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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6784
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Verfasst am: 19.Feb 2007 8:52 Titel: Kaufpreis kann mit Gewinnversprechen aufgerechnet werden |
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Wer eine Gewinnmitteilung erhält und darauf hin Waren bestellt, muss den Kaufpreis für die Ware nicht bezahlen, sondern kann den mit dem "Gewinn" aufrechnen. So entschied das Amtsgericht Hamburg in zwei Fällen (4 C 540/01 v. 28.5.2002 und 11 C 475/02 v. 3.2.2003).
Der erste Fall: Ein Verbraucher erhielt von der Firma Best Home Shopping (Salzburg) im Frühjahr 2000 eine Gewinnmitteilung über einen Betrag von 75.000 DM ("kein Scherz, voller Ernst"). Er müsse nur noch den Bargeldreservierungsschein zurücksenden und eine Warenbestellung aufgeben. Das tat der Kunde - er bestellte Waren in einem Wert von DM 86,33, die er erhielt, und hoffte auf den Gewinn, der nicht kam. Der Kunde bezahlte daher die Warenrechnung nicht.
Bald darauf erhielt er Post eines Inkassoinstituts, dass die vermeintliche Forderung der Firma Best-Home Shopping eintreiben wollte. Der Kunde verweigerte weiter die Zahlung und erklärte die Aufrechnung mit dem versprochenen Gewinn. Dennoch wurde ihm ein gerichtlicher Mahn- und Vollstreckungsbescheid zugestellt. Sein Einspruch hiergegen hatte Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg gab ihm Recht. Das Schreiben von Best Home Shopping sei bei objektiver Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass der Adressat den Preis wirklich erhalte. Er habe daher einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn aus § 661 a BGB, die Aufrechnung habe er erklärt, damit sei der Kaufpreisanspruch erloschen.
Im zweiten Fall ging es um eine von Sparen + Gewinnen geltend gemachte Forderung.
"Zur Nachahmung durchaus zu empfehlen" meinen wir. Wer sich über die dreisten Gewinnmitteilungen ärgert und die Betreiber ebenfalls ärgern möchte, kann diesem Beispiel folgen: Ware bestellen, nicht bezahlen und statt dessen mit dem versprochenen Gewinn aufrechnen. Ganz risikolos ist das Vorgehen nicht, denn andere Gerichte können die Sache anders bewerten, zum Beispiel dann, wenn die Werbung von einer "Strohfirma" kam, die Warensendung aber von einer anderen Firma. Aber das ausführlich begründete Urteil des Hamburger Amtsgerichts ist ein gutes Argument!
Ebenso entschied das AG Heinsberg (Urt. v. 5.12.2000, 18 C 173/00, abgedruckt in NJW-RR 2001, 1274).
Das AG Fürstenfeldbruck (3 C 913/05) hielt sogar eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines Urteils, mit dem eine „Bestellerin“ zur Zahlung verurteilt worden war, für „sittenwidrig“.
Verbraucherzentrale Hamburg |
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