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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 11.Jul 2006 12:37 Titel: Ärger auf Reisen |
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Die Retter in der Not
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, schon ist es passiert: Der Geldbeutel ist geklaut, der Mietwagen hat eine Beule oder man ist wegen eines vermeintlichen Vergehens angeklagt. Wer dann helfen kann.
Vor der Reise sollten Urlauber Papiere, Geld- und Krankenkassenkarten sowie Fahrkarten oder Flugtickets stets kopieren und getrennt von den Originalen aufbewahren, um sich etwa nach einem Diebstahl ausweisen zu können und leichter Ersatzdokumente zu bekommen.
Es empfiehlt sich zudem, alle Notfall-Rufnummern wie die der Auslandskrankenversicherung, der Bank und des Handy-Anbieters für die Kartensperrung sowie eventuell benötigte Geheimnummern sowie die Nummer der konsularischen Vertretung parat zu haben.
Reiseschecks von Vorteil
Am Urlaubsort sollten außer etwas Bargeld alle Dokumente, Wertsachen und die Reisekasse im Hotelsafe deponiert werden. Bei Verlust oder Diebstahl muss bei der Polizei sofort Anzeige erstattet werden. Betroffene sollten eine Kopie der Diebstahlsmeldung verlangen, die Versicherung besteht darauf. Um nicht auch noch finanziell ruiniert zu werden, sollten alle betroffenen Konten umgehend gesperrt werden. Reiseschecks werden meist schnell ersetzt.
Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate dürfen einen Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. Es gibt aber Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Dann muss zusätzlich ein Ausreisevisum beschafft werden, was Tage dauern kann.
Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis können die Konsulate jedoch nicht ersetzen. Auf der Rückreise reicht jedoch meist die Verlustbescheinigung der Polizei.
Überbrückungsgeld vom Konsulat
Ist das gesamte Geld weg, helfen Konsulate dabei, Verwandte oder Freunde zu benachrichtigen, auch kennen sie Möglichkeiten für schnelle Überweisungen, etwa per Blitzgiro, telegrafischer Postüberweisung oder Geldtransfer. In besonders dringlichen Fällen zahlt die deutsche Vertretung ein Überbrückungsgeld oder die Rückkehr nach Deutschland, was natürlich erstattet werden muss.
Wer eines Vergehens beschuldigt wird, wird in manchen Ländern direkt festgenommen. Urlauber sollten auf ihr Recht bestehen, sofort die zuständige deutsche Vertretung zu unterrichten. Der Konsularbeamte kann Rechtsanwälte empfehlen, im Umgang mit den örtlichen Behörden helfen und die Angehörigen benachrichtigen. Einfluss auf das Verfahren hat er jedoch nicht. Auch Honorare und Kautionen darf er nicht zahlen.
Wird ein Urlauber vermisst, können sich Angehörige an das zuständige Konsulat wenden. Die Beamten beraten über die Möglichkeiten weiterer Nachforschungen, können das Außenministerium oder die Polizei am Urlaubsort einschalten und die Verwandten bei ihren Gesprächen mit den Behörden unterstützen.
(sueddeutsche.de/AFP) |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 15.Jul 2008 21:19 Titel: |
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Im Laufe der Jahre hat eine immer selbstbewusster auftretende Riege von Reisenden für Entscheidungen der Gerichte gesorgt, die zumindest im Nachhinein eine gewisse Genugtuung bringen.
Die aufgestellten Regeln sind zwar nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Sie bilden aber nützliche Anhaltspunkte für eigene Ansprüche.
Denn hat eine Reise "wesentliche Mängel", so ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig.
Die Reisenden müssen sich allerdings an Spielregeln halten, um nicht aus formalen Gründen abgewiesen zu werden. So ist es unerlässlich, Reklamationen am "Ort des Geschehens" vorzubringen - gegenüber der Reiseleitung. Dies ist schon deshalb nötig, weil nur so die Chance besteht, Beanstandungen aufzugreifen und die Probleme zu lösen, etwa wenn der zugesagte "Meerblick" sich allenfalls mit verrenktem Hals erhaschen lässt.
