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gnom Specialist
Anmeldungsdatum: 10.12.2002 Beiträge: 113 Wohnort: stuttgart
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Verfasst am: 11.Feb 2003 16:51 Titel: Kontopfändung |
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Wird das Konto wegen Überschuldung gepfändet,
darf die Bank dafür vom Kontoinhaber kein Geld verlangen.
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, eine Pfändung zu bearbeiten.
Auch dazu gibt es bereits zwei Urteile des BGH
(AZ: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99). |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 12.Okt 2004 7:13 Titel: |
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Aufrechnung mit unpfändbaren Beträgen?
Viele Banken und Sparkassen rechnen zu Unrecht mit dem unantastbaren Existenzminimum auf
Viele Schuldner erhalten von ihrem Arbeitgeber nur noch den unpfändbaren Teil des Arbeits-einkommens ausbezahlt oder erhalten gar nur grundsätzlich unpfändbare Sozialhilfe. Gleichwohl zahlt ihnen ihre Hausbank dieses Geld nicht aus, da erst einmal die "Miesen" auf dem Girokonto ausgeglichen werden sollen. Diesem Verhalten der Banken hat das LG Heidelberg bereits mit Urteil vom 28.01.1999 (AZ: 7 S 15/98 ) einen Riegel vorgeschoben:
Banken dürfen nicht mit dem unpfändbaren Arbeitslohn aufrechnen.
Fallkonstellation:
Die Kontoinhaberin (Klägerin) hat ein überzogenes Girokonto, auf ihr Konto wird ihr Gehalt überwiesen. Die Bank zahlt aber nichts aus mit der Begründung, der eingegangene Betrag werde mit dem Soll, also der eigenen Forderung der Bank, verrechnet. Dem Auszahlungsbegehren stehe die Kontokorrentabrede entgegen. Die Kundin hingegen meint, ihr stehe ihr Arbeitslohn in Höhe des unpfändbaren Betrags zu.
Das LG Heidelberg gab der Kontoinhaberin in zweiter Instanz Recht. Begründung: Unpfändbare Forderungen sind nicht kontokorrentfähig. Die Unpfändbarkeit ergebe sich hier aus der analogen Anwendung von § 850 k ZPO: "Der Schutzzweck des § 850 k ZPO, dem Arbeitnehmer den nötigen Lebensunterhalt zu belassen, damit er nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, gilt ebenfalls für die Bank, die die Gutschrift in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens mit ihrer Kreditforderung verrechnet".
Auch bei der Kontokündigung müssen die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden. Unpfändbare Beträge dürfen nicht mit Bankforderungen verrechnet werden (AG Bochum im Urteil vom 06.10.99, AZ: 13 C 360/99 (rk)): "Mit dem Schuldnerschutzgedanken sei es nicht vereinbar, wenn im Wege der Aufrechnung unpfändbare Teile des Einkommens von Kreditinstituten einbehalten werden. Auch Banken stehe es nicht zu, auf das Existenzminimum eines Menschen zuzugreifen". In diesem Sinne auch AG Bonn in VuR 4/2000, S. 132 ff.: Eine Aufrechnung scheitert an § 394 BGB, da gegen nach § 850 k ZPO unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden darf.
Im Endeffekt bedeutet dies, daß ein Verbraucher es sich nicht mehr gefallen lassen muß, wenn die Bank ihm die Auszahlung seines unpfändbaren Geldes mit der Begründung verweigert, erst müsse sein Konto ausgeglichen sein. Gegebenenfalls muß er deshalb der Bank mit einer entsprechenden Klage drohen (oder wenn noch möglich, die Bank wechseln). |
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