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money-baer Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2002 Beiträge: 779 Wohnort: /Mfr.
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Verfasst am: 22.Sep 2003 8:13 Titel: Zeit ist/wird Geld |
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Markt und Politik vom 22.9.2003
Ein Konto für den Ruhestand
Wer mehr arbeitet als per Vertrag vorgesehen, kann diese Überstunden als Zeit- oder Geldpolster ansammeln, sofern der Tarifvertrag dies erlaubt.
Dazu dient ein Arbeitszeit-Konto. Bei einer vorübergehenden oder endgültigen beruflichen Auszeit wird der Gegenwert der angesammelten Mehrarbeit entweder bar ausbezahlt oder in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einbezogen. Oder durch Freizeit bzw. Vorruhestand ausgeglichen.
Basis ist das „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (ArbZAbsichG).
Wichtige Regelungen zu Arbeitszeit-Konten
Seit 1998 haben alle Beschäftigten das Recht, für Zeiten der Freistellung ein Wertguthaben aus erbrachter Arbeits-Leistung aufzubauen (§ 7 ArbZAbsichG).
Seit 2000 kann das Guthaben auf solchen Zeitkonten auch in eine Betriebsrente umgewandelt werden (§ 23b Absatz 3a SGB IV).
Firmen müssen für Insolvenzschutz von Zeitkonten sorgen, wenn die länger als 27 Monate bestehen und den dreifachen Wert der monatlichen Bezugsgröße in der Sozial-Versicherung (2003: 7.140 Euro im Westen, 5.985 Euro im Osten) übersteigen (§ 7a ArbZAbsichG).
Seit 2002 haben alle Beschäftigten das Recht, über ihren Arbeitgeber einen Teil ihres Entgelts in Beiträge zur Betriebsrente umzuwandeln (§ 1a BetrAVG).
Ansprüche aus Entgelt-Umwandlung sind sofort unverfallbar. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss keine Frist mehr einhalten, bis zu der er beim Firmen-Wechsel seine Betriebsrente verlieren würde (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
Ansprüche sind sogar vererbbar
Tarifverträge mit Regelungen zu Arbeitszeit-Konten gibt es bundesweit für über 70 Branchen. Tatsächlich praktiziert werden sie zumeist in Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern.
Die Einführung liegt allein im Ermessen der Unternehmens-Spitze.
Kündigung und Jobwechsel sind mit einem Konto kein Problem: Bevor Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, muss der Wert in Freizeit oder Geld ausbezahlt werden.
Im Todesfall des Beschäftigten ist der Wert des Kontos vererbbar. Die Erben müssen aber Erbschafts-Steuer zahlen und der Betrieb muss Sozialabgaben und Einkommens-Steuer nachentrichten.
Weiteres:
http://www.versicherungsjournal.de/mehr_fs.asp?Nummer=6351
Quelle:Versicherungsjournal vom 22.09.03
Konkreteres: http://www.ppp-finanzservice.de/ZeitistGeld.pdf, als Produktbeschreibung zum Lebensarbeitszeitkonto auf Investmentbasis. |
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