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Was Ferienjobber wissen sollten

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5916

BeitragVerfasst am: 11.Jul 2006 4:28    Titel: Was Ferienjobber wissen sollten Antworten mit Zitat

Statt zu faulenzen ziehen viele Schüler in den großen Ferien den Arbeitskittel an. Aber einen Job zu finden, ist nicht einfach. Die Agentur für Arbeit kann wenig helfen, Eigeninitiative ist gefragt.

Die meisten Arbeitgeber hierzulande bieten - wenn überhaupt - Jobs erst ab einem Mindestalter von 18 Jahren an. Das hat seinen Grund. Denn, für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das schreibt genau vor, wann und was Jugendliche arbeiten dürfen, sagt Horst Rudolph vom Amt für Jugendschutz in Hannover:

"Gerade für die Ferienzeit gibt es spezielle Regelungen für Jugendliche ab 15 Jahren bis einschließlich 17 Jahren. Und zwar dürfen die vier Wochen während des Kalenderjahres arbeiten. Man kann das an einem Stück machen, in den großen Ferien natürlich. Die Jugendlichen dürfen arbeiten in der Zeit von 6 bis 20 Uhr und täglich acht Stunden und Pausenregelungen sind zu beachten. Bis sechs Stunden Arbeitszeit täglich eine halbe Stunde Pause, was darüber, ist eine Stunde Pause."

Was die Arbeitszeit betrifft, gibt es wie immer auch Ausnahmen wie zum Beispiel in der Landwirtschaft. Aber generell gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche, das Wochenende muss frei bleiben. Ein Arbeitsplatz in einer Spielhalle ist tabu, genauso wie Akkordarbeit und gefährliche oder schwere körperliche Arbeiten, wie Jobs "unter Tage".

Kinderarbeit ist in Deutschland generell verboten. Eine Ausnahme gibt es für 13- bis 15-Jährige, sagt Rudolph:

"Die dürfen leichte Arbeiten verrichten, bis zu zwei Stunden täglich. Und die Arbeiten sollen für Kinder geeignet sein, und sie muss dann stattfinden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. Und die Eltern müssen zustimmen. Leichte Arbeiten könnten zum Beispiel sein: Zeitungen austragen."

Schüler mit einem Ferienjob sind über den Betrieb, in dem sie arbeiten, gesetzlich unfallversichert, und zwar kostenfrei. Sie gelten in dieser Zeit wie alle Festangestellten als Beschäftigte und genießen dann denselben Unfallversicherungsschutz, das heißt, sie sind auch auf dem Weg von und zur Arbeit versichert. Das gilt aber nicht für Jobs im Ausland. Bei einem Arbeitsunfall ist im übrigen keine Praxisgebühr fällig und auch die Versichertenkarte wird nicht benötigt.

Ein Ferienjobber muss bei einem Verdienst bis 400 Euro im Monat in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das gilt - unabhängig vom Gehalt - auch für kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 50 Tagen im Jahr.

Aber Vorsicht: Nach dem 18. Geburtstag kann der Ferienjob zur Falle für die Eltern werden. Wenn der Nachwuchs mehr als 7680 Euro im Jahr verdient, müssen die Eltern das Kindergeld rückwirkend zurückzahlen. Damit entfallen auch weitere steuerliche Vorteile, die vom Bezug des Kindergeldes abhängig sind, wie zum Beispiel das Baukindergeld. Zu den Einkünften von Schülern und Studenten zählt das Finanzamt übrigens auch die Hälfte der BAFög-Förderung sowie die Zinsen vom Sparbuch.

Wer regelmäßig jobbt, sollte die Zuverdienst-Grenzen beim BAFög im Auge haben. Beträgt der Nebenverdienst mehr als 4206 Euro brutto im Jahr, kann die Förderung gekürzt werden.

Schüler und Studenten, die auf Lohnsteuerkarte jobben, können sich am Jahresende die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückholen. Dazu muss man die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers einreichen.

Quelle: DLF
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