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Firmenwagen fahren und Steuern sparen

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Ronald
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 781

BeitragVerfasst am: 10.Feb 2006 9:29    Titel: Firmenwagen fahren und Steuern sparen Antworten mit Zitat

Vorteile für den Arbeitnehmer

Leasingfahrzeuge haben meist eine Vertragslaufzeit von zwei bis vier Jahren. Das bedeutet, dass der Nutzer von geleasten Firmenfahrzeugen alle paar Jahre eins der neusten Automodelle zur Verfügung gestellt bekommt.

Durch den geringeren Brutto-Verdienst spart der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben. Außerdem muss er kein Geld für ein eigenes Auto ausgeben und kann das gesparte Geld zinsgünstig anlegen. Der Arbeitnehmer muss für keinerlei unvorhergesehene Kosten, wie zum Beispiel einen Unfallschaden, aufkommen. Auch das Risiko eines Wertverlustes beim späteren Verkauf trägt das Unternehmen.

Außerdem profitiert der Arbeitnehmer davon, dass das Unternehmen zu viel günstigeren Konditionen Autos leasen kann, als es für ihn als Privatperson möglich ist. Dadurch verringern sich die Kosten des Autos wesentlich. Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer keine eigene Anzahlung entrichten muss und außerdem die Mehrwertsteuer auf den Leasingwagen spart (derzeit 16 Prozent), denn er muss nur die Netto- Leasing-Rate zahlen, die von seinem Brutto-Gehalt abgezogen wird.

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tomas_hh
Specialist


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 201
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.Feb 2006 14:18    Titel: Re: Firmenwagen fahren und Steuern sparen Antworten mit Zitat

Wär schön, wenn's so einfach wäre.

Zitat:
Durch den geringeren Brutto-Verdienst spart der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben.

Dafür kommen aber pro Monat 1% vom Fahrzeugbruttolistenpreis als geldwerter Vorteil auf die Lohnabrechnung und erhöhen so die Besteuerungsgrundlage wieder.

Zitat:
Der Arbeitnehmer muss für keinerlei unvorhergesehene Kosten, wie zum Beispiel einen Unfallschaden, aufkommen. Auch das Risiko eines Wertverlustes beim späteren Verkauf trägt das Unternehmen.

Das ist nicht automatisch so, sondern hängt von der Vertragsgestaltung zwischen Leasinggesellschaft, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab.

Zitat:
Außerdem profitiert der Arbeitnehmer davon, dass das Unternehmen zu viel günstigeren Konditionen Autos leasen kann, als es für ihn als Privatperson möglich ist.

Dann haben Sie als "Privater" nicht richtig verglichen. Die Zeit der großen Firmenrabatte ist im Zeitalter des Internets nicht mehr zwangsläufig.
Selbst auf fabrikneue, individuell zusammengestellte Audi gibt es bei Internetanbietern mehr Rabatt für einen privaten Endkunden, als ein mittelständisches Unternehmen beim "Händler vor Ort" für einen Mengenvertrag aushandeln kann.

Zitat:
Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer keine eigene Anzahlung entrichten muss und außerdem die Mehrwertsteuer auf den Leasingwagen spart (derzeit 16 Prozent), denn er muss nur die Netto- Leasing-Rate zahlen, die von seinem Brutto-Gehalt abgezogen wird.

Da träumt wohl jemand. Für private Nutzungsanteile ist natürlich Umsatzsteuer zu entrichten.
Ob das über die 1% Pauschalierung oder anhand eines Fahrtenbuches individuell ausgerechnet wird kann jeder selbst entscheiden.

Dieses Steuersparmodell geistert seit mehr als 20 Jahren durch die Landschaft. Meinem damaligen Arbeitgeber hat das wegen winziger formaler Fehler bei der Betriebsprüfung 1985 eine Nachforderung von 1,1 Mio DM für 80 Fahrzeuge eingebracht.
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
Beiträge: 2266

BeitragVerfasst am: 22.Okt 2006 7:13    Titel: Antworten mit Zitat

Fiskus macht Druck bei Firmenwagen

Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens fährt stets auch das Finanzamt mit - und schmälert damit zunehmend die Freude am Fahren. War die Rechtslage bisher einigermaßen übersichtlich, müssen Fahrer von Geschäftswagen jetzt zahlreiche Änderungen im Blick haben, um sicher durch das Regelungsdickicht zu manövrieren. Steuergesetzgeber und Finanzverwaltung haben die Vorschriften fleißig reformiert; auch die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurden von der Rechtsprechung zuletzt weiter verschärft.

