Verfasst am: 20.Sep 2005 13:24 Titel: Auslandsgründung: Frage zur "Betriebsstätte"
Hallo allerseits,
ich spiele mit dem Gedanken, eine Firma im Ausland zu gründen, um in den Grnuß steuerlicher Vorteile zu gelangen, bin mir aber unsicher, ob das in diesem Fall "wasserdicht"ist. Ich möchte ungern auf einen "Bestell" Button drücken um dann Jahre später ein wackliges Gerüst auf mich einstürzen zu sehen.
Aber nun zu meinem Fall: Ich habe eine Computer Software entwickelt, welche über einen Reseller in Deutschland weltweit vertrieben wird, d.h. die Endkunden liegen in aller Teilen der Welt, hauptsächlichen den USA.
Mich beschäftigt nun die Frage, ob ich in den Genuß der für mich vorteilhafteren, z.B. englischen Steuergesetzgebung kommen kann, indem ich beispielsweise eine britische Ltd. gründe. Aus verschiedenen Beiträgen in diesem Forum habe ich nun entnommen, daß die Betriebsstätte ausschlaggebend ist, die in diesem Fall in England liegen müßte. Ich denke hier an eine reine Auslandsgründung ohne Repräsentanz in D, da es ja lediglich darum geht, die Lizenzgebühren im Ausland zu kassieren und dort zu versteuern.
Mein persönlicher Hauptwohnsitz wäre aber weiter in D.
Ist eine solche Konstellation möglich, d.h. welche Voraussetzungen muß ich erfüllen, um diese Konstellation den Finanzbehörden in D glaubhaft zu machen ? Ist es also notwendig, den Director und den Secretary in England zu haben ? Kann ich trotzdem in D als Gesellschafter dieser Ltd. in D meinen Hauptwohnsitz beibehalten ? Es ist ja wohl anscheinend notwendig, die "unternehmerischen Entrscheidungen" dann in England zu fällen, aber das wären ja in meinem Falle lediglich die Vertragsgestaltung zu meinem deutschen Reseller, oder ?
in der tat werben viele gründeragenturen mit einer steuervorteile ect.
leider sieht die wirklichkeit etwas anders aus...
lassen sie lieber die finger weg davon sie machen sich sonst der steuerhinterziehung strafbar.
wenn sie dann auch noch nach deutschland an einen reseller berechenen wollen wird dies bei der nächsten steuerprüfung auffliegen !
Was passiert, wenn eine englische Limited nach Deutschland fakturiert (Rechnungen schreibt) und bei dieser Gesellschaft in Deutschland irgendwann mal die Steuerpruefung auftaucht.
Nach § 160 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. Dabei kann auf die Erkenntnis der Informationszentrale Ausland (IZA) im Bundesamt für Finanzen zurückgegriffen werden.
Bitte studieren Sie den nachfolgenden Fragekatalog sehr intensiv, vielleicht wird er Ihnen zeigen, dass es nicht sinnvoll ist, eine Englandversteuerung anzustreben !
Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen
Die nachfolgende Auflistung von Fragen soll im Einzelfall für die Aufklärung von Auslandssachverhalten möglichst frühzeitig Ansatzpunkte zur umfassenden Ermittlung und zur rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörden lierfern. Sie ist unverbindlich und nur beispielhaft zur Orientierung für den steuerlichen Aufgriff grenzüberschreitender Beziehungen oder die Nachprüfung geltend gemachter Betriebsausgaben/Werbungskosten gedacht; sie ist keineswegs vollständig und kann beliebig um eigene Erkenntnisse abgeändert oder ergänzt werden.
A. Allgemeine Fragen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen
1. Wodurch erfolgte der Aufgriff und die Anbahnung der Kontakte zum ausländischen Unternehmen?
2. Warum konnten nicht inländische Firmen die gleichen Lieferungen/Leistungen erbringen?
3. Von welchen anderen Firmen wurden Angebote über die in Betracht kommenden Lieferungen/Leistungen eingeholt?
4. Warum wurde gerade diese ausländische Firma ausgewäht (Entscheidungskriterien) ?
5. Haben Sie Unterlagen über einen durchgeführten Vergleich der Angebote verschiedener Anbieter?
6. In welchen wirtschaftlichen Bereichen fand zwischen Ihrem Unternehmen und der ausländischen Firma ein Leistungsaustausch statt?
7. Welche wirtschaftlichen Vorteile brachten Ihnen die Geschäftsbeziehungen zu der ausländischen Firma?
8. Welche Firma hat Ihnen diese Lieferung/Leistung früher erbracht?
9. Aus welchen Gründen kam die frühere Firma für Sie nicht mehr als Vertragspartner für diese Lieferungen /Leistungen in Betracht?
10. Bei wem haben Sie sich bei Eingehen der Geschäftsbeziehungen über die Interna der Firma informiert?
11.Welche Informationen erhielten Sie damals und liegen Ihnen heute über die Interna der ausländischen Gesellschaft vor?
12. Mit welchen Unterlagen können Sie den Nachweis erbringen, daß
a) das Rechtsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist
b) die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen dem zwischen fremden Dritten üblichen Vereinbarungen entspricht
c) das vertraglich vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt worden ist
d) die von der ausländischen Gesellschaft erbrachten Leistungen für Sie einen wirtschaftlichen feststellbaren Wert darstellen?
