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Wie man Finanzberater erfolgreich verklagt

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
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BeitragVerfasst am: 1.Nov 2004 6:35    Titel: Wie man Finanzberater erfolgreich verklagt Antworten mit Zitat

Formfehler können für enttäuschte Käufer von offenen Immobilienfonds die letzte Rettung sein


Zitat:
Angenommen, ein 75jähriger Rentner würde einen Medienfonds mit 160 Prozent Verlustzuweisungen und einer Laufzeit von 15 Jahren zeichnen, so wäre dies nicht nur kurios, sondern könnte auch jeden Berater in Schwierigkeiten bringen. Denn dieses Extrembeispiel enthält mindestens zwei Beratungsfehler: So richten sich geschlossene Fonds mit Anfangsverlusten an Investoren mit Spitzensteuersatz, die ihre Abgaben an den Fiskus drücken wollen - nicht an Rentner. Überdies ist ein Mittsiebziger im Grunde zu alt für eine Beteiligung, die sich vor Ende der Laufzeit kaum versilbern läßt. Daher ist leicht einzusehen, daß besagter Rentner gute Chancen hätte, würde er seinen Vermittler vor Gericht verklagen.


Derartig krasse Fälle kommen selten vor. Dennoch fordern immer wieder geprellte oder enttäuschte Anleger Schadenersatz von ihren Beratern. Manche haben sich kreditfinanzierte Anteile an fast wertlosen Immobilienfonds aufschwatzen lassen. Andere kannten beim Zeichnen nicht die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung. Dritte wußten nicht, daß sie bei Fonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offenen Handelsgesellschaft (OHG) auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Gründe genug, um vor den Kadi zu ziehen:
Allein 2003 zählte der Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (Votum) mit Sitz in Hamburg 20 000 Prozesse gegen Berater und Vermittler mit einem Streitwert von rund 600 Millionen Euro. Meist ging es dabei um geschlossene Fonds und Immobilien - langfristige Anlagen, die sich nicht von heute auf morgen verkaufen lassen. Die Chancen vor Gericht sind allerdings mager: Nur ein Drittel der Klagenden hat Votum zufolge gewonnen oder namhafte Vergleiche erzielt.

In diesem Jahr haben die Richter etwas mehr Platz im Terminkalender. Rechtsanwalt und Votum-Geschäftsführer Rolf W. Thiel: "Im ersten Halbjahr 2004 gab es insgesamt weniger Prozesse, und wenn ein Fall vor Gericht kam, gewannen die Anleger seltener als im Vorjahr. Die Beratungsqualität hat ganz offensichtlich zugenommen."

Zudem sieht er eine Rückbesinnung der Gerichte auf die Eigen- und Mitverantwortung des Anlegers und zitiert dazu aus einem Urteil des Landesgerichts München vom 2. Mai 2003: "Die Aufklärungspflicht des Beraters geht nicht so weit, dem Kunden das Lesen zu ersparen. Dies muß er schon selbst besorgen."

Der Hamburger Rechtsanwalt vertritt Berater und Vermittler gegen Anlegerklagen vor Gericht. Für den Umgang mit Kunden, die einen geschlossenen Fonds zeichnen wollen, gibt er der Beraterzunft drei Ratschläge, wie sie sich rechtlich absichern sollten. Clevere Anleger können diese Tips im Umkehrschluß für sich nutzen. Vergißt ihr Berater nämlich etwas davon, ist er im Falle eines Rechtsstreits leichter angreifbar.

So sollte der potentielle Kunde bei einer komplexen Kapitalanlage wie einem geschlossenen Fonds einen Prospekt ausgehändigt bekommen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26. März 2003 muß der Interessent zudem die Gelegenheit haben, die Informationen in Ruhe zu prüfen und sich dann zu entscheiden. Dies sei in einem Gespräch üblicherweise nicht möglich.

Mit anderen Worten: Der Kunde soll sich nicht von stattlichen Renditeprognosen einlullen lassen und sofort den Zeichnungsschein unterschreiben, sondern den Prospekt zu Hause erst gründlich lesen. Der Berater sollte also ein weiteres Mal mit ihm sprechen. Tut er das nicht, kann der Anleger ihm dies gegebenenfalls bei einer Klage vorwerfen.

Zweitens muß der Berater ein Gesprächsprotokoll anlegen, das der Kunde unterschreibt. Thiel: "Das Beratungsprotokoll sollte Anlageziele, Zeithorizont und Zweck des Investments, Risikobereitschaft, Erfahrung und Kenntnisse des Kunden sowie seine finanziellen Verhältnisse enthalten." Mit einem lückenhaften Protokoll können Anleger wiederum vor Gericht punkten.

Der dritte Ratschlag geht ebenfalls aus dem OLG-Hamm-Urteil hervor. Er betrifft den schriftlichen Nachweis der Prospektübergabe. Geht es hart auf hart, ist Unterschrift nicht gleich Unterschrift. Die Erklärung, der Anleger habe den Fondsprospekt zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten, darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein. Sie muß sich zudem drucktechnisch absetzen - etwa durch Fettung -, und die Unterschrift hat gesondert zu stehen. Derartige juristische Spitzfindigkeiten können dem Anleger im Streitfall helfen.

Doch der Investor sollte nicht nur auf mögliche Formfehler achten. Lassen sich doch in Steuerfragen häufig sogar Beratungsmängel nachweisen. Rechtsanwalt Peter Apel, Partner bei der Berliner Kanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Steeger Apel, die derzeit weit über 3000 Anleger mit Anteilen an geschlossenen Fonds vertritt: "Vermittler rechnen die Steuerersparnis der Anleger gern mit einem Steuersatz von 50 Prozent durch, dabei haben viele Investoren nur einen geringeren Satz." Sie gaukeln ihnen also eine höhere Steuerersparnis vor, als diese tatsächlich erzielen können.

Im Falle einer Falschberatung muß der Anleger diese später beweisen können. Frank-Christian Pauli von der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin: "Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Investor beispielsweise einen Zeugen zum Gespräch mitnehmen, mitschreiben oder mit ihm ein Gedächtnisprotokoll verfassen." Er rät, alle Materialien des Beraters als Beweisgrundlagen mitzunehmen und das von ihm verfaßte Protokoll inhaltlich zu prüfen.

Kurz vor Jahresende gewinnt ein weiteres Thema an Bedeutung:
der Ablauf der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Hat doch das Anfang 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts diese Frist von 30 auf drei Jahre verkürzt.

Finanzexpertin Gabriele Schmitz von der Hamburger Verbraucherzentrale erwartet einen Ansturm auf spezialisierte Anwälte und Gerichte: "Wenn Anleger Schadenersatzansprüche vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2004 geltend machen wollen, sollten sie sich so schnell wie möglich darum kümmern." Wer keine Zeit mehr für eine Klage hat, braucht sich jedoch keine Sorgen zu machen - es reicht, einen Mahnbescheid bei Gericht zu beantragen.

von Christina Anastassiou - aus der WamS
http://www.wams.de/data/2004/10/31/353683.html
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