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Phönix Managed Account

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Heinrich Dreier
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.09.2003
Beiträge: 2922

BeitragVerfasst am: 29.Sep 2007 7:49    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

und nun ist der September schon fast zu Ende, aber was ist denn nun mit den Auszahlungen? Ich bekomme zwar kein Geld aus dem Topf, aber ich kennen liebe Mitmenschen, die schon länger warten. Wer weiß über die Auszahlungen denn was? Mir wurde gesagt, dass schon im September Gelder ausgezahlt werden sollten.

Liebe Grüsse
Heinrich
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GM&P Mod. Team
Insider


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 654

BeitragVerfasst am: 1.Nov 2007 5:35    Titel: Antworten mit Zitat

Neuer Ärger bei Phoenix Kapitaldienst: Rechtsverfolgungspool beantragt Sonderinsolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH hat der aus 20 Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen bestehende Phoenix Rechtsverfolgungspool einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erstellt, der noch diese Woche beim Insolvenzgericht in Frankfurt am Main eingereicht wird. Der Phoenix Rechtsverfolgungspool ist einer der Beschwerdeführer gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch den zuständigen Rechtspfleger. In dem Beschwerdeverfahren steht die Entscheidung noch aus.

In einer Pressemitteilung erläutert der Phoenix Rechtsverfolgungspool die Hintergründe, warum die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters gefordert wird. Unter anderem geht es um "erhebliche Schäden" bei der Insolvenzmasse und Täuschung der Anleger. Lesen Sie nachfolgend die ausführliche Stellungnahme:

„Nach dem neuen diese Woche einzureichenden Antrag soll der Sonderinsolvenzverwalter ...

• Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses, das Land Hessen für den zuständigen Rechtspfleger (Staatshaftung) sowie gegen Dritte prüfen und gegebenenfalls durchsetzen und

• damit auch die Voraussetzungen für eine etwaige von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durch das Insolvenzgericht schaffen, ob der bisherige Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt zu entlassen ist.

Der Antrag wird begründet mit Handlungen und Unterlassungen, die zu erheblichen Schäden bei der Insolvenzmasse beziehungsweise den Anlegern zum Teil bereits geführt haben und zum Teil noch führen können. Hierbei wurden die Anleger getäuscht. Auch ist ein Zugriff auf Treuhandgelder festzustellen, die nach dem einzigen hierzu vorliegenden und vom Insolvenzverwalter selbst in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens direkt den Anlegern gehören und nicht in die Insolvenzmasse gehören. Die Mitglieder des Gläubigerbeirats haben diese Handlungen nicht nur gebilligt, sondern zum Teil auch selbst veranlasst. Der zuständige Rechtspfleger ist im Rahmen seiner Aufsichtspflichten nicht nur gegen diese Handlungen nicht eingeschritten, einige hat er durch Beschlüsse sogar ausdrücklich gebilligt.

Der Sonderinsolvenzverwalter hat zwei Fragenkomplexen nachzugehen, zum einen, ob die Insolvenzmasse beziehungsweise die Anleger mit überzogenen Gebühren und Kosten belastet werden, und zum anderen, ob Ansprüche gegen Dritte mit genügend Nachdruck verfolgt worden sind.

1. Fragekomplex

Beim ersten Fragenkomplex geht es darum, ob die Insolvenzmasse und damit die Anleger mit erhöhten Gebühren und Kosten in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages belastet werden und der Insolvenzverwalter dabei eigene Interessen vor das Wohl der Anleger stellt. Die fraglichen Schäden fallen unmittelbar bei den Anlegern an. Diese werden entsprechend höhere Entschädigungsleistungen von Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) verlangen, die ihrerseits einen Rückgriff auf die ihr zugeordneten Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen - darunter auch die 20 Mitgliedern des Phoenix Rechtsverfolgungspools - angekündigt hat, was diese existenziell bedrohen kann.

Die bereits angefallenen beziehungsweise noch anfallenden zusätzlichen Gebühren und Kosten zu Lasten dieser Beteiligen in zweistelliger Millionenhöhe sind in den Rückstellungen in Höhe von über 30 Millionen Euro enthalten, die der Insolvenzverwalter für Verfahrenskosten gebildet hat. Ohne diese zusätzlichen Gebühren und Kosten wären die Verfahrenskosten entsprechend geringer und die an die Anleger auzuschüttenden Insolvenzquoten entsprechend höher.