13. Hat Ihnen das ausländische Unternehmen Angebote zur Beteiligung, zum Erwerb des gesamten Unternehmens oder on Grundvermögen oder aber auch zu sonstigem Vermögen unterbreitet (oder umgekehrt)?
14. Hat das ausländische Unternehmen im Land seines Sitzes einen eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte, ein Verwaltungsbüro oder nur seinen formellen Rechtssitz?
B. Gesellschaftsrechtliche Struktur und interne Organisation des ausländischen Rechtsträgers
1. Wann wurde die ausländische Gesellschaft gegründet?
2. In welcher Rechtsform (nach dem Gesllschaftsrecht des Sitzlandes) wird das ausländische Unternehmen geführt?
3. Ist die Firma im Handelsregister eingetragen? Bitte Auszug beifügen.
4. In welchen Zeitungen bzw. Zeitschriften wurden die Gründung und die Eintragung ins Handelsregister amtlich veröffentlicht?
5. Wie lauten die Namen und genauen Anschriften der Gesellschafter?
6. Wie stellen sich im einzelnen die Beteilugungsverhältnisse der Gesellschaft dar?
7. Welche Person oder Personengruppe (Treugeber) steht aufgrund eines Treuhandverhältnisses hinter der Gesellschaft – wessen Gesellschaftsanteile werden also von Dritten (meist ortsansässigen Beratern oder Domizilgebern) treuhänderisch gehalten?
8. Wer fungiert – nach außen verdeckt – als Treugeber, wer als Treuhänder?
9. An welchen Firmen im In- oder Ausland hat sich die ausländische Gesellschaft beteiligt?
10. Welche Personen fungieren für die ausländische Firma als Berater (z.B. als Unternehmens- oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt)?
11. Welchen Personen obliegt die Geschäftsführung für den kaufmännischen Bereich, die Produktion, den Vertrieb und den Verwaltungsbereich (Namen und genaue Anschrift)?
12. Welches ist der Hauptberuf des Geschäftsführers?
13. Handelt es sich bei dem ausländischen Geschäftsführer um einen Rechtsanwalt, Rechtbeistand, Berater, Steuer- oder Wirtschaftsberater oder ein Treueunternehmen?
14. Über welche qualifizierte Ausbildung sowie Berufs- und Branchenerfahrung verfügt der Geschäftsführer des ausländischen Unternehmen?
15. Werden tatsächlich Geschäftsführergehälter gezahlt?
16. Wie hoch sind diese Geschäftsführervergütungen jährlich?
17. Legen Sie bitte einen Organisationsplan der ausländischen Firma vor, aus dem die Funktionsbereiche und die ihnen zugewiesenen Aufgaben im einzelnen ersichtlich sind
C. Geschäftsbetrieb des ausländischen Rechtsträgers
1. Seit wann unterhält die ausländische Gesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb?
2. In welchen Zeitungen und Zeitschriften und wann erfolgte die Bekanntmachung über die Betriebseröffnung?
3. In welchen nationalen oder internationlen Branchenverzeichnissen ist die Firma aufgeführt?
4. Wer leitet die Geschäfte / trifft Entscheidungen?
5. Wer verfügt über die notwendigen Branchenkenntnisse?
6. Wieviel Arbeitnehmer werden beschäftigt und welche Tätigkeiten wurden ihnen übertragen? Legen Sie bitte die Angestelltenverträge sowie die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern bei
7. Bestehen eigene Telefon- und Faxanschlüsse? Geben Sie bitte die Nummern der Telefon- und Faxanschlüsse an und legen Sie bitte die entsprechenden Gebührenbelege vor
8. Legen Sie bitte die Mietverträge für die Geschäftsräume vor
9. Legen Sie bitte die Bilanzen der Gesellschaft der vergangenen Jahre vor
Wir hoffen, dass Sie jetzt festgestellt haben, dass die Anerkennung der Kosten von Auslandgesellschaften in Deutschland extrem schwierig ist. Deshalb unser Rat, versteuern Sie in Deutschland und Sie haben keine Probleme.
Verfasst am: 8.Nov 2005 10:57 Titel: ltd dienstleister in deutschland OHNE betriebsstätte
hallo, wir haben auch vor eine Ltd zu gründen. sie soll aber keine betriebsstätte in deutschland haben, gesellschaftssitz ist in london, GF und gesellschafter wohnt in UK.
aber verschiedene tätigkeiten in kleinerem unfang (etwa 12.000,- Euro / jahr) würden auch im dreiländereck, deutschland, frankreich, luxemburg erbracht, aber ohne betriebssitz, es handelt sich lediglich um Controling- beratungsleistungen. nach abschluß seiner tätigkeit fährt der mitarbeiter wieder nach london.
die "festland" auftraggeber würden eine rechnung der englichen LTD mit sitz in London bekommen.
Wir wollen wegen dem geringen Umfang nicht extra eine deutsche, französiche und luxemburgische niederlassung gründen, mit dem dann verbundenen aufwand in den unterschiedlichen ländern.
hat jemand hier entsprechende erfahrungen und /oder erkenntnisse ??
