.Sep 2004 18:02    Titel: tja auch ich hatte die begegnung mit der dritten art Antworten mit Zitat

tja ---- hätte nicht gedacht das ich hier auf den herrn raithel stoßen werde... gut ist das ich echt nicht der einziege bin der wohl probleme mir unserem guten herrn raithel habe....

wer insider informationen zu seinem neuen projekt braucht (alpha business consult oder business partner consult) kann mir gerne mailen... das projekt wollten wir letztes jahr starten im märz,,,, nachdem ich gesehen habe wie herr raithel arbeitet und nachdem ich genauere informationen über ihn hereingeholt hatte, habe ich schnell einen rückzieher gemacht... trotz vermeintlicher absicherung (alles schriftlich) hat mich der spaß 10.000€ gekostet bzw. ist er mir schuldig! herr raithel hat mir dann den zugang zum büro verweigert (heidenkampsweg 45) im businesscenter und hat sich dann dort auch aufeinmal aus dem staub gemacht... miete die er anteilig kassiert hat hat er natürlich nicht an den vermieter weiter gereicht...

wer wissen will wo er wohnt... soll sich bei mir melden... herr raithel hat bestimmt nichts gegen einen besuch so nett und redegewannt wie der ist...

er hat tatsächlich mal was mit dem mileu auf st. pauli zu tun gehabt und war dort auch mal für dubiose leute als geldeintreiber unterwegs...

als er dann nach der beendigung der zuusammenarbeit mit mir richitg ausgetickt ist (u.a. Morddrohungen an meine schwangere Frau etc.) habe ich mit einigen "Geschädigten" zusammen getan und eine Strafanzeige gestellt diese hat bis heute nichts gebracht!?!? echt komisch wie leicht es Betrügern gemacht wird. Und heute lese ich das er munter weitermacht und schon wieder eine Firma hat... diesmal eine GmbH .... Tja soll ich auch die Seite wechseln und andere bescheißen... man kann anscheinend so ein schönes Leben haben?!

Ich würde mich gerne an einer Interessengemeinschaft Raithel-geschädigter beteiliegen?!?! Wer hat Interesse?
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G. Lackmeiert
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 6.Okt 2004 19:11    Titel: Wer kennt SERGEJ BROGDANOW oder BERND PETERSEN? Antworten mit Zitat

...zunächst mal sorry, jubc, dass ich noch nicht geantwortet habe. Folgt die Tage.

So. Zwar hat sich Einiges getan in der letzten Zeit. Habe mein VU bekommen, Pfändung läuft auch, bislang aber null Erfolg. Neuigkeiten gibts jetzt aber wieder unter www.alpha-talent.de:

Kollege Raithel macht sich langsam dünne. Ansprechpartner für das Unternehmen, das von "Alpha Talent GmbH" mal eben umbenannt wurde in "Alpha Talent Casting & Promotion Agency", sind neuerdings SERGEJ BROGDANOW und BERND PETERSEN.

Wer kann Infos über diese Personen geben? Natürlich ist Bernd Petersen so'n Allerweltsname, aber vielleicht...
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 7.Okt 2004 8:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist genau das was ich vermutet habe,weshalb ich Euch gebeten habe,Euch mit dem zuständigen Handelsregister in Verbindung zu setzen.
Paßt nur auf,dass mangels Geschäftsitz nicht hinter Euerem Rücken die Firma gelöscht wird auch nach der Umfirmierung.
Denn gegen wen wollt ihr vorgehen,wenn in wenigen Monaten/Wochen kein Geschäftsitz mehr da ist und mangels dessen die Firma gelöscht wird
U.Sch.
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jubc
Specialist


Anmeldungsdatum: 09.09.2004
Beiträge: 74
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 7.Okt 2004 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

also um wen es sich bei den beiden spaßvögeln handelt weiß ich nicht.

ich weiß nur das raithel immer noch in seinen geschäftsräumen wohnt.....


@ glackmeiert.... kein problem... wernn du es nachholst



wer kann mir weiterhelfen?

das gericht hat mich dazu verdonnert eine rechnug zu zahlen die eigentlich hätte raithel bezahlen müßen... wir haben immerhin einen vergleich schließen können aber es sind immerhin noch 1400€ ... ich habe jetzt 2 möglichkeiten

1. bezahlen
2. eine volstreckungsgegenklage?!?!

wer hat tipps....... pfändung bei raithel ist aussichtslos... gibt es einen trick um aus einem vollstreckungsurteil rauszukommen?
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Jumbo
Newbie


Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2004 16:48    Titel: Suche Leute von früheren Raithel-Firmen! Antworten mit Zitat