Die überhöhten Gebühren und Verfahrenskosten beruhen unter anderem auf folgenden Einzelsachverhalten:

• Der Insolvenzverwalter hatte am 10. März 2006 beantragt, seine Gebühren als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen. Dem Antrag fügte er ein Vermögensverzeichnis bei, in dem er Gelder auf Treuhandkonten in Höhe von circa 163 Millionen Euro. als freie Aktiva bezeichnete und diese seiner Gebührenabrechnung zugrunde legte. Hierbei ließ er unberücksichtigt, dass nach den Geschäftsbedingungen zum Phoenix Managed Account es sich um Treuhandgelder handeln sollte, die direkt den Anlegern gehören, und nicht um freie Aktiva der Phoenix und damit der Insolvenzmasse. Er ließ ferner ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten außer Acht, welches am 3. Februar 2006 fertig gestellt worden war und zu dem grundsätzlichen Ergebnis kam, dass es sich um Treuhandgelder der Anleger und nicht um freie Aktiva handelt. Der zuständige Rechtspfleger setzte am 23. März 2005 die Gebühren des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 3,22 Millionen Euro fest. Ohne die Einbeziehung der Treuhandgelder wären die Gebühren um 1,42 Millionen Euro geringer ausgefallen.

• Mit dem Insolvenzplan, gegen dessen Bestätigung der Phoenix Rechtsverfolgungspool sofortige Beschwerde eingelegt hat, sollen die Treuhandgelder, die nach dem erwähnten Rechtsgutachten aussonderungsfähiges Treugut sind, zur Masse gezogen und dann als Insolvenzquoten an die Gläubiger verteilt werden, statt sie direkt an die Anleger herauszugeben. Damit würde ein Präjudiz dafür geschaffen werden, dass die Treuhandgelder auch in die endgültige Gebührenrechnung einfließen können. Die Gebühren des endgültigen Insolvenzverwalters betragen üblicherweise das Vierfache des vorläufigen, so dass durch die Einbeziehung der Treuhandgelder in die Masse ein zusätzlicher Gebührenanteil von ca. 5,68 Millionen Euro anfallen würde.

• Darüber hinaus hat der Gläubigerausschuss der Abteilung Forensic Services aus dem Büro des Insolvenzverwalter einen Auftrag in mehrfacher Millionenhöhe erteilt, bestimmten Sachverhalten nachzugehen. Diese Sachverhalte gehören aber zumindest zu einem großen Teil zu den originären Aufgaben eines Insolvenzverwalters, die mit seinen durch das Gericht festzusetzenden Gebühren bereits abgegolten sind.

• Auf Antrag der Mitglieder des Gläubigerausschusses setzte der zuständige Rechtspfleger beim Insolvenzgericht am 12. Mai 2006 für deren Gebühren einen Stundensatz von 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fest, obwohl nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde beträgt.

• Schließlich wurde auf Anregung des Gläubigerbeirates ein Rechtsverfolgungspool zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern gegen den früheren Abschlussprüfer der Phoenix, Dr. Puckler, gebildet. Begründet wurde dies vom Insolenzverwalter damit, dass er nur Ansprüche der Masse, nicht aber Ansprüche von Gläubigern, geltend machen könne. Als Poolführer wurde ein Kollege aus dem Büro des Insolvenzverwalters bestimmt. Hierdurch fallen zusätzliche Gebühren, möglicherweise in Millionenhöhe zu Lasten der Anleger an. An diesen Gebühren partizipieren der Poolführer und vier Mitglieder eines Poolberaters, die zugleich Mitglieder des Gläubigerausschusses sind.

Die Kosten für den Pool werden von der Insolvenzmasse vorfinanziert und sollen aus den etwaigen Schadensersatzzahlungen von Dr. Puckler zurückgeführt werden. Erfolgen diese nicht, so besteht keine Nachschusspflicht der Poolmitglieder. Der Schaden verbleibt bei der Insolvenzmasse.

Schließlich ist dieser Pool schon im Ansatz falsch und nichtig. Denn entgegen den Aussagen des Insolvenzverwalters dürfen die Anleger während des Insolvenzverfahrens nach § 92 InsO ihre etwaigen Ansprüche gegen Dr. Puckler gar nicht selbst geltend machen. Die Geltendmachung obliegt nach dieser Vorschrift vielmehr allein dem Insolvenzverwalter bzw. nunmehr dem nach diesem Antrag einzusetzenden Sonderinsolvenzverwalter.