In der Regel dürfte dies kein Problem sein wenn sich der Mitarbeiter nicht mehrer Monate beim Kunden aufhält. Nur das sind Sie sicherlich nicht im richtigen Forumsbereich ...dies passt bessser zum Thema Steuern als zur UK-Limited
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 6 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 2.März 2006 13:55 Titel:
Mobile-Europe hat folgendes geschrieben::
Was passiert, wenn eine englische Limited nach Deutschland fakturiert (Rechnungen schreibt) und bei dieser Gesellschaft in Deutschland irgendwann mal die Steuerpruefung auftaucht.
....
Bitte studieren Sie den nachfolgenden Fragekatalog sehr intensiv, vielleicht wird er Ihnen zeigen, dass es nicht sinnvoll ist, eine Englandversteuerung anzustreben !
Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen
Guten Tag Mobile-Europe,
Ihre Mitteilung über den Fragenkatalog ist sehr aufschlußreich. Können Sie mitteilen, woher Sie diesen Fragenkatalog haben bzw. ob dazu weitere Informationen verfügbar sind, gegebenenfalls im Internet?
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 2.März 2006 16:55 Titel:
Albert2006 hat folgendes geschrieben::
...
Können Sie mitteilen, woher Sie diesen Fragenkatalog haben bzw. ob dazu weitere Informationen verfügbar sind, gegebenenfalls im Internet?
@Albert2006,
das, was der "mobile Europäer" veröffentlichte, ist ein typischer Fragenkatalog aufgrund eines OFD-Musdters (abhängig von der jeweiligen OFD und nicht im Internet veröffentlicht). In der Regel gleichen sich diese Fragen, unabhängig von dem jeweiligen OFD-Bezirk.
Das BMF gibt ansonsten über seine "Betriebsstättengrundsätze" den Fragenkatalog vor:
Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze)
Bundesministerium der Finanzen, 24.12.1999, BStBl. 1999 I 1076
(in der Fassung der Änderung vom 20.11.2000, BStBl. 2000 I 1509)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen das Betriebsvermögen und die Einkünfte eines Unternehmens zwischen dem Stammhaus in einem Staat und seiner / seinen Betriebsstätte/n in dem anderen Staat oder anderen Staaten nach innerstaatlichem Recht und den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) aufzuteilen sind, Folgendes:
Inhaltsangabe
1. Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von gewerblichen Betriebsstätten
1.1 Nationales Steuerrecht
1.1.1 Betriebsstätte
1.1.1.1 Feste Geschäftseinrichtung
1.1.1.2 Bauausführungen und Montagen
1.1.2 Ständiger Vertreter
1.1.3 Besteuerung bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte
1.1.3.1 Maßgebliche Vorschriften
1.1.3.2 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
1.1.4 Besteuerung bei Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte
oder Bestellung eines ständigen Vertreters im Ausland
1.1.4.1 Maßgebliche Vorschriften
1.1.4.2 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
1.1.5 Gewerbliche Personengesellschaft
1.1.5.1 Beteiligung an einer Personengesellschaft
1.1.5.2 Einstufung einer ausländischen Gesellschaft
1.1.5.3 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
1.1.5.4 Gewinnanteil eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
1.1.5.5 Gewinnanteil eines beschränkt Steuerpflichtigen
1.1.6 Inländische gewerbliche Einkünfte ohne Betriebsstätte
oder ständigen Vertreter im Inland
1.2 Doppelbesteuerungsabkommen
1.2.1 Betriebsstätte
1.2.1.1 Feste Geschäftseinrichtung
1.2.1.2 Bauausführungen und Montagen
1.2.2 Abhängiger Vertreter, unabhängiger Vertreter
1.2.3 Beteiligung an einer Personengesellschaft (Sondervergütungen)
1.2.4 Rechtsfolgen eines DBA
1.2.5 Schutz des Steuerpflichtigen
1.2.6 Rückfallklauseln eines DBA
2. Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte
2.1 Allgemeines
2.2 Grundsätze der Aufteilung
2.3 Methoden der Gewinnaufteilung
2.3.1 Direkte Methode
2.3.2 Indirekte Methode
2.4 Zuordnung der Wirtschaftsgüter
2.5 Anteil der Betriebsstätte am Eigenkapital des Gesamtunternehmens (Dotation)
2.5.1 Dotationskapital von Betriebsstätten
2.5.2 Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften
2.6 Überführung von Wirtschaftsgütern
2.6.1 Überführung in eine ausländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses
2.6.2 Überführung / Rückführung von Wirtschaftsgütern in das Inland
2.6.3 Überführung zwischen inländischer Betriebsstätte und
ausländischem Stammhaus oder dessen ausländischer Betriebsstätte
2.6.4 Überführung in eine ausländische Personengesellschaft
2.7 Aufwands- / Ertragsaufteilung
2.8 Umrechnung des Betriebsstättenergebnisses
2.8.1 Umrechnung bei Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG
2.8.2 Umrechnung bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG
2.8.2.1 Betriebseinnahmen
2.8.2.2 Betriebsausgaben
2.8.2.3 Zeitpunkt der Bewertung