Nach allem, was ich aus eigener Erfahrung mitgekriegt habe und nach allem, was ich hier lese und gehört habe, dürfte Herr Raithel sich bei seinen früheren Unternehmungen genau das Gleiche geleistet haben. Deswegen suche ich ehemalige Mitarbeiter früherer Firmen, die das bestätigen können. Wenn man das alles sammelt und bündelt, kann man damit bei der Arbeitsagentur und den anderen Stellen, wo er immer wieder Gelder aquiriert, um neue Firmen zu gründen, vorstellig werden. Ich würde gerne mal die Leute dort mit den Ergebnissen ihrer brillianten Förderkriterien konfrontieren. Es kann nicht sein, dass sie dort ohne eingehendere Prüfung dubiose Geschäftemacher mit öffentlichen Geldern füttern, die dann regelmäßig ihre Angestellten abzocken. Die sollen sich dafür verantworten. Also meldet euch bitte.
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petra
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 58
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 1.Nov 2004 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Sergej Brogdanow ist nun Mitinhaber der insolventen Firma
ALPHA-TALENT Casting & Promotion GmbH in Hamburg.

Wer kann mehr über Peter Raithel, Bernd Petersen oder Sergej Brogdanow erzählen?
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petra
Specialist


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 58
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 5.Nov 2004 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nun hat Raithel es mal wieder geschafft!

Seine Firma "Alpha Trimedia Verlags GmbH i.Gr." hat keine Konten und somit greift auch kein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss!
Das Konto gab es nur um die Fördermittel des Arbeitsamts zu erhalten!

Seine Firma "Alpha Talent Casting & Promotion GmbH" hat Insolvenzantrag gestellt und auch hier gibt es keine Konten mehr. Wozu auch, denn Fördermittel gibt es nun ja nicht mehr!

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen denn um an die Anteile der Gesellschafter zu kommen? Die haften doch mit ihrer Einlage, insbesondere wenn sich die GmbH noch in Gründung befindet- oder?
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 5.Nov 2004 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Petra gibt es eine Möglichkeit,dass ich dich hier in HH anrufen kann.Ich habe da eine Idde
u.Sch.
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ulischnur
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 5.Nov 2004 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

ulischnur hat folgendes geschrieben::
Petra gibt es eine Möglichkeit,dass ich Dich hier in HH anrufen kann.Ich habe da eine Idee
U.Sch.

So jetzt habe ich eine Idee richtig geschriieben.
U.S.
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jubc
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Anmeldungsdatum: 09.09.2004
Beiträge: 74
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 6.Nov 2004 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

tja aber wenn herr raithel offiziell kein konto hat, er jetzt wieder verschwindet, keiner weiß wo er wohnt, einen ev gemacht hat, offiziell kein geld verdient....

was willst du da machen? ihn immer wieder anzeigen bis er endlich in den knast geht.... tja.... so sieht das aus..... wie willst du einem nackten mann in die tasche greifen???
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ulischnur
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Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 6.Nov 2004 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Dem netten Peter der freie Mitarbeiter und nur freie und keine Angestellte anbietet,dem geht es so gut,dass er glatt gestern nach meinen Infos gefeiert hat.
Warum sollte es nicht möglich sein,diesen sehr redseligen Herrn zur Kasse zu bieten,denn er ist ja sehr auskunftsfreudig,besonders wenn man weiß,dass seine Gespräche schon über anrufleitung auf die Arbeit
gehen
U.Sch.
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petra
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Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 58
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 8.Nov 2004 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

der Raithel macht nun in ***!
Lach mich wech
davon hat er doch auch null Ahnung!

Die nächste Firma wird geboren, die Abzocke geht weiter
und unser Staat schaut seelenruhig zu.

Die Alpha Talent sucht noch Arbeitnehmer!
"Idioten" bitte in der Agentur melden und möglichst viel Geld
mitbringen!
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ulischnur
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Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2004 8:21    Titel: Antworten mit Zitat

Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger
persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei
Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten
Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer.

Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss,
wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die
Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat.

Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999
6 U 1566/97
Betriebs-Berater 1999,
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ulischnur
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Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2004 8:22    Titel: Antworten mit Zitat

Haftung des Geschäftsführers bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Sozialversicherungsträger
persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
wenn deren Nichtabführung nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
zurückzuführen ist. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die GmbH bei
Fälligkeit auf Grund Zahlungsunfähigkeit gehindert war, die geschuldeten
Beiträge abzuführen, ist der Geschäftsführer.

Auf die Höhe der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge hat es keinen Einfluss,
wenn Löhne und Gehälter nicht vollständig ausgezahlt wurden. Haben die
Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn erworben, entstehen auch die
Beitragsansprüche in voller Höhe. Der Geschäftsführer, der die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hat, kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er hierbei auf Weisung des Alleingesellschafters gehandelt hat.

Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.1999
6 U 1566/97
Betriebs-Berater 1999,
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ulischnur
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Anmeldungsdatum: 23.05.2003
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2004 8:26    Titel: Antworten mit Zitat

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Diese Suchbegriffe wurden hervorgehoben: nicht abgeführte beiträge insolvenzverfahren



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IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft
GmbH-GeschäftsführerForum 2004


Rechtsanwalt Christoph Hohenegg
FORUM Rechtsanwälte Steuerberater PartG
Brienner Str. 55, 80333 München


Haftung, vGA, Steueramnestie


Wie Sie 2005 auf Haftungsfragen, verdeckte Gewinnausschüttung
und Steueramnestie reagieren sollten


5. November 2004


GmbH-GeschäftsführerForum 2004



Themen heute:


Allgemeine Haftungsrisiken jedes Geschäftsführers


Aktuelles zur verdeckten Gewinnausschüttung


Steueramnestie



Mit einem Bein im Gefängnis ..?