2. Fragekomplex

Der zweite Fragenkomplex betrifft die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Anleger gegen Dritte durch den Insolvenzverwalter nach § 92 InsO. Hier geht es vor allem um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die englische Brokerfirma MAN International Ltd., in deren Namen das Scheinkonto M 2540 bei der Phoenix geführt wurde. MAN wäre zweifelsfrei in der Lage, den Gesamtschaden Phoenix auszugleichen. Es scheint festzustehen, dass das Management von MAN hiervon nichts wusste. Es ist aber fraglich und nach wie vor offen, ob Mitarbeiter von MAN mit Phoenix zusammengespielt haben und MAN sich das zurechnen lassen muss. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob der Insolvenzverwalter diesen etwaigen Ansprüchen mit genügendem Nachdruck nachgegangen ist. Es ist Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters, dies zu überprüfen, etwaige Ansprüche gegen MAN durchzusetzen und – falls dies wegen Verjährung oder Verschlechterung der Beweislage nicht möglich ist – den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerbeirates und gegebenenfalls auch das Land Hessen für eine mangelnde Aufsicht durch den Rechtspfleger in Regress zu nehmen.“ (rmk)

Quelle: FONDS professionell
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 2.Nov 2007 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mod, Danke für die schnelle Info. Am 29./30.10. muß dazu ein Bericht im Fernsehen gekommen sein.
Ansonsten bin ich der Meinung, dass die verantwortlichen Personen sofort strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen. Aber welcher Staatsanwalt hat den A... in der Hose für einfache Anleger gegen Staat und Rechtsanwälte strafrechtlich vorzugehen. Es könnte ja die Karriere kosten, andererseits auch unvorstellbare Anerkennung bringen. Zudem müßte und endlich mal einen Glanzpunkt in unserer deutschen Rechtsprechung zusetzen.
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Partymacher
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Anmeldungsdatum: 23.01.2006
Beiträge: 14
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 2.Nov 2007 19:52    Titel: Insolvenzverwalter der Phönix Kapitaldienst GmbH Antworten mit Zitat

Es ist scheinbar schon gängig, dass Insolvenzverwalter Verfahren in die Länge schieben, um erhöhte Gebühren und Honorare in die eigenen Taschen stecken zu können. Für einen relativ geringen Arbeitsaufwand können Rechtsanwälte schnell das großes Geld, teilweise auf Kosten der Insolventen, Staatskassen und Gläubiger, machen. Es ist nicht auszuschließen, dass zuständige (korrupte) Rechtspfleger sich von den Insolvenzverwaltern für fragwürdige Beschlüsse (nach Feierabend) bezahlen lassen und Beträge aus den Insolvenzhonoraren auszahlen lassen. Ich sammel diesbezüglich Erfahrungsberichte jeder Art um Sie in einem Buch zu verfassen.
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maleh
Specialist


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 5.Nov 2007 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Es sollte ein Gesetz angeregt werden, wie lange ein Insolvenzverfahren maximal dauern darf. Das Verfahren der Hanseatischen AG wird seit 1997 von einen Hamburger RA in die Länge gezogen - unglaublich, dass der Staat zuläßt, dass Anleger gleich nochmal abgezockt werden.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 654

BeitragVerfasst am: 13.Nov 2007 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit Rechtsanwalt Torsten Geißler, PWB Rechtsanwälte Jena

Die Insolvenz des Phoenix-Kapitaldienstes, einem der größten Anlagebetrugsfälle in Deutschland, droht sich über Jahre hinzuziehen, nachdem der Insolvenzplan Ende Oktober 2007 durch das Landgericht Frankfurt/Main gekippt wurde. Wir sprachen über die Auswirkungen des Urteils auf die geschädigten Anleger mit Rechtsanwalt Torsten Geißler von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte Jena.

DVS: Herr Geißler, die Auszahlung der Gelder an die geschädigten Phoenix-Anleger wurde durch ein Gerichtsurteil gestoppt. Wie geht es nun weiter? Der Insolvenzverwalter wird voraussichtlich durch den BGH höchstrichterlich klären lassen, ob die Entscheidung des LG Frankfurt/Main richtig ist. Das wird erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen.

Klar ist zumindest, dass erst mit der Bestätigung des im Frühjahr beschlossenen Insolvenzplanes mit der Auszahlung an die Anleger begonnen werden kann. Sollte der BGH die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigen, wäre die Frage, wie der einzelne Anspruch des Anlegers zu berechnen sei, noch immer nicht geklärt. Hier würden weitere zeitintensive gerichtliche Verfahren notwendig.

