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Ronald Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 781
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Verfasst am: 11.Dez 2005 17:31 Titel: Weihnachtsgeld für Hartz-IV-Empfänger |
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Burghausen gewährt Weihnachtsgeld für Hartz-IV-Empfänger
Erwerbslosen Forum Deutschland rät, Antrag auf Weihnachtsbeihilfe zu stellen
Burghausen/Bonn. Die bayrische Stadt Burghausen gewährt laut einer amtlichen Mitteilung ihren Mitbürgern, die ALG-II oder Sozialhilfe beziehen, eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80 EUR und für jedes weitere Haushaltsmitglied 60 EUR. Das Erwerbslosen Forum Deutschland ruft alle anderen Kommunen zur Nachahmung auf, da die Regelsatzverordnung keinen Extrabetrag für das Weihnachtsfest vorsieht. Vorsorglich sollten Betroffene einen zusätzlichen Antrag einreichen, um einen Beitrag zu Weihnachten zu erhalten. Das Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf den Internetseiten einen Musterantrag zur Verfügung.
Dass der weihnachtliche Gabentisch nicht unbedingt äußerst karg ausfallen muss, zeigt die bayrische Stadt Burghausen, die ihren sozial schwachen Mitbürgern eine Weihnachtsbeihilfe gewährt. In einer amtlichen Mitteilung weist die Stadt die Bezieher von ALG-II und Sozialhilfe auf diese Möglichkeit hin. „Dieses ist ein positives Beispiel dafür, dass sich eine Stadt zu ihrer sozialen Verantwortung bekennt und christliche Werte nicht nur als Lippenbekenntnisse verstehen. Deshalb möchten wir diese Stadt herausstellen. Bislang haben wir leider nur besonders negative Beispiele von Arbeitslosenfeindlichkeit anführen können und entsprechend negative Auszeichnungen verliehen.
„Die Stadt Burghausen zeigt allerdings, dass es auch innerhalb der Hartz-IV-Gesetzgebung - selbst bei konformer Auslegung - noch Spielräume gibt. Angesichts der Regelsätze handelt es sich nicht um Bettelei, sondern um berechtigte Ansprüche“, so Behrsing, Sprecher der Initiative. Laut der Initiative enthält die Regelsatzverordnung, die für ALG-II und Sozialhilfe gleich ist, keine Berücksichtigung für das Weihnachtsfest. Sämtliche Positionen seien nur auf den notwendigsten Lebensbedarf zugeschnitten und Ansparungen für Weihnachten ausgeschlossen. Ein gewisser Betrag müsse monatlich für Renovierungen, notwendige Anschaffungen und Reparaturen zurückgelegt werden. „Burghausen wird deshalb diese Woche eine Urkunde erhalten, die unsere Wertschätzung ausdrückt“, sagte Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland in Bonn.
„Wir raten allen Betroffen, bei ihren zuständigen Behörden einen Antrag auf Weihnachtsbeihilfe zu stellen und hoffen, dass viele dem Beispiel der Stadt Burghausen folgen. Der Öffentlichkeit sollte endlich bekannt sein, dass der Regelsatz nicht die tatsächlichen Lebenshaltungskosten von 2005 berücksichtigt, sondern sich an den Kosten von 1998 orientiert. Auch hat der Gesetzgeber Anlässe, wie Weihnachten schlichtweg übersehen“, so Martin Behrsing.
Einen entsprechenden Antrag auf Weihnachtsbeihilfe hält das Erwerbslosen Forum Deutschland auf seinen Internetseiten bereit. Dieser braucht nur noch mit den persönlichen Daten versehen werden.
| Zitat: |
folgender Antrag kann gestellt werden:
1. Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 60,00 EUR für Haushaltsangehörige
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
Begründung
1. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Anbei die Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Daraus ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist.