Vermeiden Sie die typischen Haftungsfallen
als GmbH-Geschäftsführer!



Wem gegenüber haftet der GF?



Der Geschäftsführer haftet gegenüber



der GmbH selbst,


den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden,


sonstigen Dritten,


den Gesellschaftern




aus seinem eigenen Vermögen für Schäden.


Auch (außerordentliche) Kündigung des GF-Dienstvertrages, Abberufung
als Geschäftsführer sowie strafrechtliche Folgen möglich!


Haftung GF



Kritische Momente für den GF


Insolvenz


Konflikte zwischen Geschäftsführern


Konflikte zwischen Gesellschaftern


Wechsel im Gesellschafterkreis (auch im Erbfall)


Schlechte Geschäftsentwicklung


Bedeutende Fehlinvestitionen


Große Schäden bei Dritten


Wettbewerbsrechtliche Verstöße


Kündigung des Geschäftsführers


Betriebsprüfungen (Steuer + Sozialversicherung)


Veräußerung des Unternehmens




Haftung GF



§ 43 GmbH-Gesetz


Danach haben Sie als Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Verletzen Sie diese Pflichten, haften Sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft „solidarisch“ (= gesamt-schuldnerisch) für den entstandenen Schaden.


strengerer Haftungsmaßstab als etwa bei einem Arbeitnehmer (dieser hat
nur die “im Verkehr erforderliche Sorgfalt” zu beachten.)

keine Berufung des GF auf eine persönliche Überforderung möglich

keine Haftungsbeschränkung für den GF entsprechend den von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung


Dies bedeutet:


Haftung GF



Woraus ergeben sich Pflichten des GF?


Soweit keine zwingenden Handlungs- und Unterlassungspflichten vorliegen,
besteht weiter Ermessensspielraum des GF, er ist aber stets weisungsgebunden!
(anders: AG-Vorstand)


Gesetz

Gesellschaftsvertrag

Geschäftsordnung für die Mitglieder der Geschäftsführung

GF-Dienstvertrag

Weisungen der Gesellschafterversammlung

Ungeschriebene Regeln (z.B. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)

Rechtsprechung


Haftung GF



Haftungsträchtige Geschäfte (Beispiele)



Durchführung von gewagten Geschäften (Stichwort: Insolvenzgefahr)


Zahlung von Bestechungsgeldern


Spekulationsgeschäfte (Warentermingeschäfte)


Vergabe von Krediten


Vereinbarungen und Geschäfte mit Gesellschaftern


Das Führen “schwarzer Kassen "


Spendenzahlungen


Maßnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmern


Vergabe von Aufträgen nach weltanschaulichen oder religiösen Motiven


Maßnahmen von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft


Haftung GF



Haftungsausschlüsse


Der GF haftet in folgenden Fällen grundsätzlich nicht:


Handeln auf Anweisung der Gesellschafter


Entlastung durch die Gesellschafterversammlung


Eintritt der Verjährung


Verzicht der Gesellschafter auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z.B. durch
Beschluss oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages)


anderer Mitgeschäftsführer war allein verantwortlich


wirksame Delegation auf eigene Mitarbeiter oder externe Dritte


Haftung GF



Entlastung des GF durch GVersammlung



lediglich solche Vorfälle umfasst, die den Gesellschaftern in
allen Einzelheiten bekannt sind


nur für denjenigen Zeitraum, für den die Entlastung erteilt wird


kein Rechtsanspruch des GF auf Entlastung


wirkt nur bedingt gegen Schadensersatzansprüche



Haftung GF



Delegation auf Mitarbeiter / Externe


Faktisch ergibt sich eine Einschränkung der Haftung des GF, wenn

die Aufgabe zur Delegation geeignet ist,

Mitarbeiter / Externer sorgfältig ausgewählt wurde

und der GF die ordnungsgemäße Ausführung überwacht hat.


Insbesondere folgende Pflichten des GF nicht delegationsfähig:

Insolvenzantragspflicht (hierzu gibt es ständig neue Urteile!)

Handelsregisteranmeldungen

Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung (Wechsel der Hausbank,
Änderung der Geschäftspolitik etc.)


Risiko:

Bei unzulässiger Delegation Haftung schon allein wegen fehlerhafter Delegation! Im Einzelfall ist dies oft schwierig zu entscheiden.


Haftung GF



Deliktische Haftung des GF


Der Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten v.a. in folgenden Fällen:


vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung absoluter Rechte (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum)


Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
(z.B. Körperverletzung oder Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt,
Insolvenzverschleppung),


vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


Wettbewerbsverstöße seitens der Gesellschaft


Steuerhinterziehung


Haftung GF



Haftung des GF für Steuern


Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der GF nach Maßgabe des § 69 AO unbeschränkt persönlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft.