DVS: Warum entspricht der Insolvenzplan nicht den Vorschriften? Was hat der Insolvenzverwalter falsch gemacht?

Das LG Frankfurt/Main vertritt mit seiner Entscheidung die Auffassung, der Insolvenzplan verstoße gegen Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung. Dies hauptsächlich dadurch, dass er als verfahrensbegleitender Insolvenzplan gefasst wurde, was nach Auslegung der Richterinnen des LG Frankfurt nicht möglich sei. Nach deren Auffassung sei lediglich ein verfahrensbeendender Insolvenzplan möglich. Auch seien im strittigen Insolvenzplan nicht die richtigen Gruppen von Gläubigern gebildet worden. Diese Gründe führten am Ende zur Versagung der Bestätigung des Insolvenzplanes.DVS: Herr Geißler, was können die geschädigten Phoenix-Anleger nun tun?

Im Verfahren wurde ein weiterer wichtiger Punkt ausführlich diskutiert, jedoch nicht richterlich geklärt, da er für die Frage des Insolvenzplanes an sich nebensächlich ist. Jedoch ist dieser Punkt für den weiteren Werdegang des Verfahrens und damit für die Ansprüche der geschädigten Anleger von immenser Bedeutung.

Geklärt werden muss nämlich, ob die Anleger Aussonderungsrechte haben und damit bevorrechtigt befriedigt werden müssen. Nun werden hierzu verschiedene Theorien vertreten und strittig diskutiert. Am Ende wird auch diese Frage der Klärung durch ein Gericht zugeführt werden müssen. Der Insolvenzverwalter hat bereits bekannt gegeben, einen entsprechenden Rechtsstreit eingeleitet zu haben.

Da der Beantwortung dieser Frage jedoch elementare Bedeutung für die Höhe der Ansprüche des einzelnen Anlegers zukommt, wird sicherlich auch hier ein Gang durch die Instanzen bis zum BGH zu erwarten sein. Im Ergebnis ist mit einer Entscheidung nicht vor dem Ablauf von ca. fünf oder mehr Jahren zu rechnen. Im Endeffekt muss das Resultat abgewartet werden. Allenfalls sollte geprüft werden, ob Aussonderungsansprüche vorsorglich beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

DVS:Sollen die geschädigten Anleger gegen die EdW klagen?

Mit der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplanes ist für die Zukunft die Berechnung der Ansprüche des Anlegers so gut wie unmöglich. Ebenso scheint eine Einigung auf einen einheitlichen Berechnungsmodus unwahrscheinlich, da abhängig von der Methode immer einige Anleger im Ergebnis benachteiligt wären.

So lange aber nicht klar ist, wie hoch auch ein eventueller Aussonderungsanspruch tatsächlich wäre, ist eine Berechnung der Einstandspflicht der EdW so gut wie unmöglich. Also muss auch die EdW das Ergebnis der vorgenannten Rechtsstreite abwarten.

Aufgrund der zu erwartenden langen Dauer kann jedoch der Fall eintreten, dass der Entschädigungsanspruch der Anleger gegen die EdW verjährt. Dem kann nur durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung der EdW oder durch rechtzeitige Klage abgeholfen werden. Aufgrund der zuvor skizzierten ungeklärten Rechtslage dürfte jedoch eine konkrete Bezifferung des Klageantrags in vielen Fällen schwer fallen.

DVS: Herr Geißler, können die Anleger Hilfe von der Politik erwarten?

Die Politik sollte sich die Frage stellen lassen, in wie weit den Anlegern trotz des rechtlichen Dilemmas schnell geholfen werden kann. Gleichzeitig sollte die Politik Sorge dafür tragen, dass sich die EdW und die darin zusammengefassten Finanzinstitute, die leider den Schaden ausbaden müssen, nicht aus der ihnen auferlegten Verantwortung stehlen. Dann wäre nämlich am Ende der Anleger der Dumme.

8.November 2007.