Grundsätzlich führt die Privatfahrt mit der Dienstkarosse beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und beim Unternehmer zu einer Entnahme. Beides bewertet der Fiskus pauschal nach der Listenpreismethode, auch bekannt als Ein-Prozent-Regelung. Die private Nutzung ist danach für jeden Monat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Wer meint, bei genauer Berechnung des Privatgebrauchs günstiger zu fahren, kann der pauschalen Ein-Prozent-Regelung durch die so genannte "Escape-Klausel" entkommen -allerdings nicht, ohne private und betriebliche Nutzung penibel in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren.

Neuen Drive bei der Besteuerung von Firmenwagen brachte nun das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, das rückwirkend seit Anfang des Jahres gilt. Danach greift die Ein-Prozent-Regel nur noch, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird - zuvor reichten zehn Prozent. Wie die überwiegende betriebliche Nutzung nachzuweisen ist, regelt seit Juli dieses Jahres ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Einfacher wird das Verfahren dadurch allerdings nicht: "Die Neuregelung belastet selbstständige Unternehmer und Freiberufler", weiß Roland Speidel, Steuerberater bei der BDO Deutsche Warentreuhand in Hamburg. Anders als Arbeitnehmer mit Firmenwagen, die von der Neuregelung nicht betroffen sind, müssen sie die betriebliche Nutzung jetzt gemäß den Vorgaben des BMF-Schreibens belegen. "Das sieht zwar nicht zwingend die Führung eines Fahrtenbuchs vor, enthält aber nicht minder lästige Aufzeichnungspflichten", so Steuerfachmann Speidel. Beispielhaft nennt das Schreiben Eintragungen im Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen.

Wem das auf Dauer zu umständlich ist, dem bleibt folgende Alternative: Zeichnet der Steuerpflichtige über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle Geschäftsfahrten mit Hinweis auf Anlass der Fahrt und zurückgelegte Strecke auf, unterstellt das Finanzamt die dort ermittelte Nutzung für die übrige Zeit des Jahres. Roland Speidel empfiehlt daher, noch für dieses Jahr aussagekräftige Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung des Dienstwagens anzufertigen. "Das hilft bei späteren Nachprüfungen, den Privatanteil nach der Listenpreismethode ermitteln zu dürfen."

Kann der Unternehmer nicht belegen, den Wagen mindestens zur Hälfte geschäftlich zu nutzen, fällt er nicht mehr unter die Ein-Prozent-Regelung. Die Folge: "Bei Fahrzeugen mit betrieblicher Nutzung von zehn bis 50 Prozent wird der private Nutzungsanteil geschätzt", so Ingmar Dörr, Rechtsanwalt in der Steuerabteilung der internationalen Kanzlei Lovells. "Dies dürfte gegenüber der pauschalen Listenpreismethode regelmäßig ungünstiger sein."

Doch es gibt Auswege: "Der Unternehmer kann das Fahrzeug im Privatvermögen belassen. Das ist häufig vorteilhafter, zumal später kein zu versteuernder Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn anfällt", so Anwalt Dörr. "Der Steuerpflichtige setzt dann entweder den pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro an oder ermittelt seinen individuellen Kilometersatz anhand seiner Belege."

Als weitere Alternative bleibt jedoch allein die Führung eines Fahrtenbuchs. Diese Methode bietet sich vor allem an, wenn es hohe Rabatte beim Autokauf gibt und Wohnung und Betriebsstätte weiter auseinander liegen. Dörr: "Dann müssen jedoch die strengen Vorgaben an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genau befolgt werden." Schlampige Buchführung jedenfalls trifft im Finanzamt auf wenig Verständnis. Versagen die Beamten daraufhin die Anerkennung, war die mühevolle Arbeit umsonst. Schlimmer noch: "Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen und nicht für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sorgen, haften unter Umständen wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer", warnt Dörr.

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat die Rechtsprechung nun sogar noch einmal verschärft. Zwingend sind vollständige, fortlaufende und in sich geschlossene Aufzeichnungen. Diese müssen mindestens Datum, Reiseziel, Anlass sowie den Kilometerstand am Anfang und Ende der Reise belegen. Wichtig: Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentierbar sein. Da dies bei gängigen Computerprogrammen nicht immer gewährleistet ist, hat der Bundesfinanzhof beispielsweise ein mit Microsoft Excel erstelltes Fahrtenbuch nicht anerkannt.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2007 8:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wer sich mit dem trockenen Thema Dienstwagenbesteuerung auseinander setzt, ist dem Wahnsinn schnell nahe. Der Wust an Verordnungen treibt selbst gewieften Steuerberatern den Schweiß auf die Stirn. Dabei freut sich der Geldbeutel, wenn man den Durchblick hat.

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, sei es ein nagelneuer Audi A8 zu Statuszwecken oder ein altersschwacher VW Passat, hat einen so genannten geldwerten Vorteil. Davon will auch der Staat profitieren, weshalb dieser Vorteil zu versteuern ist.

