- Der Secretary hat u.a. die Aufgabe
Abgabe der Jahresmeldung und der Bilanzen
Frage 1.) Muss der Secretary hier irgendwo irgendetwas unterschreiben oder tütet er die Paiere in einen Umschlag und schickt sie mehr oder weniger kommentarlos weg?
(Anmerkung: Es geht mir darum, ob ich als z.B. Gesellschafter die Arbeit des Secretary selbst machen kann und der Sectretary damit eine reine " gesetzliche Alibifunktion" ausüben kann?)
- Der Secretary hat u.a. die administrative Aufgabe der Führung eines
* Gesellschafterverzeichnisses
* Direktoren- und Sekretärsverzeichnisses.
Diese Verzeichnisse müssen, soviel ich weiß im Registered Office aufbewahrt werden.
Frage 2.) Wer hat formalen Zugang zu diesen Daten? Kann dort mehr oder weniger jeder Möchtegern-Neugierige hineinschauen?
Zu Frage 1:
Nein so einfach ist das nicht. Der Director ist dafür verantwortlich - den RETURN (Statusbericht) kann auch der Company Secretary einreichen die ACCOUNTS (Bilanz ect.) muss vom Director unterzeichnet werden.
Wenn die Limited vom deutschen Finanzamt eine Steuernummer zugeteilt wurde und Sie nur mit der Limited in Deutschland tätig sind können Sie vom den britischen Finanzbehörden (HM Revenue & Customs (HMRC)) von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden - jedoch nicht vom Gesellschaftsregister ( Companies House bzw. Registry of Companies)
Zu Frage 2:
So ist es jeder kann dort die Register - die Geschäftsbücher sind am Registered Office auch zu hinterlegen.
in diesem Forum bin ich relativ neu. Ich war bislang ein wenig im IVLID-Forum tätig.
Gerne eine kleine Stellungnahme zu den Fragen:
zu 1) Der Secretary oder der director muss den annual return einreichen - einer von beiden; das ist nicht dramatisch. Die annual accounts muss der director unterschreiben.
Für Sie interessant dürfte sein, dass director und secretary nicht die gleichen Personen sein dürfen - eine vollkommene Ein-Mann-Limited ist also nicht möglich. Wenn Sie aber als Gesellschafter einen anderen director eingesetzt haben, spricht aber überhaupt nichts dagegen (eher viel dafür), dass Sie die Position des secretary übernehmen. Wenn Sie allerdings auch director sind, brauchen Sie jemand anderen, der die Rolle übernimmt. Dies kann natürlich eine Gründungsagentur sein (wird regelmäßig angeboten); xxxx
wegen fortgesetzten Verstößen gegen die Forenregeln komplett editiert/Mod.
zu 2) Klare Frage - Klare Antwort:
Jeder Möchtegern-Neugierige kann reinschauen. Eine Standardauskunft ist kostenlos; Genaueres - einschließlich aller eingereichten Meldungen und annual accounts - gibt es je gegen einen Obolus von 1-2 GBP; gezahlt werden kann dies über Kreditkarte. Bei der Limited ist also alles recht transparent.
"...zu 2) Klare Frage - Klare Antwort:
Jeder Möchtegern-Neugierige kann reinschauen. Eine Standardauskunft ist kostenlos; Genaueres - einschließlich aller eingereichten Meldungen und annual accounts - gibt es je gegen einen Obolus von 1-2 GBP; gezahlt werden kann dies über Kreditkarte. Bei der Limited ist also alles recht transparent..."
Hier geht es doch um die Unterlagen die am Firmensitz - also am Registered Office einsehbar sind. Das dort eine Gebühr per Kreditkarte gezahlt werden soll ist mir völlig neu.
Verwechseln Sie dar nicht das Registered Office mit den Companies House?
Auf der Webseite des Companies House können Information gegen ein geringe Gebühr abgerufen werden und sind per Kreditkarte zahlbar.
Erfüllt das von allen "Nicht-Billig-Ltd.-Anbietern" eingerichtete Registered Office auch nur annähernd dieses "Anfassbarkeitskriterium"?
Hat jemand Erfahrung damit?
Ich habe nämlich irgendwo gelesen, dass sowohl die deutschen als auch die englischen Behörden eben wegen dieses Anfassbarkeitskriteriums "auf der Jagd" sind nach diesen Registered Offices um sogenannte Scheinfirmen ausfindig zu machen.
Ich kann von meiner Gründungsagentur berichten. Ich bin dahin gefolgen und habe mir das Registered Office angeschaut, weil ich auch Kunden aus UK habe und die Anschrift schon was hergeben muss.
Ich muss sagen, ich war begeistert. Die haben ein ganzes Haus, wo dort (an dem Tag) 7 Mitarbeiter tätig waren, darunter eine Rechtsanwältin. Habe mich mit ihr wegen ein paar Sachen unterhalten.