Deutscher Verbraucherschutzring e.V.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2940

BeitragVerfasst am: 15.Jan 2008 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Betrugsfall Phoenix: Anwälte reichen Klage gegen Bundesrepublik Deutschland ein

Mit einer Staatshaftungsklage sowie einem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die ProtectInvestAlliance (PIA), ein Joint Venture der Anlegerschutzkanzleien Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft sowie TILP Rechtsanwälte, nach der gescheiterten Bundesbürgschaft im Betrugsfall Phoenix nunmehr auch im EdW-Komplex juristische Schritte zugunsten der von ihr im Rahmen der ARGE Phoenix vertretenen rund 3.000 Phoenix-Geschädigten eingeleitet. „Die EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie ist von der Politik nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt worden“, begründet Rechtsanwalt Klaus Nieding die Einreichung der Klage beim Landgericht Berlin. „Die Entwicklungen im Fall Phoenix zeigen, dass mit der EdW im Bereich der Wertpapierhandelsunternehmen und unabhängigen Vermögensberater kein funktionierendes Entschädigungssystem errichtet wurde.“ Aus diesem Grund hat PIA in der Klageschrift auch der EdW den Streit verkündet und diese damit aufgefordert, die Klage der PIA zu unterstützen „Der folgenschwere Fehler, der zu dieser für die Geschädigten unerträglichen Situation geführt hat, liegt weder bei der EdW noch deren Mitgliedsunternehmen. Verantworten muss sich vielmehr der Gesetzgeber und damit die Bundesrepublik Deutschland“, so Nieding weiter.

EU-Vertragsverletzungsverfahren bei der Brüsseler Kommission beantragt

Aus derselben Logik heraus hat PIA parallel zur Staatshaftungsklage einen Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission in Brüssel gestellt. „Ein erfolgreiches EU-Vertragsverletzungsverfahren hätte zur Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr unzureichendes Anlegerentschädigungssystem ändert“, begründet Rechtsanwalt Andreas Tilp diesen Schritt. „Wir gehen davon aus, dass die Kommission unserer Argumentation folgt und deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einleitet. Der vom Europarecht geforderte ‚effet utile’, wonach verbraucher- und damit auch anlegerschützende EU-Richtlinien effektiv zu Gunsten des Anlegers umzusetzen sind, wurde in eklatanter Weise missachtet“, so Tilp weiter.

Unterstützung von PIA aus der Politik

Unterstützung bekommt PIA aus der Politik. Der Finanzexperte der FDP-Bundestagsfraktion Frank Schäffler bringt es auf den Punkt: „Der Fall Phoenix macht eines deutlich, das jetzige Entschädigungssystem hat versagt.“ Die FDP-Fraktion im Bundestag unterstützt daher PIA bei der Antragstellung auf Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens in Brüssel. „Die Verantwortung des Bundes ergibt sich aus der fehlerhaften Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie – aber auch dem Aufsichtsversagen der BaFin“, sagt Schäffler.

Musterverfahren gegen die EdW

„Nach der gescheiterten Bundesbürgschaft erhöhen wir nunmehr den Druck auf die EdW“, kommentiert Nieding die Situation der Anleger. Für die von PIA vertretenen rund 3.000 Anleger sollen die Rechtsfragen im Rahmen von Musterverfahren geklärt werden, da diese im Gegensatz zu Einzelklagen eine schnellere Rechtssicherheit bei zugleich deutlich niedrigeren Kosten für alle Beteiligten bringen. „Offensichtlich will die EdW aber auch insoweit auf Zeit spielen“, sagt Tilp. PIA will daher nunmehr die notwendigen Verfahren gegen die EdW einleiten, signalisiert aber im Sinne der geschädigten Anleger weitere konstruktive Gespräche mit der EdW. Unverzichtbarer Bestandteil einer entsprechenden Vereinbarung mit der EdW sei für PIA allerdings, dass diese zu Gunsten der von ihr vertretenen Anlegern einen Verjährungsverzicht erklärt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die EdW endet nach § 3 Abs. 3 ESAEG im März 2010.

Erste Steuerbescheide wegen Scheingewinnen
(siehe auch Forenbeitrag aus: 2003)

Zwischenzeitlich haben die Finanzbehörden damit begonnen, den Phoenix-Anlegern Steuerbescheide wegen der von Phoenix ausgewiesenen Scheingewinne zuzustellen. „Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Scheingewinne zu versteuern“, so Tilp. „Damit werden die betroffenen Anleger vom Bund allerdings doppelt abgestraft: Zuerst versagt die Bundesregierung die wegen der Mittellosigkeit der EdW erforderliche Bundesbürgschaft mit der Folge, dass es nicht zur Auszahlung der den Anlegern zustehenden Entschädigung kommt, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu verschicken die Finanzämter auch noch die Bescheide zur Versteuerung der Scheingewinne“, ergänzt Nieding. Dies führe für die Geschädigten zu dem fatalen Ergebnis, dass sie nicht nur ihr eingesetzes Kapital verloren haben, ohne dass bislang eine ausreichende Entschädigung in Sicht wäre, sondern sie müssen dafür auch noch Steuern zahlen. „Für das Rechtsbewusstsein der Betroffenen und den Finanzplatz Deutschland kommt das einem Offenbarungseid gleich“, so das Fazit der beiden PIA-Anwälte. (rmk)