§ 69 AO gilt grds. nur für den Fall, dass die Steuer bei der Gesellschaft nicht mehr beigetrieben werden kann.


Sind Finanzbehörden im Vergleich zu anderen Gläubigern quotal benachteiligt worden, haftet der Geschäftsführer persönlich für die Quote.


Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH obliegt dem GF (§ 34 AO):


Der Geschäftsführer darf bei Zahlungsschwierigkeiten die Löhne nur gekürzt als
Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den verbleibenden Mitteln die
entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Haftung u.U. für vollen Betrag, nicht nur für Quote!


Sonderfall Lohnsteuer:


Haftung GF



Haftung des GF für Sozialversicherungsbeiträge


Nach § 28e SGB IV ist die Gesellschaft zur Abführung von Sozialversicher-
ungsbeiträgen an Sozialversicherungsträger verpflichtet.


Der GF haftet nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB für
nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil).


Grds. volle Haftung, nicht nur für die Quote!


Nichtzahlung der Beiträge ist auch strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).


Bei Verurteilung nach § 266a StGB (mehr als 3 Monate Haft oder Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen)


Haftung GF



Haftung gegenüber den Gesellschaftern


In der Regel besteht gegenüber den Gesellschaftern persönlich
keine Haftung.


Nach § 31 Abs. 6 GmbH-Gesetz haftet der Geschäftsführer
jedoch unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern, soweit er Stammeinlagen gesetzeswidrig zurückzahlt.


Kapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter darf der GF
ebensowenig zurückführen wie Stammkapital.


Hinweis:

Vor jeder Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen prüfen, ob diese nicht etwa kapitalersetzend sind (Stichwort: die GmbH in der Krise)



Haftung GF



Verjährung


§ 43 GmbH-Gesetz:

Ansprüche der Gesellschaft verjähren nach fünf Jahren.

Beginn mit Entstehung des Schadens

Fehler oder Schaden müssen nicht bekannt geworden sein.

Keine Verjährung bei arglistiger Verschleierung des Schadens


Deliktische Ansprüche, §§ 195, 199 BGB:

v.a. bei vielen strafbaren Handlungen (z.B. Nichtabführung
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung)

Verjährungsfrist: drei Jahre

Beginn der Verjährungsfrist: mit Kenntnis des Geschädigten vom
Schaden und von der Person des Schadensverursachers


Haftung GF



Prüfung Ihrer Vertragspartner



Gibt es Ihren Vertragspartner überhaupt?


Gibt es ihn auch für die Finanzbehörden?


Kritisch: ausländische Lieferanten/Rechtsformen


Versagung des Vorsteuerabzugs

Belastung mit Lohnsteuer, Umsatzsteuer

Versagung des Betriebsausgabenabzugs


Es droht:


Bonitätsprüfung!


Haftung GF



Rechnungsprüfung wegen Umsatzsteuer


Enthält die Rechnung Ihres Lieferanten alle für den
Vorsteuerabzug notwendigen Angaben?

vollständiger Name (Firma) und Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des leistenden Unternehmers

Ausstellungsdatum

fortlaufende Rechnungsnummer

handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw.
sonstigen Leistung


Haftung GF



Rechnungsprüfung wegen Umsatzsteuer


Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung,

nach Steuersätzen oder Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt

bei Vorauszahlungen das Datum des Geldeingangs

anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag auf das Entgelt

ggf. Hinweis auf Sonderregelungen wie Reiseleistungen oder
Differenzbesteuerung


Dies gilt natürlich auch für Ihre Rechnungen!


Haftung GF



Aktuelle Gerichtsurteile

zur

Haftung von Geschäftsführern


Haftung GF



Insolvenzverschleppung


OLG Koblenz vom 27.02.2003 (5 U 917/02) :


Im Schadensersatzprozess gegen den GF einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung muss der Kläger beweisen, dass die GmbH
in dem Zeitpunkt, als der Kläger das Rechtsgeschäft mit der GmbH abgeschlossen hat, überschuldet war.


Gelingt dem Kläger der vorbezeichnete Nachweis, muss der GF den Nachweis führen, dass dennoch eine positive Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei hat der GF einen Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die aus damaliger Sicht (sog. ex-ante-Betrachtung) vertretbar erscheint, ist der GF nicht schadensersatzpflichtig.



Haftung GF



Quotale Bedienung von Verbindlichkeiten


BGH vom 31.03.2003 (II ZR 150/02):


Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Vermögen
der GmbH zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann, wenn er
bei Insolvenzreife der GmbH finanzielle Mittel von einem externen Dritten gerade zu dem Zweck erhält, eine ganz bestimmte Schuld der GmbH zu tilgen, und er daraufhin kurze Zeit später diese ihm zur Verfügung gestellten Mittel an den betreffenden Gläubiger der GmbH auszahlt.