2.8.3 Umrechnung in Sonderfällen
2.8.3.1 Überführung von Wirtschaftsgütern aus der ausländischen
in eine inländische Betriebsstätte
2.8.3.2 Gesellschafterforderungen / -verbindlichkeiten
2.9 Gründung und Auflösung der Betriebsstätte
2.9.1 Gründungsaufwand und vorangehende Aufwendungen
2.9.2 Betriebsstättenauflösung
2.10 Einbringung einer Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft
3. Einzelfragen zur Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte
3.1 Dienstleistungen
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Dienstleistungen als Haupttätigkeit der Betriebsstätte
3.1.3 Lohnfertigung durch Betriebsstätten
3.1.4 Oberleitung der Betriebsstätten durch das Stammhaus
3.2 Werbung und Markterschließung
3.2.1 Aufwendungen für Werbung
3.2.2 Aufwendungen für Markterschließung
3.3 Zinsen und ähnliche Vergütungen
3.4 Geschäftsführungsaufwendungen, allgemeine Verwaltungsaufwendungen
und ähnlicher Aufwand
3.4.1 Zuordnung der Aufwendungen zur Betriebsstätte
3.4.2 Beispiele
4. Betriebsstätten in Sonderfällen
4.0 Allgemeines
4.1 Bankbetriebsstätte
4.1.1 Inländische Betriebsstätte
4.1.2 Zuordnung von Forderungen und Margenanteilen
4.1.3 Dotationskapital
4.1.4 Zinsverrechnungen
4.2 Versicherungsbetriebsstätte
4.2.1 Inländische Betriebsstätte
4.2.2 Inländische Betriebsstätten,
die der Versicherungsaufsicht durch das BAV unterliegen
4.2.3 Inländische Betriebsstätten, die nicht der
Versicherungsaufsicht durch das BAV unterliegen
4.2.4. Ausländische Betriebsstätten inländischer Versicherungsunternehmen
4.3 Bauausführungen und Montagen
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Bau- und Montageüberwachung als Bauausführung
4.3.3. Einschaltung von Subunternehmen
4.3.4 Bau- und Montageausführung durch ein Konsortium oder eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
4.3.5 Beurteilung von Bauausführungen
4.3.6 Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
4.3.7 Materiallieferungen bei Bau- oder Montageleistungen der Betriebsstätte
4.3.8 Zuordnung von Baustoffen und Montageteilen zur Betriebsstätte
4.3.9 Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen
4.4 Kontroll- und Koordinierungsstellen
4.4.1 Allgemeines
4.4.2 Betriebsstätteneigenschaft der Kontroll- und Koordinierungsstellen
4.4.3 Zurechnung von Anteilen und Wirtschaftsgütern sowie daraus fließenden Einkünften
4.4.4 Betriebsstättengewinn
4.4.5 Betriebsstättenvermögen
4.5 Betriebsstätten beim Einsatz von Seeschiffen und Binnenschiffen
4.5.1 Allgemeines
4.5.2 Sonderregelung für ausländische Einkünfte aus dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
4.5.3 Sondervereinbarungen für Schifffahrtsunternehmen nach DBA
4.6 Bodenschatzsuche und -gewinnung in internationalen Gewässern
4.6.1 Steuerliches Inland
4.6.2 Betriebsstätte
4.7 Betriebsstätten bei Explorationen
4.7.1 Besteuerung in der Explorationsphase
4.7.1.1 Betriebsstätte nach nationalem Recht
4.7.1.2 Betriebsstätte nach DBA
4.7.2 Besteuerung beim Übergang in die Entwicklungs- und Produktionsphase
4.7.3 Besonderheiten bei der Behandlung des Betriebsstättenergebnisses
4.8 Transportanlagen
5. Verfahren
5.1 Mitwirkungs- und Nachweispflichten
5.1.1 Mitwirkung nach § 90 Abs. 2 AO
5.1.2 Mitwirkungspflicht von Unternehmensteilen
5.1.3 Nachweisvorsorge
5.1.4 Erweiterte Mitwirkungspflicht
5.2 Umfang der Mitwirkungspflicht
5.3 Rechtsfolgen bei unzureichender Mitwirkung
6. Sonstiges
6.1 Selbständig Tätige i. S. d. Art. 14 OECD-MA
6.2 Erstmalige Anwendung
6.3 Aufhebung anderer Verwaltungsregelungen
Anhang
DBA-Übersichten (Anlagen I - IV)
I. Grundtatbestandsmerkmal (Betriebsstätteneigenschaft)
II. Bauausführungen und Montagen
III. Ständiger Vertreter
IV. Nicht als Betriebsstätten geltende Einrichtungen
Tabelle 1: Rechtsformen internationaler Unternehmen (außer Osteuropa)
Tabelle 2: Rechtsformen osteuropäischer Unternehmen
1. Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von gewerblichen Betriebsstätten
1.1 Nationales Steuerrecht
Bei der Prüfung und Anwendung von nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Betriebsstätten gewerblich tätiger Unternehmen, ist zunächst zu untersuchen, ob die DBA das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einschränken, denn die DBA werden durch das jeweilige Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 GG für in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verbindlich erklärt und gehen gem. § 2 AO als speziellere Vorschrift dem nationalen Steuerrecht vor. Folglich sind Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und die zwischenstaatlichen Besteuerungsrechtszuordnungen des betreffenden DBA zu beachten. Dies gilt nicht bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG).