Quelle: FONDS professionell
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2940

BeitragVerfasst am: 18.März 2008 9:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Erfolg für PWB Rechtsanwälte Jena
Finanzamt setzt Vollziehung bei Phoenix-Steuernachforderungen aus


Einen ersten Erfolg in einem Steuernachzahlungsverfahren im Zusammenhang mit der Versteuerung von sogenannten Scheingewinnen der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH konnten jetzt die PWB Rechtsanwälte Jena in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Jörg Dräger, Erfurt, verzeichnen. Das Finanzamt Kaufbeuren hat für alle betroffenen Veranlagungsjahre des Mandanten eine Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderung erlassen. Damit folgte das Amt der Argumentation der Kanzlei sowie des Steuerberaters und bestätigte damit „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakten“. Somit muss der vertretenen Anleger zunächst keine Steuern nachzahlen.

„Dies zeigt, dass die Steuernachforderung für die Scheingewinne doch nicht so eindeutig ist, wie dies von den Finanzbehörden immer dargestellt wurde“, zieht Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer

ein erstes Resümee der erwirkten Finanzamt-Entscheidung. „Es kann ja wohl nicht angehen, dass man Gewinne versteuern muss, die gar nicht ausgeschüttet worden sind,“ so Beyer weiter.

Von einer Steuernachforderung sind nahezu alle Phoenix-Anleger bedroht, weil die Finanzämter nicht nur an die Anleger ausgeschüttete Scheingewinne versteuern wollen, sondern auch die Gewinne bzw. Renditen, die nur auf den Phoenix-Kontoauszügen ausgewiesen worden sind, gleichgültig, ob sie der Anleger erhalten hat oder nicht.

Die Finanzbehörden hatten bereits in den vergangenen Wochen von zahlreichen Phoenix-Anlegern erhebliche Steuernachforderungen erhoben. „Zu erwarten, dass ein Anleger davon ausgeht, dass nie erhaltene Gewinne in einer Einkommensteuerklärung anzugeben sind, ist nicht nur weltfremd, sondern auch rechtlich mehr als nur bedenklich,“ betont Steuerberater Jörg Dräger. „Wir sehen daher gute Chancen, dass wir auch die Steuerstrafverfahren für unsere Mandanten zu einem guten Ergebnis führen können“, ergänzt Rechtsanwalt Beyer.
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH hatte von nahezu genau drei Jahren Insolvenz angemeldet, nachdem die Bafin sämtliche Konten gesperrt und der Schwindelgesellschaft den Geschäftsbetrieb untersagt hatte. Seit dieser Zeit warten die rund 30.000 Anleger auf eine Entschädigung.

Zitat:
Für Rückfragen:
PWB Rechtsanwälte Jena
Kanzlei im „Roten Turm“

Erich R. Jeske
Löbdergraben 11a
07743 Jena
Telefon 03641 35 35 08, Fax 03641 35 35 09
Mail [E-Mail anzeigen] - www. pwb-law.com

Pressemitteilung der PWB Rechtsanwälte Jena

PWB Rechtsanwälte Jena ist vor allem im Wirtschafts-, Schadens- und Kapital-anlagerecht tätig. Die Kanzlei ist besonders im Bereich der Vertretung von Anlegern in komplexen und großen Anlagebetrugsfällen aktiv.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2940

BeitragVerfasst am: 28.März 2008 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Unverhoffte Wende im Fall Phoenix: Insolvenzverwalter unter Beschuss

In den Betrugsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH, um den es – zumindest was öffentlich verfügbare Informationen angeht - vergleichsweise still geworden war, könnte demnächst wieder Bewegung kommen. Wie FONDS professionell aus zuverlässiger Quelle erfahren konnte, wird heute beim Insolvenzgericht am Amtsgericht Frankfurt am Main ein neuer Antrag zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters im Fall Phoenix gestellt. Damit verfolgt der Antragsteller, der noch nicht öffentlich genannt werden möchte, die Einleitung der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Verfahrens und gegebenenfalls der Einleitung und Durchführung der sich daraus ergebenden erforderlichen Schritte insbesondere bei Ansprüchen gegen Dritte, den Insolvenzverwalter und die Gesellschaften der Anwaltskanzlei Schultze & Braun sowie der Vertreter, aber auch Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Staat.

