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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5909
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Verfasst am: 1.Nov 2007 22:04 Titel: Informationen rund um die Wohnungsschlüssel |
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Wieviele Schlüssel kann ein Mieter beanspruchen? Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel für sich einbehalten? Wer kommt bei einem Schlüsselverlust für den Schaden auf?
Anzahl der Schlüssel
Der Mieter hat Anspruch auf eine angemessene Anzahl von Schlüsseln für die Haus- und Wohnungstür, so der Paragraf 535 des BGB. Angaben zu einer verbindlichen Schlüsselzahl werden nicht gemacht. Grundsätzlich sollte sie sich aber nach der Zahl der Wohnungsnutzer richten.
Anspruch auf Schlüssel besteht auch für andere in der Wohnung lebende Personen sowie z.B. für Hilfs- und Sozialdienste, die für den Mieter tätig sind. Werden mehr Schlüssel gebraucht, als bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt wurden, können weitere Schlüssel gefertigt werden. Der Vermieter ist über die Anzahl zusätzlich angefertigter Schlüssel zu informieren, eine Genehmigung dafür ist nicht erforderlich. Allerdings können zusätzliche Schlüssel für Schließanlagen nur durch den Vermieter bestellt werden.
Zugang zur Wohnung
Der Mieter allein entscheidet, wem er einen Schlüssel aushändigt und wem er Zutritt zu seiner Wohnung gestattet. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei längerer Abwesenheit seine Wohnung in Notfällen betreten werden kann. Dazu hat er einer Person seines Vertrauens einen Schlüssel zu übergeben und den Vermieter darüber zu informieren. Natürlich kann ein Mieter freiwillig dem Vermieter einen Schlüssel aushändigen, damit während seiner Abwesenheit z.B. Baumaßnahmen erfolgen können. Generell hat der Vermieter das Recht, eine vermietete Wohnung nach Vorankündigung zu besichtigen, der Mieter hat ihm nach Absprache dafür den Zugang zu gewähren. Der Vermieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, einen Wohnungsschlüssel für sich einzubehalten. Das gilt auch, wenn es zu Mietrückständen gekommen ist.
Versäumt der Mieter aber, für den Notfall oder zu einem abgesprochenen Anlass und Termin, z.B. für Baumaßnahmen, den Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen, kann der Vermieter die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu tragen.
Schlüsselverlust
Geht ein an den Mieter ausgegebener Schlüssel verloren, muss der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt werden. Wie dann weiter verfahren wird, hängt von der Art des Schlüsselverlustes ab. Liegt eindeutig Verschulden des Vermieters vor, kann er für die tatsächlichen Kosten verantwortlich gemacht werden.
Bricht ein Schlüssel ab oder kommt so abhanden, dass dadurch keine weitere Gefährdung zu erwarten ist, braucht der Mieter nur die Neuanfertigung dieses Schlüssels zu bezahlen. Besteht die Möglichkeit, dass mit einem schuldhaft verlorenen Schlüssel Missbrauch getrieben werden kann, können vom Mieter auch die Kosten für das Auswechseln des Schlosses verlangt werden.
Wenn das Haus mit einer Zentralschließanlage ausgestattet ist, ist die Haftungsfrage nicht so leicht zu klären. Ein Schlüsselverlust kann hier unter Umständen die Erneuerung aller Schlösser und Schlüssel im Haus erforderlich machen. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile, nach denen der Mieter nicht in jedem Fall die Kosten für ein Auswechseln der Anlage übernehmen muss, andererseits der Vermieter nicht generell das Risiko allein trägt. Teuer für den Mieter kann es aber werden, wenn er beim Auszug aus einem Haus mit Zentralschließanlage nicht alle ihm ausgehändigten Schlüssel zurückgibt.
Quelle: bwg |
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