Haftung GF



Haftung wegen Insolvenzverschleppung


BGH vom 07.07.2003 (II ZR 241/02):


Die sog. Neugläubiger einer GmbH können deren GF, der gegen
seine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags
schuldhaft verstoßen hat, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der den Neugläubigern dadurch entstanden ist, dass sie in Rechtsbeziehungen zur insolventen GmbH getreten sind.



Haftung GF



Stellung des GF in der Insolvenz


BGH vom 14.07.2004 (VIII ZR 224/02):


Gegen den GmbH-Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne
einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss geltend gemacht werden.


Grds. bedarf es zwar hierzu gem. § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz eines Beschlusses
der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen
ihren Geschäftsführer geltend machen will. Dies gilt allerdings nicht, wenn
über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Dann sind die Interessen der Gesellschafter, deren Schutz § 46 Nr. 8 GmbH-
Gesetz bezweckt, nicht mehr zu berücksichtigen.


Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb
endgültig eingestellt hat und die Liquidation nur deshalb konkursfrei erfolgt,
weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist.


Haftung GF



Verschiebung von Vermögen


BGH vom 20.09.2004 (II ZR 302/02):


Der Gesellschafter-GF einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwester-
gesellschaft der GmbH haften den Gläubigern der GmbH auf Schadensersatz,
wenn der Gesellschafter-GF und die Schwestergesellschaft planmäßig der
GmbH ihr Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verla-
gern, um den Zugriff der Gläubiger zu verhindern und auf diese Weise das
von der GmbH betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen
Schulden fortführen zu können.


Dies gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Hand-
lungen schon überschuldet war, diese Überschuldung aber noch vertieft wurde
mit der Folge, dass die Gläubiger noch schlechter dastehen, als ohne die
schädigenden Handlungen.


Haftung GF



Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)


Definition:

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,

die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,

sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt,

und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht


Die Minderung bzw. verhinderte Mehrung des Vermögens der GmbH darf deren
Einkommen nicht mindern und wird daher deren zu versteuerndem Einkommen
in vollem Umfang hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).


Konsequenz:


vGA



Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis


Definition durch den Bundesfinanzhof:

Eine Verursachung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist,
unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte.


vGA



Typische Beispiele einer vGA


Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung


Befreiung von einer Verbindlichkeit


Verzicht auf höheren Gewinnanteil


Gewährung uneinbringlichen Darlehens


Unterhaltung einer Segeljacht


Spende an „nahestehenden“ Verein


Lösegeldzahlungen


unangemessen hohes Gehalt


vGA



Nicht unbedingt eine vGA


Forderungsverrechnung


Kassenfehlbeträge


Verzicht auf Schadensersatzforderung


vGA



Vorteile an Gesellschafter / nahestehende Personen



Gesellschaftern nahe stehende Personen sind:


Ehegatten


Kinder


Verwandte


Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder
vorstehende Personen beteiligt sind


vGA



Beispiel Steuerbelastung vGA (Teil 1)



GF-Gehalt um 100 zu hoch

persönlicher Steuersatz (angenommen): 44%


Auswirkung bei der GmbH:


vGA 100

./. Gewerbesteuer 20

Zwischensumme 80

Körperschaftsteuer 25% 20



Auswirkung beim Geschäftsführer:


Dividende 100

Einkommensteuer 22% 22 (Halbeinkünfteverfahren)


vGA



Beispiel Steuerbelastung vGA (Teil 2)



Steuerbelastung bei der GmbH:


Gewerbesteuer 20

Körperschaftsteuer 20

Summe: 40



Steuerbelastung beim Geschäftsführer:


Einkommensteuer 22% 22 (Halbeinkünfteverfahren)


Steuerbelastung gesamt: 62


vGA



Fazit vGA


Vorteil auf privater Ebene

Nachteile auf der Ebene der Gesellschaft
(insbesondere bei mehreren Gesellschaftern)


Beachte:


EK 02: Steuerlast bei der Gesellschaft ggf. deutlich höher!


vGA



Aktuelle Gerichtsurteile

zur

verdeckten Gewinnausschüttung


vGA



Abfindung an Gesellschafter-GF


FG Köln vom 05.09.2002 (13 K 521/02):


Eine Abfindung, die an einen Gesellschafter-GF einer GmbH anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, kann ohne eine arbeitsrechtliche Abfindungsverpflichtung steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt werden, sofern für die Zahlung besondere Gründe erkennbar sind. Diese können in einer herausgehobenen Arbeitsleistung oder einer besonderen Vertrauensstellung des Ausscheidenden begründet sein.


Wird die Abfindung aber aus dem Grunde ausbezahlt, um vor allem rentenrechtliche Nachteile des Ausscheidenden zu vermeiden, ist die vereinbarte Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.


vGA



Darlehen an Gesellschafter


FG Köln vom 14.11.2002 (10 K 3475/02):


Verbucht eine GmbH Auszahlungen für private Zwecke eines Gesellschafters
auf dessen bei der GmbH geführtes Verrechnungskonto, spricht dies grds. Für
den Darlehenscharakter dieser Forderung.


Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Kreditgewährung ist aber
in einem solchen Fall, dass der Gesellschafter von Anfang an bestrebt und in der
Lage ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen. Ist auf
Grund der finanziellen Verhältnisse des Gesellschafters mit einer baldigen Rück-
zahlung nicht zu rechnen, ist jedenfalls dann von einer vGA auszugehen, wenn
für die Rückzahlungsansprüche der GmbH keine Sicherheiten gestellt wurden.


vGA



Beraterverträge mit Gesellschafter-GF


FG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2003 (5 K 2002/02):


Ein zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-GF für klar abgegrenzte Be-
ratungsaufgaben abgeschlossener Beratervertrag ist steuerlich anzuerkennen,
wenn er einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn der Berater-
vertrag typische Geschäftsführungsaufgaben mit umfasst.


Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen ist auch ein Beratungsvertrag
zwischen einer inländischen GmbH mit einer ausländischen Muttergesellschaft
steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beratung von ei-
nem Gesellschafter-GF der ausländischen Muttergesellschaft durchgeführt wird,
der zugleich GF der inländischen GmbH ist.


vGA



Honorar an alleinigen Gesellschafter-GF


BFH vom 09.07.2003 (I R 100/02):


Ob eine GmbH eine Geschäftschance mit eigenen personellen und
sachlichen Mitteln nutzt oder ihren Gesellschafter als Subunternehmer
beauftragt, unterliegt der freien unternehmerischen Entscheidung
der GmbH.


Die Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für
freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen Gesellschafter-GF
gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese
Art der Honorarabrechnung in der betreffenden Branche aber üblich,
kann sie auch ansonsten steuerlich zu akzeptieren sein.


vGA



Umsatztantieme


BFH vom 09.06.2004 (I B 10/04):


Die Vereinbarung einer Umsatztantieme für den Gesellschafter-GF einer GmbH
führt nicht per se zur Annahme einer vGA. Vielmehr kann in besonderen Einzel-
fällen eine umsatzabhängige Vergütung steuerlich anzuerkennen sein.



vGA



Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge


BFH vom 14.07.2004 (I R 111/03):


An eine Gesellschafter-GF ausbezahlte Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
führen nicht immer zu einer vGA.


In solchen Fällen kann eine vGA insbesondere dann abzulehnen sein,
wenn die GmbH diese Zuschläge auch an andere, mit dem Gesellschafter-GF
vergleichbare Arbeitnehmer zahlt.



vGA



Geburtstagsfeier


BFH vom 14.07.2004 (I R 57/03):


Trägt die GmbH die Kosten für eine Geburtstagsfeier ihres GF, so sind
die von der GmbH getragenen Aufwendungen als vGA zu qualifizieren.


Dies gilt unabhängig von der Zahl der eingeladenen Personen und von
der Höhe der Aufwendungen und selbst dann, wenn die Teilnehmer der
Feier überwiegend Arbeitnehmer der GmbH sind.



vGA



Gewinntantieme


Der BFH hatte sich in seinen Entscheidungen vom 27.02.2003 (I R 46/01) und vom 04.06.2003 (I R 24/02) zur Angemessenheit der Gesamtbezüge eines GF bei Vereinbarung einer Gewinntantieme und zum Verhältnis der Gewinntantieme zum Fixgehalt des GF geäußert und dabei entschieden, dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist.


Damit hat der BFH der generalisierend-typisierenden Betrachtung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (vgl. hierzu die BMF-Schreiben vom 01.02.2002 und 14.10.2002).


Die OFD Düsseldorf hat nun mit einer Verfügung vom 17.06.2004 (abgedruckt in der Zeitschrift GmbH-Rundschau 2004, Seite 1114) entschieden, dass die neue Rechtsprechung des BFH über den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein von der Finanzverwaltung anzuwenden ist.



vGA



Steueramnestie 2004 / 2005


Steuersparmodell oder Trojanisches Pferd?


Steueramnestie



Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)


Steuersparmodell


ESt: 15%

KSt: 15%

USt: 7,5%

ErbSchSt: 5%

GewSt: 2,5%

VermSt: 0%


Trojanisches Pferd


Verwertungsverbote?

Verwendungsbeschränkung?

Roter Reiter auf der FA-Akte?

Betrug, Urkundenfälschung?

Zollstraftaten?

Betriebsprüfungen?


Steueramnestie



Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit


Art. 1: Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)


Art. 2: Änderung der Abgabenordnung


Art. 3: Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Art. 4: Inkrafttreten


Steueramnestie



Der gläserne Steuerpflichtige


Hans Eichel macht Ernst:


Änderung der Abgabenordnung:

- Kreditinstitute haben Finanzbehörden einzelne Daten aus ihren Bank-kundenregistern auf Abruf zur Verfügung zu stellen, wenn dies für die Steuerfestsetzung oder Steuererhebung erforderlich ist.