Außerdem fordert der Antragsteller die Prüfung und erforderlichenfalls die Vervollständigung der Insolvenzakten. Darüber hinaus wird das Insolvenzgericht aufgefordert, gemäß Paragraph 59 der Insolvenzordnung (InsO) von Amts wegen zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund zu entlassen ist. Gleichzeitig lehnt der Antragsteller den bisherigen Rechtspfleger für sämtliche Entscheidungen, die sich aus dem gestellten Antrag ergeben oder aus diesem folgen werden, ab.

Schwere Vorwürfe gegen Insolvenzverwalter Frank Schmitt von Schultze & Braun

Der Antragsteller, selbst Insolvenzgläubiger, begründet seine Forderungen an das Insolvenzgericht unter anderem damit, dass die inzwischen erfolgte Verwerfung des Insolvenzplans durch das Landgericht Frankfurt im Prinzip feststelle, dass fast die gesamte und sehr kostspielige Arbeit des Insolvenzverwalters bis heute weitgehend nutzlos gewesen sei. In dem Antrag wird auf verschiedene Kostenblöcke hingewiesen, die nach Ansicht des Antragstellers darauf hinweisen, das der derzeitige Insolvenzverwalter in dem Bestreben, möglichst hohe Gebühren für sich, seine Kanzlei Schultze & Braun sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses aus dem Verfahren zu vereinnahmen, die Insolvenzmasse zu Lasten der Gläubiger in zweistelliger Millionenhöhe geschädigt habe beziehungsweise schädigen werde. Dieser Annahme entspreche, dass der Insolvenzverwalter für Verfahrenskosten Rückstellungen von über 30 Millionen Euro gebildet haben soll. Zudem gebe das Verhalten des derzeitigen Insolvenzverwalters Anlass zu der Annahme, dass dieser im Hinblick auf Forderungen gegen Dritte seine Pflichten verletzt habe, was zu gravierenden Verlusten in Bezug auf die Insolvenzmasse geführt habe. (hh)

Quelle: FONDS professionell
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5852

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2008 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Neuer Ärger für die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Jetzt klagen Anleger des insolventen Optionshändlers Phoenix vor dem Landgericht Berlin.

Der Grund: Sie haben dieser Tage Briefe bekommen, in denen die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ihre Ansprüche ablehnt. Geld fließt indes nur in Einzelfällen.

Abgelehnt wurden vor allem Ansprüche derjenigen Anleger, die noch vor Insolvenz der Phoenix relativ hohe Auszahlungen erhalten haben.

Mindestens 180 Mill. Euro sollte die gesetzliche Entschädigungseinrichtung EdW zahlen. Doch die hat nur sieben Millionen Euro in der Kasse. Deshalb sollten die rund 750 Mitgliedsunternehmen nachzahlen. Doch die meisten weigerten sich und klagten. Das heißt zum jetzigen Zeitpunkt: Die EdW kann nicht zahlen, deshalb müssen die Anleger weiter warten.

Nur in wenigen Einzelfälle, bei denen eine sichere Berechnung der Entschädigungssumme bereits jetzt möglich ist, wird die EdW eine Zahlung leisten, so die Behörde. Ab Sommer sollen dann weitere Gelder fließen, bis Ende des Jahres sollen 6 000 Fälle entschieden sein. „Doch wenn die EdW bis dahin nicht mehr Geld hat, wird es noch mal richtig spannend“, sagt ein Insider.
Quelle: HB
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2008 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also irgend jemand sollte mal für den EdW bzw. der KfW den Inso-Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Da der Bund im Gegesatz zu den LKB`s eine Bürgschaft ablehnt, wäre das doch fällig. Für die Finanz GmBH der BRD wurde ja -unbestätigt-(?) der Inso-Antrag bei der EU gestellt.
Wieso hat das Bafin seine Kontrollpflicht gegenüber dem EdW nicht wahrgenommen-was gibt es für dieses Ministerium für Konsequenzen?
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2940

BeitragVerfasst am: 17.Apr 2008 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Betrugsfall Phoenix: Anwälte reichen Musterklage gegen EdW ein

Die ProtectInvestAlliance (PIA) – ein Zusammenschluss der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte, Kirchentellinsfurt/Berlin – hat beim LG Berlin zum Aktenzeichen 4 O 297/08 im Namen eines ihrer Mandanten Musterklage gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) eingereicht. Grund dafür ist der Umstand, dass die EdW Entschädigungsansprüche zahlreicher Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH ablehnt, die noch vor der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH Auszahlungen erhalten haben. Erste entsprechende Bescheide der Behörde werden aktuell an die Geschädigten verschickt.