Und alle Unterlagen bzgl. meiner Firmen habe ich sofort eingesehen, sauber sortiert und eingeheftet in einer Mappe.
Erfüllt das von allen "Nicht-Billig-Ltd.-Anbietern" eingerichtete Registered Office auch nur annähernd dieses "Anfassbarkeitskriterium"?
Hat jemand Erfahrung damit?
Ich habe nämlich irgendwo gelesen, dass sowohl die deutschen als auch die englischen Behörden eben wegen dieses Anfassbarkeitskriteriums "auf der Jagd" sind nach diesen Registered Offices um sogenannte Scheinfirmen ausfindig zu machen.
Was meinen Sie mit "Anfassbarkeitskriterium" ?
Wie der Name "Registered Offices" bereits besagt handelt es sich um ein Büro der sonstige Räumlichkeiten. Ein Briefkasten ist nicht ausreichend...
Eine Betriebsstäte oder ähnliches ist das "Registered Offices" nicht diese entsteht dort wo die Geschäftsleitung für die Limited tätig wird.
Ich meine damit, dass aus Sicht der (deutschen) Finanzverwaltung die Limited's, US-Inc. oder sonstige dem Finanzamt außerirdisch vorkommenden Organisationseinheiten dem Kriterium der lebenden Firma geügen müssen.
Die hierzu von den Finanzbehörden dargestellten Anforderungen werden wohl vorzugsweise zum Aussortieren von
- Briefkasten- und Scheinfirmen und
- deutschen Staatsbürgern, die der Bürokratie entschlüfen wollen
benutzt.
Es nützt also erst einmal gar nichts,
- wenn die Limited wirklich existiert und
- einzelne Geschäfte auch von der Firma und nicht von Ihnen persönlich getätigt wurden.
Es müssen vielmehr die "Anfassbarkeitskriterien" einer "lebenden Firma" erfüllt sein:
- Kann man die Firma anrufen?
- Kann man die Nummer der Firma über die Auskunft erfragen?
- Hat die Firma eine "physische" Straßenadresse oder residiert sie nur in einem Postfach?
- Gibt es jemanden in der Firma den man ansprechen kann?
- Hat die Firma ein Konto, auf das man Rechnungsbeträge überweisen kann? Kann man also ggfs. eine Bankauskunft erhalten?
- Liegt z.B. der Annual Return tatsächlich zum Greifen in dem Registered Office aus?
Ich weiß leider um's Verrecken nicht mehr, wo ich das gelesen habe. Aber dort stand, dass zurzeit vermehrt deutsche und vor allem auch die englischen Finanzbehörden hier versuchen die Spreu vom Weizen zu trennen.
Na ja, soviel zu dem, was ich bzw. das Finanzamt mit "Anfassbarkeitskriteium" gemeint haben.
Ist ist nicht erforderlich das die ausländische Gesellschaft, wie zum Beispiel in brit. Limited, am Sitz tätig wird. Eine Gesellschaft die Ihren Sitz in der EU unterhält kann sich in jeden anderen Mitgliedstaat der EU Niederlassen selbst wenn Sie im Heimatland keine Geschäftsaktivitäten entwickelt.
Von den Niederlassungsfreiheit nach Art. 43-48 EGV kann somit jede Gesellschaft gebrauch machen die ihren Sitz in der EU unterhält. Es kommt das Gesellschaftsrecht des Heimatland zur Anwendung. Sitzverlegung der brit. Limited ist nur im Gebiet des jeweiligen Register möglich.
Die Limited Comnpanies die in Deutschland ausschließlich tätig sind haben also keine Betriebsstätte im Sitzungsland sonder in nur in Deutschland.
ACCOUNTS und RETURN muss selbstverständlich eingereicht werden und die Register und Bücher müssen am Sitz des so genanten "Registered Offices" nach den gesetzlichen Vorschriften vorgehalten werden. Die Limited unterliegt eine wesentlicher hören Kontrolle der Behörden als dies in Deutschland üblich ist. Dies ist jedoch verständlich da das Haftungskapital ohne ein Kapitalnachweis nach belieben festgelegt werden kann.
Aus den Doppelbesteuerungsabkommen von 1970 Artikel 2 - Definitionen Unterabsatz (iii) mit Vereinigten Königreich von Großbritannien ergibt sich die uneingeschränkte Steuerpflicht an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn dies in Deutschland liegt sollte werden die Behörden die von Ihnen erwähnten "Anfassbarkeitskriterien" nicht weiter Prüfen. Erst wenn auch angeblich eine Betriebsstätte in UK vorliegt werden die Fakten genauer geprüft. Dann wird man sicherlich wissen wollen wer eine Kontovollmacht für die UK-Betriebsstätte besitz und wo dies Konto geführt wird.
Sollte der Inhabe der Kontovollmacht in Deutschland leben liegt es nahe das diese Person auch mit der Geschäftsleitung betraut ist...
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