- Finanzbehörden können die bei Banken abgerufenen Daten auf Anfrage
an Gerichte weiterleiten.


Anpassung des Finanzverwaltungsgesetzes im obigen Sinne


Vorschriften zum gläsernen Bankkunden treten am 01.04.2005
in Kraft (= 1 Tag nach Ende der Steueramnestie!)


Steueramnestie



Ziele des Gesetzgebers


Brücke zur Steuerehrlichkeit


Mehreinnahmen i.H.v. rd. EUR 5 Mrd.

(die tatsächlichen Einnahmen bleiben aber weit hinter
den Erwartungen zurück)


Entkriminalisierung




Steueramnestie




Kernaussagen bzgl. Steueramnestie


Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige und unvollständige
Angaben gemacht hat oder steuerlich erhebliche Tatsachen
verschwiegen hat, kann Straffreiheit erlangen, soweit er seine
Einkünfte nacherklärt.


Wer nacherklärt, wird außerdem mit einer günstigen Ablasssteuer
belohnt, die z.B. im Vergleich zur regulären Einkommensteuer
unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt.



Steueramnestie



Gilt die Amnestie zeitlich unbegrenzt?


Nein!


Eine strafbefreiende Erklärung konnte erstmals am 01.01.2004
abgeben werden.



Letztmalig kann die Erklärung am 31.03.2005 abgegeben werden. Gleichen Tags muss dann auch der Ablass beim Finanzamt eingehen!


Die Abgabe der Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat
nach dem 17.10.2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).


Steueramnestie



Erfasste Steuerarten


Es ist ein Irrglaube, dass nur
„Auslandseinkünfte“ unter die Amnestie fallen!


Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Umsatzsteuer

Vermögensteuer

Gewerbesteuer

Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer

Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz


Steueramnestie



Wie ist von der Amnestie Gebrauch zu machen?


Wer von der Amnestie profitieren möchte, muss eine sog. „strafbefreiende
Erklärung“ abgeben. Der Gesetzgeber hat das Bundesfinanzministerium
ermächtigt, einen amtlichen Vordruck für die Erklärung zu bestimmen.


Das Ministerium hat unter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder einen amtlichen Vordruck nebst einer Anlage bestimmt.


Die „strafbefreiende Erklärung muss zwingend auf Vordruck und Anlage
abgegeben werden.


Wer den amtlichen Vordruck nicht verwendet,
muss damit rechnen, dass Strafbefreiung und
vergünstigter Steuersatz wegfallen.


Steueramnestie



Was gehört alles in den Vordruck?


Steuernummer (fakultativ)

Zuständige Finanzbehörde

Name und Anschrift des Erklärenden

ggf. Name und Anschrift des Steuerschuldners

Summe der Einnahmen nach StraBEG – Selbstberechnung !!!

Zu entrichtende Abgabe

- 25% der Einnahmen bis 31.12.2004

- 35% der Einnahmen vom 01.01.2005 bis 31.03.2005

Anzahl der Seiten der Anlage (Spezifizierung)

Datum (fakultativ)

eigenhändige Unterschrift

Anlage


Steueramnestie



Was gehört in die Anlage zur Erklärung?


Steuernummer (fakultativ)

Name des Erklärenden

ggf. Name des Steuerschuldners

Seitenzahl (fakultativ)

Fortsetzungsseiten (fakultativ)

Spezifizierung des Lebenssachverhaltes

- Kalenderjahr

- Lebenssachverhalt

- Höhe der Einnahmen in EUR


Steueramnestie



Was passiert bei Formverstößen?


Eine strafbefreiende Erklärung, die nicht dem Formerfordernis des
§ 3 StraBEG entspricht, ist unwirksam und hat keine Strafbefreiung
und keine Abgeltung der verkürzten Steueransprüche zur Folge.


Aber:


Wenn das Finanzamt einen Mangel erkennt, ist der Erklärende unver-
züglich darauf hinzuweisen. Beanstandet das Finanzamt den Mangel
innerhalb eines Monats nicht, ist der Mangel unbeachtlich.


Steueramnestie



Wie sind die Einnahmen zu berechnen?


Für die erfassten Steuerarten sind in den einzelnen Gesetzes-
bestimmungen die Berechnungswege angegeben.


Der Gesetzgeber hat sich bei der Feststellung der Berech-
nungsgrundlage dazu entschieden, einen pauschalen Abzug
für Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorzunehmen.


Deshalb sind bei den nach dem StraBEG im Vordruck
anzugebenden Einnahmen nicht die tatsächlichen Einnahmen,
sondern ein Vom-Hundertsatz einzustellen.


Steueramnestie



Berechnungs-Bsp. StraBEG bzgl. ESt


Die Ärztin Dr. A. nimmt im Jahre 2000 - umgerechnet - EUR 100.000,- ein,
ohne diese in ihrer Steuererklärung anzugeben. Sie möchte nun wissen,
welchen Betrag sie in den amtlichen Vordruck einstellen muss und wie hoch
ihre Abgabenbelastung nach StraBEG ist.