Aus nationaler Sicht sind vor allem folgende Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von Betriebsstätten gewerblicher Unternehmen von Bedeutung:
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Zum Begriff "Inland" wird auf Tz. 4.6.1 verwiesen. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht liegen ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. vor, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte (§ 12 AO) oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter (§ 13 AO) erzielt werden (§ 34d Nr. 2 EStG). Für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist der Begriff der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters jedoch - wie oben bereits erwähnt - dem jeweiligen DBA zu entnehmen (§ 2 AO), s. a. Tz. 1.2.1.
1.1.1 Betriebsstätte
1.1.1.1 Feste Geschäftseinrichtung
Eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Satz 1 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie muss örtlich fixiert sein und der Unternehmer muss darin seine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben (BFH vom 10. Februar 1988, BStBl II S. 653). Eine feste Verbindung mit der Erdoberfläche oder ihre Sichtbarkeit ist jedoch nicht erforderlich (BFH vom 30. Oktober 1996, BStBl 1997 II S. 12). Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über diese Einrichtung haben (BFH vom 11. Oktober 1989, BStBl 1990 II S. 166 und BFH vom 3. Februar 1993, BStBl II S. 462). Eine feste Geschäftseinrichtung ist auf gewisse Dauer angelegt. Sie ist immer dann auf Dauer angelegt, wenn sie länger als sechs Monate besteht (BFH vom 19. Mai 1993, BStBl II S. 655). Die Katalogaufzählung in § 12 Satz 2 AO ist nicht abschließend. Während § 12 Satz 1 AO als Grundtatbestand eine feste Einrichtung oder Anlage verlangt, setzen die Tatbestände des § 12 Satz 2 Nrn. 1 - 8 AO dies nicht notwendigerweise voraus (BFH vom 28. Juli 1993, BStBl 1994 II S. 148). Der Begriff der Zweigniederlassung i. S. d. § 12 Satz 2 Nr. 2 AO bestimmt sich nach Handelsrecht (§ 13d HGB).
1.1.1.2 Bauausführungen und Montagen
Durch Bauausführungen und Montagen wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn ihre Dauer 6 Monate übersteigt (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO). Besteht zwischen dem Staat, in dem die Bauausführungen und Montagen erbracht werden und dem Staat des Sitzes des ausführenden Unternehmens ein DBA, ist zu beachten, dass für dessen Anwendung der Betriebsstättenbegriff abweichend von § 12 Satz 2 Nr. 8 AO bestimmt sein kann; für den Regelfall wird eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten siehe Tz. 4.3, Anlage II.
1.1.2 Ständiger Vertreter
Der ständige Vertreter i. S. d. § 13 AO hat die Geschäfte des Unternehmers nachhaltig zu besorgen und unterliegt dessen Sachanweisungen; er muss nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sein, sondern nur an Stelle des Unternehmers tätig werden.
Ist der ständige Vertreter ein Kommissionär oder Makler, der Geschäftsbeziehungen für das ausländische Unternehmen im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhält, und die Besteuerung des ausländischen Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt, so sind die Einkünfte des ausländischen Unternehmens insoweit nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das gilt auch, wenn der ständige Vertreter ein Handelsvertreter (§ 84 HGB) ist, der weder eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das ausländische Unternehmen besitzt noch über ein Warenlager dieses Unternehmens verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt (vgl. R 222 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR).
Zur Begründung der Gewerbesteuerpflicht durch einen ständigen Vertreter vgl. Abschn. 22 Abs. 5 und 6 GewStR 1998.
Wird der inländische Gewerbebetrieb eines beschränkt steuerpflichtigen Ausländers im ganzen verpachtet, bezieht der Verpächter nur dann inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er dafür im Inland einen ständigen Vertreter bestellt und während dieser Zeit weder eine Betriebsaufgabe erklärt noch eine Betriebsveräußerung vorgenommen hat (BFH vom 12. April 1978, BStBl II S. 494).
1.1.3 Besteuerung bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte
1.1.3.1 Maßgebliche Vorschriften
Unterhält ein beschränkt Steuerpflichtiger eine Betriebsstätte im Inland oder ist er dort durch einen ständigen Vertreter tätig, sind für die Besteuerung vor allem folgende Vorschriften maßgebend:
a. für die Einkommensteuer / Körperschaftsteuer:
§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG; § 2 Nr. 1 KStG (beschränkte Steuerpflicht); § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 50 Abs. 1 EStG (Abgrenzungsvorschriften); § 50 Abs. 3 EStG, § 23 Abs. 2 und 3 KStG (Steuersatz); §§ 4 bis 7k EStG, § 8 Abs. 1 KStG (Gewinnermittlung); § 50 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 50 Abs. 1 Nr. 2 KStG (keine Abgeltungswirkung von Abzugsteuern); § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, § 50 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 49 Abs. 1 KStG (Anrechnung deutscher Körperschaftsteuer); § 50 Abs. 6 EStG, § 26 Abs. 6 KStG (Anrechnung ausländischer Ertragsteuern).
