Bei der 'Private Limited Company' müssen nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften die Jahresabschlüsse erstellt werden.
Unterhält diese Firma in Deutschland eine Betriebsstätte ist ein HGB-Abschluss zu erstellen.
Oftmals geht man dabei den Weg mit den der geringste Aufwand verbunden ist.
- Nur ist dies auch der richtige Weg?
Dies sieht dann meistens so aus das ein HGB-Abschluss erstellt wird. Die Zahlen aus den HGB-Abschluss werden meistens auch für den britischen Abschluss (nach UK-GAAP) herangezogen mit den Hinweis das die Zahlen auf den deutschen Jahresabschluss beruhen.
Den Vorwurf der Täuschung ist sicherlich damit nicht gegeben und somit problemlos - zumindest auf den ersten Blick.
Sofern Sie auch so vorgehen sollten Sie sich mal die Frage stellen ob das deutsche Finanzamt ein HGB-Abschluss akzeptieren würde in den ersichtlich ist das die Zahlen auf einen britischen Abschluss beruhen.
Warum sollte dies dann in Großbritannien problemlos möglich sein - wozu es sich noch um eine britische Gesellschaft handelt.
Das britische Gesellschafts- und Steuerrecht ist (wie in Deutschland) ebenfalls eng verzahnt. Hinzu kommt das gewisse Erleichterungen nur für SMALL COMPANIES unter gewissen Voraussetzungen gelten und die Rechnungslegung nach UK-GAAP gehört nun mal dazu.
Somit stellt es doch bereits eine Pflichtverletzung da diese Erleichterungen in Anspruch zu nehmen aber einen Jahresabschluss einzureichen der nicht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurde.
Ob die limitierte Haftung mit einen solchen Jahresabschluss sich aufrecht halten lässt erscheint mir zumindest fraglich!
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