Lösung:


Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG gilt als Einnahme 60 % der tatsächlichen Einnahme,
hier also EUR 60.000,--.


Davon muss Dr. A. 25 % an das Finanzamt abführen, also einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,--
(falls Dr. A. bis spätestens 31.12.2004 ihre Erklärung abgibt und die Abgabe zahlt).


Erfolgen Erklärung und Zahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 muss Dr. A. aus der
StraBEG-Einnahme (hier: EUR 60.000,--) 35 % abführen, also EUR 21.000,-.


Fallbeispiel:


Steueramnestie



Was passiert nach Abgabe der Erklärung?


Die Regel dürfte sein, dass zunächst gar nichts passiert, d.h.
das Finanzamt wird sich nur dann melden, wenn die Erklärung
einen Formfehler aufweist.


Sofern das Finanzamt einen Formfehler beanstandet, muss
dieser so schnell wie möglich - innerhalb der vom Finanzamt
gesetzten Frist - beseitigt werden.


Erfolgt die Beseitigung des Formmangels rechtzeitig, so gilt
die Erklärung als von Anfang an wirksam abgegeben.


Steueramnestie



Bedeutung einer wirksamen Erklärung


strafrechtliche Wirkungen


steuerliche Wirkungen


Verwendungsbeschränkungen


Steueramnestie



Strafrechtliche Wirkungen


Es tritt Strafbefreiung für folgende Taten i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG ein:


Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 a AO)

gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
(§ 26 c UStG)

leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Steuergefährdung (§ 379 AO)

Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)

Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26 b UStG)


Steueramnestie



Wer wird straffrei?


Der Bankangestellte, der das Schwarzgeld des
Steuerhinterziehers ins Ausland verbracht hat.

Der Ehegatte ohne Einkünfte, der im Rahmen der
Zusammenveranlagung wissentlich die falsche
Einkommensteuererklärung mitunterzeichnet hat

Der Steuerberater, der wissentlich nicht existente
Betriebsausgaben verbucht hat.


Straffrei werden alle Tatbeteiligten, das heißt Täter, Mittäter,
Anstifter und Beihelfer.


Dazu gehören zum Beispiel:


Steueramnestie



Straffreiheit auch bei Zuschlagsteuern?


Leider nicht ausdrücklich geregelt ist die Straffreiheit bei Zuschlagsteuern
wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.


Im Gegensatz zum Solidaritätszuschlag fällt die Kirchensteuer nicht unter
den Abgabenbegriff des § 370 AO. Deshalb käme hier dem Grunde nach
eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht.


Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nach Auskunft der Finanz-
verwaltung in München im Amnestiefall weder erhoben noch festgesetzt.


Nach unserer Auffassung kommt aber auch eine Strafbarkeit nicht in
Betracht.


Steueramnestie



Steuerliche Wirkungen (Teil 1)


Soweit Straffreiheit eintritt, erlöschen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG
mit Entrichtung des zu zahlenden Betrages die nach dem 31.12.1992
und vor dem 01.01.2003 entstandenen Steueransprüche betreffend


- Einkommen- oder Körperschaftsteuer

- Umsatzsteuer

- Vermögensteuer

- Gewerbesteuer

- Erbschaft- und Schenkungsteuer


Der pauschale Satz beträgt:


- ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2004: 25%

- ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2005: 35 %


Steueramnestie



Steuerliche Wirkungen (Teil 2)


Ebenfalls erlöschen alle Ansprüche auf mit den Steuern
zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen, und zwar:


Verspätungszuschläge (§ 152 AO)

Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4 AO

Zinsen (§§ 233 – 237 AO)

Säumniszuschläge (§ 240 AO)

Zwangsgelder (§ 329 AO)

Kosten (§§ 178; 337 – 345 AO)

Zinsen im Sinne des Zollkodex


Steueramnestie



Verwendungsbeschränkungen


Gemäß § 13 Abs. 1 StraBEG darf der Inhalt einer strafbe-freienden Erklärung ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden


zur Durchführung der Steueramnestie


für folgende Verfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen:


- Verwaltungsverfahren

- Rechnungsprüfungsverfahren

- gerichtl. Verfahren in Steuersachen

- Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren


Steueramnestie



Ausblick


Wer die Zeichen der Zeit nicht erkennt, ist nach

dem 31.03.2005 auf Gottvertrauen angewiesen.




Steueramnestie



Weiterführende Hinweise

zur

Steueramnestie


Steueramnestie



BMF-Schreiben + Literatur


BMF-Merkblatt vom 03.02.2004 zur Anwendung des StraBEG
(abgedruckt im Bundessteuerblatt 2004, Teil I, Seite 225 ff)


Fragen-Antwortenkatalog des BMF vom 20.07.2004
(abgedruckt in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht Nr. 33/2004, Seite 1387 ff)


Joecks / Randt in Deutsches Steuerrecht, Nr. 35/2004, Seite 1461 ff


Steueramnestie



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