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Gatarm Newbie
Anmeldungsdatum: 28.10.2005 Beiträge: 5
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Verfasst am: 7.Nov 2005 11:29 Titel: Kündigung |
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Hallo!
Ich habe am Mittwoch (03.11.2005) einen Kündigungsbrief Betreff: Wohnung, an meinen Vermieter per Express und Einschreiben mit Rückschein geschickt.Die Kündigung muss ja bis spätestens am 3 Werktag des ersten Monats ankommen. Jetzt war mein Vermieter aber an dem Tag der Zustellung nicht anwesend und hat scheinbar auch den Brief noch nicht bei der Post abgeholt.
Wie verhält sich jetzt die Situation?
Gilt da der rechtzeitige Poststempel oder ist die Kündigung jetzt nicht wirksam?
Liebe Grüsse |
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werner callies .
Anmeldungsdatum: 26.09.2003 Beiträge: 3253 Wohnort: NRW & Spanien
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Verfasst am: 7.Nov 2005 13:37 Titel: |
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Gilt mit Ihrem Einlieferungsnachweis als zugestellt.
Gruß Werner Callies |
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Nero Newbie
Anmeldungsdatum: 30.08.2004 Beiträge: 4
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Verfasst am: 10.Nov 2005 14:38 Titel: |
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| werner callies hat folgendes geschrieben:: |
Gilt mit Ihrem Einlieferungsnachweis als zugestellt.
Gruß Werner Callies |
Sehr geehrter Herr Callies,
dem ist nicht so. Es stand geschrieben, das der Brief per Einschreiben Rückschein abgesandt und nicht abgeholt wurde.
Ein Einschreiben Rückschein das nicht abgeholt wird gilt als nicht zugestellt. Kündigungen sollten immer per Einwurf Einschreiben gesandt werden.
Berichte dies aus eigener Erfahrung. |
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Adelante Newbie
Anmeldungsdatum: 29.10.2005 Beiträge: 41
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Verfasst am: 10.Nov 2005 21:18 Titel: Nachweis für empfangsbedürftiger Schriftstücke |
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Hallo Gatarm,
im Normalfall wird Dein Vermieter die Kündigung als fristgerecht akzeptieren. Wenn er das nicht will, bestreitet er den fristgerechten Empfang Deiner Kündigung oder den Erhalt überhaupt. Dann hast du den Vorteil des Einschreibens als augenscheinlich sehr wirkungsvollen Beweis. Es gilt die vereinfachte Zustellung und somit der Poststempel als Nachweis für empfangsbedürftiger Schriftstücke u.a. auch durch Niederlegung in einem Postamt mit Benachrichtigung über die Niederlegung in seinem Briefkasten. Somit ist Deine einseitige Willenserklärung (Kündigung) Form und Fristgerecht nachweislich dem Vertragspartner (Vermieter) zugestellt bzw. in seinen Einflussbereich gelangt. Als dinglicher Nachweis hierfür gilt der Einlieferungsschein. Der Rückschein ist in diesem Falle juristisch vorerst bedeutungslos. Es kommt nicht darauf an wann der Eigentümer zur Post geht und seine niedergelegte Sendungen in Empfang nimmt, sondern lediglich ob diese fristgerecht in seinen Einflussbereich gelangt ist, so das er von dessen Inhalt unter lebensnahen Umständen Kenntnis erhalten konnte.
Diese Formalität ist deswegen so eindeutig und verbindlich denn stelle dir mal nur folgendes simples lebensnahes Beispiel vor: Dein Vermieter hat soviel Kohle eingesackt, das er mal für 6 Monate oder länger auf die Bahamas abdüst. Was ja auch sein gutes Recht ist. (Bei soviel stressigen Mietern braucht jeder Eigentümer mal ne Auszeit). Er kommt im Frühjahr, wenn das Wetter besser wird, wieder nach old Germany und wundert sich das sein Haus leer ist. Alle Kündigungen die seit Monaten in seinem Briefkasten bzw. Postamt liegen wären für ihn gegenstandslos und er würde von allen ehemaligen Mietern die Miete nachfordern und Schadenersatz verlangen weil diese ihm ihre Kündigung nicht nach Jamaika gesendet haben, so wie er es allen erzählt hat bevor er in den Urlaub geflogen ist.(Jamaika war dann doch zu teuer und Bahamas im Sonderangebot bei Pfennigfuchser Was wäre wenn das Finanzamt Ihrem Hausbesitzer die Pfändung geschickt hat, weil er versäumt hat seine Steuern zu zahlen. Auch das wäre wirkungslos weil er ja nicht da war. Was würde passieren in unserem durch regulierten Rechtssystem? Chaos, Anarchie in Deutschland währe die Folge und er müsste sofort wieder in den nächsten Flieger……wenn denn noch einer geht
Im Streitfall gilt folgendes: Vor Gericht und auf hoher See sei man in der Gnade……… von wem auch immer. |
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