09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 11,44% 39,48
darunter:
Radio-, Fernsehgeräte 2,48 €, Datenverarbeitung incl. Software 1,83 €, Spiele, Spielzeug, Hobbys 2,53 € , Größere Gebrauchsgüter Freizeit, Musikinstrumente 3,30 €, Gartenpflege, Blumen 3,56 €, Sport-, Freizeitveranstaltungen 4,63 €, Zeitungen/Zeitschriften 10,24 €, Bücher 5,98 €, Schreibwaren 2,21 €, Sonstiges für Freizeit 2,71 €, Bücher und Broschüren 5,82 €, Zeitungen und Zeitschriften 7,84 €, Übrige Verbrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit 1,40 €, Besuche Theater, Kino, Sportveranst. 1,43 €, Andere Dienstleistungen Bildung, Unterhaltung, Freizeit 2,05 €, Spielwaren 1,19 €, Sportartikel 0,71 €, Schnittblumen, Topfpflanzen 3,89 €
2. Die Stadt Burghausen z.B. hat diesen Umstand erkannt und gewährt deshalb ihren Beziehern des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung (SGB XII) eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe der o.g. Beträge.
Weihnachtsbeihilfe 2005 der Stadt Burghausen an bedürftige Bürgerinnen und Bürger
Die Stadt Burghausen zahlt Weihnachtsbeihilfe an
· Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII,
· Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II,
· Teilnehmer Gemeinnützige Arbeit , die den 6-Monatszeitraum problemlos abgeleistet haben,
· Heimbewohner, die Taschengeld nach dem SGB erhalten.
Weihnachtsbeihilfe wird nur gezahlt, wenn bis 31. August 2005 der Zuzug (1. Wohnsitz) nach Burghausen erfolgt ist.
Für Empfänger von Sozialgeld nach dem SGB II ist die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides bis spätestens 16. Dezember 2005 notwendig.
Die Weihnachtsbeihilfe beträgt für
Haushaltsvorstand 80,00 Euro
Haushaltsangehörige 60,00 Euro
Heimbewohner 55,00 Euro
http://www.burghausen.de/aktuelles/index.cfm?director=/aktuelles/aktuelles.cfm?
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
12.12.2005
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. |
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3968
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Verfasst am: 13.Okt 2006 6:04 Titel: |
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Der Sozialticker informiert:
Weihnachtsbeihilfe für Empfänger von SGB II Leistungen
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch –SGB II- enthält nicht die von dem Kläger behauptete Regelungslücke. Es trifft auch nicht zu, daß ausweislich der veröffentlichten Zielvorstellung der Bundesregierung dieser Sonderbedarf auch zukünftig habe bewilligt werden sollen, so daß es sich bei der Nichtaufnahme der Weihnachtsbeihilfe in das Gesetz um ein schlichtes Redaktionsversehen handele.
Aus den Gesetzesmaterialien kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch- neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle“ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen (BTDrucks. 15/1516, S. 56f). Der Ausschuß für Wirtschaft und Arbeit hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 23 Abs. 3 SGB II ausgeführt, die Regelung entspreche der sozialhilferechtlichen Regelung nach dem Zwölften Buch für einmalige Bedarfe, die nicht von der Regelleistung umfasst seien.
Das ganze Urteil und weitere Informationen: klicken Sie hier <<<
Pressemitteilung von: Sozialticker |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3968
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Verfasst am: 22.Nov 2006 6:25 Titel: |
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Kein Zuschlag zum ALG II wegen Weihnachten
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben keinen Anspruch mehr auf einmalige Leistungen für das Weihnachtsfest. Das stellte das Hessische Landessozialgericht klar. Grundsätzlich sei der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung nach Paragraf 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) II abgedeckt (345 Euro monatlich für jedes erwachsene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft).
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2006, AZ: L 9 B 154/06 AS)
Weihnachten wird trostlos sein, alles andere als ein Fest der Freude, Dank Hartz IV
www.sozialticker.com/kein-zuschlag-zum-alg-ii-wegen-weihnachten.html
Pressemitteilung von: Sozialticker |
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