b. für die Gewerbesteuer:
§ 2 Abs. 1 GewStG; § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG
1.1.3.2 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
Nach § 138 Abs. 1 AO sind die Gründung, Verlegung oder Auflösung einer Betriebsstätte innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs ergeben sich handelsrechtliche Buchführungspflichten (§ 238 ff. HGB, § 140 AO), wenn die jeweilige Betriebsstätte eine nach § 13d HGB eingetragene oder eintragungspflichtige Zweigniederlassung ist. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt gemäß§ 141 AO. Die Aufforderung kann in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid bzw. in einem besonderen Verwaltungsakt ergehen; sie soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungsverpflichtung zu erfüllen ist (AEAO Nr. 4 zu § 140 AO). Außerdem ergeben sich Aufzeichnungspflichten aus § 143, § 144 AO und § 22 UStG.
Beteiligen sich ausländische Steuerpflichtige an einer inländischen Betriebsstätte in der Form der GbR (ARGE, Konsortium), kann eine handels- und steuerrechtliche (§§ 2, 238 ff. HGB, § 140 AO) Buchführungspflicht bestehen, auch wenn diese
BGB-Gesellschaften nach § 180 Abs. 4 AO von dem Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausgenommen sind.
Die Bücher sind im Inland zu führen (§ 146 Abs. 2 AO). Erleichterungen können nach § 148 AO gewährt werden. Zu den Vorlagepflichten von Büchern, Aufzeichnungen, Urkunden und sonstigen Geschäftspapieren vgl. §§ 97, 200 AO.
Die erhöhten Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) und die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bei Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuernden Gebieten (§ 16 AStG) gelten auch für beschränkt Steuerpflichtige. Wegen weiterer Einzelheiten siehe Tz. 5.
1.1.4 Besteuerung bei Bestehen einer ausländischen Betriebsstätte oder Bestellung eines ständigen Vertreters im Ausland
1.1.4.1 Maßgebliche Vorschriften
Unterhält ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Betriebsstätte im Ausland oder ist er dort durch einen ständigen Vertreter tätig, sind für die Besteuerung vor allem folgende Vorschriften maßgebend:
c. für die Einkommen-(Körperschaft-)steuer: §§ 34d EStG, 8 Abs. 1 KStG (Begriff der ausländischen Einkünfte, hier § 34d Nr. 2 Buchstabe a EStG, der Bedeutung für die berücksichtigungsfähigen ausländischen Steuern hat, §§ 34c EStG, 26 Abs. 7 KStG (indirekte und fiktive Steueranrechnung));
d. für die Gewerbesteuer: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG (Nichtberücksichtigung des Gewerbeertrags ausländischer Betriebsstätten);
Erzielt der Steuerpflichtige aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, so sind die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 und 2 EStG zu beachten.
Für die pauschale Besteuerung von Einkünften aus einer im ausländischen Staat befindlichen Betriebsstätte wird auf das
BMF-Schreiben vom 10. April 1984 (BStBl I S. 252), den sogenannten Pauschalierungserlass, verwiesen.
1.1.4.2 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
Es gelten die allgemeinen Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten nach HGB und AO. Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland ist dem zuständigen Finanzamt spätestens dann mitzuteilen, wenn nach dem meldepflichtigen Ereignis eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist (§ 138 Abs. 2 AO). Wird dieser Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann unter den Voraussetzungen von § 379 AO eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolgen.
Die Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht umfasst stets das gesamte Unternehmen einschließlich der ausländischen Betriebsstätten. Sie ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte nach einem DBA und etwaige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsstättenstaat im Inland zu erfüllen.
Ist die Betriebsstätte nach dem Recht des Betriebsstättenstaates verpflichtet, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und kommt sie dieser Verpflichtung auch nach, so genügt es, dass das Ergebnis dieser Buchführung in die Buchführung des inländischen Unternehmens übernommen wird (§ 146 Abs. 2 - 4 AO). Anpassungen an die deutschen steuerlichen Vorschriften sind vorzunehmen und kenntlich zu machen. Auf eine sachgerechte Währungsumrechnung ist zu achten (Tz. 2..
Werden für die Betriebsstätte die Bücher nicht gesondert geführt, so sind deren Geschäftsvorfälle im Inland einzeln zu erfassen und kenntlich zu machen (§ 145 Abs. 2 i. V. m. § 146 Abs. 2 AO).
Zu den Vorlagepflichten von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Geschäftspapieren vgl. §§ 97, 200 AO; es gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) und die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuernden Gebieten (§ 16 AStG).
1.1.5 Gewerbliche Personengesellschaft
1.1.5.1 Beteiligung an einer Personengesellschaft
Nach deutschem Rechtsverständnis werden Beteiligungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer (ausländischen) Personengesellschaft grundsätzlich als Unternehmen dieser Person i. S. d. Art. 7 OECD-MA 92 behandelt.
