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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3709
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Verfasst am: 15.März 2007 10:46 Titel: Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) |
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Was ist neu ab 01. März 2007?
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Örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörden:
Das bisherige Standortprinzip entfällt. Privatpersonen können ihr Fahrzeug künftig nur noch am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung zulassen. Für Fahrzeuge von Unternehmen ist die Zulassungsbehörde am Ort des Hauptsitzes oder einer Niederlassung zuständig. |
Fahrzeughalter können ihr Kfz-Kennzeichen bei einem Autowechsel mitnehmen
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Außerbetriebsetzung:
Die Vorschriften über die vorübergehende und endgültige Stilllegung werden abgelöst. Die Fahrzeugzulassungsverordnung kennt künftig nur noch die sog. Außerbetriebsetzung. Fahrzeuge können nach einer Außerbetriebsetzung innerhalb von 7 Jahren wieder zugelassen werden, wenn eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung nachgewiesen wird. Erst bei einer Wiederzulassung nach Ablauf von 7 Jahren ist eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erforderlich. Die Regelungungen gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt worden sind.
| Zitat: |
Achtung:
Bei jeder Außerbetriebsetzung wird das bisherige Kennzeichen frei. Dies kann bei Veräußerung des Fahrzeuges vorteilhaft sein, weil das bisherige Kennzeichen schon am Tag nach der Außerbetriebsetzung bzw. Umschreibung wieder als Wunschkennzeichen für das Folgefahrzeug zugeteilt oder reserviert werden kann. Bleibt das Fahrzeug dagegen im Eigentum des Halters, ist bei der Außerbetriebsetzung eine Reservierung des Kennzeichens anzuraten, um das Kennzeichen bei der späteren Wiederzulassung noch verfügbar zu haben! |
| Zitat: |
Ausnahme:
Die separate Kennzeichen-Reservierung ist bei Fahrzeugen, die am 01.03.2007 noch nicht länger als 18 Monate stillgelegt sind, nicht erforderlich. Die Kennzeichen dieser Fahrzeuge werden automatisch bis zu einem Halterwechsel, längstens aber für 18 Monate ab Stilllegung, reserviert. |
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