Und es empfiehlt sich, die Beanstandungen bei der Reiseleitung nicht nur "vorzubringen", sondern auf Abhilfe zu dringen oder sich zumindest eine Bestätigung für den Mangel geben zu lassen. Diese Bestätigung ist spätestens bei der Rückkehr wichtig. Dabei muss der zweite Schritt spätestens einen Monat nach der Rückkehr folgen: Die Ansprüche müssen gegenüber dem Reiseveranstalter "geltend gemacht" werden. Das Reisebüro ist im Regelfall behilflich.
Der Reiseveranstalter ist nach dem Gesetz "verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist". Ist die Reiseleitung einer Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen - etwa die angekündigte Zimmerqualität zu beschaffen -, nicht in angemessener Frist nachgekommen, so kann der Reisende sich selbst darum kümmern und den Zusatzaufwand vom Veranstalter ersetzt verlangen.
In besonders schweren Fällen kann die Reise auch vorzeitig abgebrochen werden. Auch hier ist es aber auf jeden Fall ratsam, sich die Mängel vom Reiseleiter "offiziell" bestätigen zu lassen. Ein Schrieb des Hotelbesitzers reicht nicht aus.
Statt der "Abhilfe" kann der Reisende - dies liegt in seinem Belieben - auch nachträglich eine Minderung des Reisepreises verlangen. Das heißt: Er nimmt die Unzulänglichkeiten hin (die er dennoch bei der Reiseleitung reklamieren muss), besteht aber nicht darauf, dass sie behoben werden - beziehungsweise er nimmt zur Kenntnis, dass im Augenblick nichts zu ändern ist. Nach der Rückkehr verlangt er eine Reisepreisminderung.
"Minderung" heißt Herabsetzung des Reisepreises. Da aber die Rechnung schon vorher beglichen wurde, kann der Kunde eine Rückzahlung verlangen. Dies geschieht im "zweiten Schritt" nach der Rückkehr. Im Brief an den Reiseveranstalter werden die Beanstandungen noch einmal aufgelistet.
Neben der Minderung, also dem Schadenersatz, kann der Reisende Entschädigung für "vertanen Urlaub" geltend machen, wenn das Ziel des Urlaubs - etwa ein Tauchkurs, der ausgefallen ist - nicht erreicht wurde. Das heißt: Der Urlauber kann in solchen Fällen einen Teil des Reisepreises und außerdem Geld dafür verlangen, dass er Zeit dafür aufgewandt hat, die er an sich anders nutzen wollte. Das gilt allerdings nach Auffassung vieler Gerichte nur dann, wenn die Urlaubsreise insgesamt mindestens zu 50 Prozent "mangelhaft" war.
Die Berechnung eines solchen "Schmerzensgelds" ist überaus kompliziert, da jeweils darauf abgestellt werden muss, ob etwa ein Urlaub auf dem heimischen "Balkonien" nicht auch Erholungswert gehabt hätte. Andererseits können auch Nichterwerbstätige solche Ansprüche geltend machen, kleine Kinder aber kaum einmal.
Die Ansprüche müssen spätestens zwei Jahre nach der Rückkehr aus dem Urlaub per Klage geltend gemacht werden, sollte der Reiseveranstalter bis dahin noch nicht reagiert haben. Die Zwei-Jahres-Frist ist von den Reiseveranstaltern - gesetzlich erlaubt - im Regelfall auf ein Jahr reduziert worden.
Zur Höhe solcher Zahlungen haben die Gerichte die unterschiedlichsten Theorien aufgestellt, die vom Ersatz des auf die Urlaubszeit entfallenden Nettoeinkommens (bei Nichterwerbstätigen: Höhe des Reisepreises) bis zu einer Pauschale von bis zu 65 Euro pro Tag reichen. Anwälte kennen die Gepflogenheiten der örtlichen Gerichte.
Eine Orientierung hinsichtlich der Beträge, die vom Reisepreis zurückverlangt werden können, bietet die "Frankfurter Tabelle", nach der sich viele Gerichte richten, wenn sie über Reisepreisminderungen zu entscheiden haben. Reisebüros haben die komplette Liste, die auch im Internet abgerufen werden kann.
Quelle: Welt/Bü |
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