Die mitunternehmerische Beteiligung an einer Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer im Inland ansässigen (inländischen) Personengesellschaft, die eine Betriebsstätte unterhält, sowie die Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer im Ausland bestehenden (ausländischen) Personengesellschaft, die eine Betriebsstätte unterhält, führt dazu, dass die Betriebsstätte jeweils - anteilig - dem Gesellschafter zuzurechnen ist (BFH vom 26. Februar 1992, BStBl II S. 937), es sei denn, es handelt sich um eine ausschließlich vermögensverwaltende oder selbständig bzw. land- und forstwirtschaftlich tätige Personengesellschaft, die nicht gewerblich geprägt ist. Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist, die im Inland eine Betriebsstätte unterhält.
1.1.5.2 Einstufung einer ausländischen Gesellschaft
Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Mitunternehmerschaft einzustufen ist, bestimmt sich nach deutschem Steuerrecht aufgrund eines Vergleichs der Gesellschaftsstruktur (Abschnitt 2 Abs. 1 KStR; BFH vom 23. Juni 1992, BStBl II S. 972).
Dies führt in Bezug auf Staaten, in denen Personengesellschaften als juristische Personen - also als nicht transparent - behandelt werden, dazu, dass eine besondere Prüfung der Aufteilung des Besteuerungsrechts vorzunehmen ist (vgl. hierzu die BMF-Schreiben zum DBA-Jugoslawien (betr. Slowenien) vom 21. Juli 1997, BStBl I S. 724, zum DBA-Rumänien vom 1. Oktober 1997, BStBl I S. 863, zum DBA-Spanien vom 28. Mai 1998, BStBl I S. 557, zum
DBA-Tschechoslowakei vom 13. Januar 1997, BStBl I S. 97, zum
DBA-Tunesien vom 25. August 1997, BStBl I S. 796 und zum DBA- Ungarn vom 29. April 1993, BStBl I S. 342). Eine Übersicht der Rechtsformen internationaler Unternehmen enthält der Anhang, Tabellen 1 und 2.
1.1.5.3 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
Der Gesellschafter ist grundsätzlich verpflichtet, die Buchführung, die Abschlüsse und - soweit erforderlich - weitere Geschäftspapiere vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (§§ 90 Abs. 2, 97, 200 AO). Die Grenzen dieser Verpflichtung bestimmen sich nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
1.1.5.4 Gewinnanteil eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der Höhe der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Person nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln (BFH vom 13. September 1989, BStBl 1990 II S. 57). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu berücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen Währung ausgewiesen sind. Grundlage ist die nach ausländischem Recht geführte Buchführung der Personengesellschaft, aus der unter Anpassung an die deutschen steuerrechtlichen Vorschriften der Gewinn i. S. d. §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzuleiten ist.
Unterhält die ausländische Personengesellschaft eine Betriebsstätte im Inland, ist der dafür nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelte Gewinn maßgebend.
1.1.5.5 Gewinnanteil eines beschränkt Steuerpflichtigen
Der Gewinnanteil an einer inländischen Personengesellschaft ist gemäß§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf der Grundlage der Steuerbilanz der Gesellschaft und etwaiger Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen des Gesellschafters zu ermitteln. Entsprechend ist bei einer ausländischen Personengesellschaft mit inländischer Betriebsstätte zu verfahren. Der Anteil, der von dem Gewinn / Verlust einer inländischen Personengesellschaft aus einer ausländischen Betriebsstätte auf einen beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter entfällt, ist mangels Zugehörigkeit zur inländischen Betriebsstätte im Inland nicht steuerbar (BFH vom 24. Februar 1988, BStBl II S. 663).
1.1.6 Inländische gewerbliche Einkünfte ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland
Hat ein ausländisches Unternehmen keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter im Inland, kann es gleichwohl beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG erzielen. Dabei kann es sich - abhängig von der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis f EStG) oder um andere Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG handeln.
1.2 Doppelbesteuerungsabkommen
1.2.1 Betriebsstätte
Die Anknüpfung der DBA an den Begriff der Betriebsstätte dient der Aufteilung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten und damit der Aufteilung der Unternehmensgewinne und des Unternehmensvermögens (Art. 7, 22 Abs. 2 Musterabkommen der OECD auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1992, OECD-MA 92), der Zuordnung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu einer Betriebsstätte (Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 4, 12 Abs. 4 OECD-MA 92), der Zuweisung des Besteuerungsrechtes aus der Veräußerung von Betriebsstättenvermögen (Art. 13 Abs. 2
OECD-MA 92) und für andere Einkünfte (Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 92).
1.2.1.1 Feste Geschäftseinrichtung
Die Betriebsstätte ist definiert in Art. 5 Abs. 1, 2 OECD-MA 92, ebenso in den meisten DBA, als feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zum Begriff der festen Geschäftseinrichtung siehe Tz. 1.1.1.1.
Eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte setzt abkommensrechtlich immer eine Geschäftseinrichtung voraus (vgl. Tz. 12 des Kommentars zu Art. 5 Abs. 2 OECD-MA 92).