Die EdW begründet das Vorgehen mit der von ihr im Fall Phoenix zugrunde gelegten Berechung des Entschädigungsanspruchs: Hier werden vom Nettoeinzahlungsbetrag, also ohne Agio, 1) der Auszahlungsbetrag, 2) der anteilige, bei Phoenix tatsächlich eingetretene Verlust sowie 3) die der Phoenix vertraglich geschuldeten Gebühren und Vertragskosten abgezogen, wodurch sich der Entschädigungsbetrag deutlich verringert bzw. negiert wird.

Diese Berechnungsmethode bezüglich des Entschädigungsanspruches ist jedoch höchst umstritten. Die Klageeinreichung durch die PIA, die insgesamt über 3.000 Phoenix-Geschädigte vertritt, ist der Auftakt, die Entschädigungsansprüche im Fall Phoenix gerichtlich prüfen zu lassen. Durch die jetzt eingereichte Klage soll eine verbindliche Grundlage für die Berechnung der Entschädigungshöhe gerichtlich festgelegt werden.

„Unserer Ansicht nach sind die Kontoauszüge unserer Klienten ein Schuldanerkenntnis der Phoenix. Demnach muss der jeweils letzte Kontoauszug die Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsansprüche sein“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp von Tilp Rechtsanwälte. „Jetzt werden die Anleger zum zweiten Mal über den Tisch gezogen“, stellt Rechtsanwalt Klaus Nieding von der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fest. „Die EdW rechnet die Entschädigungshöhe schön und ignoriert die von Phoenix übersandten Informationen an die Anleger.“

PIA führt die nun eingereichte Klage als Musterverfahren, in dem die aufgeworfenen rechtlichen Fragen gerichtlich verbindlich für die zahlreichen betroffenen Phoenix-Anleger geklärt werden sollen. Hierdurch soll vermieden werden, dass durch unzählige Prozesse weitere Ressourcen und Gelder der EdW gebunden werden. Weitere Musterklagen zu weiteren Rechtsfragen werden folgen. „Aus unserer Sicht sollte die EdW ihre Gelder besser zur Anlegerentschädigung verwenden und nicht in zahlreichen Einzelprozessen für die Prozesskosten aufbrauchen, daher haben wir Musterklage eingereicht“, so Rechtsanwalt Tilp.


Quelle: FONDS professionell
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 228

BeitragVerfasst am: 17.Apr 2008 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja mal eine gute Nachricht. Da drück ich doch alle Daumen. Hauptsache, das zieht nicht über Jahre durch alle Instanzen.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2940

BeitragVerfasst am: 8.Mai 2008 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hoffnungsschimmer für Phoenix-Geschädigte

...drei Jahre nach dem Phoenix-Skandal gibt es wieder einen Hoffnungsschimmer für die rund 30 000 geschädigten Anleger. Im April vergangenen Jahres hatte die Gläubigerversammlung die Auszahlung von 200 Millionen Euro aus der gesicherten Insolvenzmasse bestimmt. Doch da der Insolvenzplan gerichtlich nicht anerkannt wurde, warten die Anleger immer noch auf ihre Entschädigungszahlungen.

Die Anwälte der Geschädigten haben beim Landgericht Berlin eine Musterklage eingereicht. Diese soll regeln, wie die Höhe der Zahlungen durch die so genannte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ermittelt wird. Nun können die Anleger des Phoenix Kapitaldienstes wieder hoffen, dass es endlich weitergeht.

2005 flog der Skandal des Phoenix Kapitaldienstes auf. Die Geschäftsführer hatten ihre Anleger mit gefälschten Dokumenten um rund 600 Millionen Euro geprellt und wanderten dafür ins Gefängnis. Auf ihr Geld warten die Betrogenen seit 3 Jahren – eine lange Zeit. Vor Betrug ist niemand gefeit, aber Sie können sich schützen, indem Sie Ihre Kapitalanlagen regelmäßig kontrollieren. Geben Sie das Zepter nie ganz aus der Hand, auch wenn Sie Ihrem Anlageberater vertrauen. Schließlich handelt es sich um Ihr Kapital. Handeln Sie ganz nach dem Motto: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser.

Übrigens: Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) hat die Berechnung von Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen an geschädigte Anleger noch nicht wie geplant abgeschlossen. Sie rechnet aber damit, dass es bis Juli 2008 soweit ist.

Quelle: Bankkunden-vertraulich
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