Grob gesagt stehen dazu zwei Modelle zur Wahl: Entweder die Besteuerung nach tatsächlicher privater Fahrleistung per Fahrtenbuch – oder eine Pauschale. Ob man mit Variante Eins oder Zwei günstiger fährt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst vom Wert des Wagens: „Bei gebrauchten Autos empfiehlt sich grundsätzlich die Fahrtenbuchmethode. Denn die Ein-Prozent-Pauschale hat immer den Bruttolistenneupreis zur Grundlage“, sagt Steuerexperte Dirk-Oliver Kaul von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte. Gemeinsam mit der VR Leasing und weiteren Partnern gibt das Unternehmen jährlich einen Ratgeber zum „Dienstwagenmanagement“ heraus.

Die Fahrtenbuchmethode berücksichtigt dagegen allein die tatsächlichen Anschaffungskosten. Auch bei pompösen Neuwagen schlägt die Pauschale ordentlich ins Kontor. Vor allem, wenn der Fahrer auf Sonderausstattungen Wert legt. Navigationssysteme, CD-Wechsler und andere High-Tech werden nämlich auf den Bruttolistenneupreis angerechnet.

Hier, sagt Kaul, sei ebenfalls die Variante mit dem Fahrtenbuch tendenziell die bessere Lösung. Bei dieser Methode ist allein die Umsetzung das Problem. Die Finanzverwaltung und die Rechtssprechung haben die Anforderungen an das Fahrtenbuch ziemlich klar geregelt.

Bei Dienstfahrten sind neben Datum und Fahrtzielen auch der Name des aufgesuchten Geschäftspartners oder zumindest ein genauer Grund der Fahrt anzugeben. Wer sich mit der Disziplin schwer tut, hat schnell ein Problem am Hals. „Viele führen das Fahrtenbuch lückenhaft und versuchen diese Lücken später zu füllen, vielleicht manchmal auch mit einiger Phantasie“, sagt Kaul.

Konsequenz: Im schlimmsten Fall wird das Finanzamt aufmerksam und zeigt den Dienstwagennutzer wegen versuchten Steuerbetrugs an. Ärgerlich kann das auch für den Arbeitgeber werden. Der Fiskus hat das Unternehmen im Visier, schaut sich unter Umständen alle eingereichten Fahrtenbücher nochmal an und erhöht noch Jahre später die abzuführende Lohnsteuer. Die Ein-Prozent-Pauschale birgt weniger Risiken. Hier wird pauschal ein Prozent vom Bruttolistenneupreises monatlich als geldwerter Vorteil auf die Lohnkosten angerechnet.

Für Arbeitnehmer, die den Dienstwagen häufig privat nutzen, biete sich die Pauschalmethode an, empfiehlt Reinhold Mauer, Fachanwalt in der Bonner Kanzlei „Hümmerich legal“. Auch bei langen Anfahrtswegen vom Wohnort zum Büro hat die Ein-Prozent-Pauschale Sinn. Allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Denn zu dem Pauschalprozent kommen für Fahrten zwischen Wohnort und Büro weitere 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer hinzu. Die Kosten können gerade bei langen Anfahrten recht happig ausfallen. Wer etwa täglich 200 Kilometer zurücklegen muss, liegt schon bei einer Nutzungspauschale von monatlich vier Prozent. Das drückt das Nettogehalt immens nach unten.

Das Gesetz bietet auch hier einen Ausweg. Nach der Vollkostenregelung, erklärt Mauer, werden sämtliche tatsächlichen Kosten, die für den Wagen monatlich anfallen, zusammengerechnet: darunter fallen Leasingraten, Steuern, Versicherung, Inspektion, Wäsche und Benzin. Die Summe der Posten repräsentiert dann den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs, über den der Arbeitnehmer den Kilometerpreis für seine Dienstfahrten berechnen kann.

Vielen Nutzern sei diese Möglichkeit gar nicht bekannt, sagt Mauer. Auch bei Arbeitgebern, weiß der Anwalt, weckt sie nicht immer Begeisterung. Die einzelnen Beträge müssen jeden Monat neu errechnet und in die Lohnbuchhaltung eingegeben werden. Das kostet Nerven, weil der Gehaltsstreifen jeden Monat eine andere Anmutung besitzt. Das sei jedoch kein Grund für den Arbeitgeber, die Vollkostenerfassung abzulehnen. „Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die günstigste Variante“, sagt Mauer. Wer wissen will, ob die Vollkostenregelung die bessere Variante ist, sollte die Buchhaltung daher um eine detaillierte Auflistung bitten.
Quelle: Christian Parth
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6291

BeitragVerfasst am: 12.Jun 2008 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann.

Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

1. Dem Urteil VI R 68/05
lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe.

Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.

2. Das Urteil VI R 85/04
betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück.

Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.
(BFH Az: VI R 85/04 -; VI R 68/05)
(PM BFH)


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