Während nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 92 durch die feste Geschäftseinrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werden muss, liegt nach § 12 AO eine Betriebsstätte vor, wenn die feste Geschäftseinrichtung (oder Anlage) der Tätigkeit des Unternehmens dient. Der abkommensrechtliche Begriff der Betriebsstätte stimmt aber inhaltlich mit dem des § 12 AO überein. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten ist er allerdings regelmäßig enger. Die Geschäftseinrichtung muss jedoch dem Unternehmen mit einer gewissen Beständigkeit zu dienen bestimmt sein (siehe Tz. 1.1.1.1), d. h. länger als 6 Monate, jedoch ohne Rücksicht auf die Frist für Bauausführungen und Montagen in den einzelnen DBA. Nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 92 gelten Geschäftseinrichtungen unterstützender oder vorbereitender Art, wie z. B. Warenlager oder Einkaufs- und Informationsstellen wegen ihres bloßen Hilfscharakters nicht als Betriebsstätten (vgl. Anhang, IV).
Vorbereitende Tätigkeiten sind solche, die zeitlich vor der Haupttätigkeit ausgeübt werden (BFH vom 23. Januar 1985, BStBl II S. 47). Hilfstätigkeiten begleiten die Haupttätigkeiten und folgen ihnen zeitlich nach. Sie sind jedoch ihrer Art nach von der Haupttätigkeit verschieden. Die Haupttätigkeit eines Unternehmens ergibt sich aus dessen Aufgabenstellung. Eine Tätigkeit ist Bestandteil der Haupttätigkeit, wenn sie einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht, z. B. die Forschung eines Pharmaunternehmens.
Wird ein Betrieb an ein anderes Unternehmen verpachtet, wird dadurch allein für den Verpächter keine Betriebsstätte begründet (Tz. 11 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA 92; BFH vom 28. Juli 1982, BStBl 1983 II S. 77). Soweit unbewegliches Vermögen verpachtet wird, ist nach Art. 6 OECD-MA 92, im Übrigen nach Art. 21 OECD-MA 92 zu verfahren.
Verpachtet oder vermietet eine im Ausland ansässige Person im Inland belegene wesentliche Betriebsgrundlagen an eine von ihr beherrschte inländische Kapitalgesellschaft (Betriebsaufspaltung über die Grenze), begründet sie dadurch allein keine Betriebsstätte (Tz. 8 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA 92). Das Besitzunternehmen kann nur durch einen ständigen Vertreter oder eine feste Geschäftseinrichtung, z. B. am Ort der Betriebsgesellschaft, eine Betriebsstätte unterhalten. Liegt keine Betriebsstätte im Sinne eines DBA vor, ist, soweit unbewegliches Vermögen verpachtet wird, nach Art. 6 OECD-MA 92 und nicht nach Art. 7 OECD-MA 92 zu verfahren. Wegen der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG sind die Pachteinnahmen des ausländischen Besitzunternehmens als inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusehen.
1.2.1.2 Bauausführungen und Montagen
Bauausführungen und Montagen erfüllen nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 92 nur dann den Betriebsstättenbegriff, wenn ihre Dauer eine gewisse Zeit überschreitet, vgl. Anhang, II. Eine Bauausführung besteht von dem Zeitpunkt an, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in dem Staat beginnt, in dem das Bauwerk errichtet werden soll, also z. B. mit der Errichtung eines Bauplanungsbüros (vgl. Tz. 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-MA 92).
Bauausführungen und Montagen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind für sich allein keine Betriebsstätten, auch wenn zu ihnen eine feste Geschäftseinrichtung gehört, (z. B. Baucontainer als Geschäftsstelle), die mit der Bau- und Montagetätigkeit zusammenhängt (vgl. Tzn. 16, 17 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-MA 92). Sofern in der festen Geschäftseinrichtung aber eine Tätigkeit nicht bloß unterstützender oder vorbereitender Art ausgeübt wird und sie während der in Art. 5 Abs. 3 OECD-MA vorgesehenen Zeit besteht, liegt eine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 Abs. 1, 2 OECD-MA vor.
Wird die Leitung von mehreren kurzfristigen Bauausführungen und Montagen in einer festen Geschäftseinrichtung ausgeübt, so bestimmt sich die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 92.
Ein Vertreter muss nach Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 92 ein abhängiger Vertreter des Unternehmens sein und - einschränkend gegenüber § 13 AO - seine Vollmacht gewöhnlich ausüben und nicht nur Tätigkeiten unterstützender Art i. S. d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 92 durchführen (vgl. Anhang, III). Die Abhängigkeit setzt kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis (z. B. ein Angestelltenverhältnis) voraus. Trägt der Vertreter das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit nicht, ist dies ein Indiz für seine wirtschaftliche Abhängigkeit. Eine Abschlussvollmacht liegt vor, wenn das Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich von dem Vertreter gebunden werden kann; eine mittelbare Stellvertretung ist möglich. Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten eines Vertrags verbindlich für das Unternehmen auszuhandeln, so kann davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen wirtschaftlich gebunden wird. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA übernehmen in der Regel die Bestimmungen des OECD-MA 92 zu dem Begriff des abhängigen Vertreters. Einige DBA weichen aber von dem OECD-MA 92 ab oder enthalten Sonderregelungen (z. B. für Versicherungsunternehmen), vgl. im Übrigen Anhang III.
Auch ein Makler, Kommissionär oder sonstiger unabhängiger Vertreter kann nach Art. 5 Abs. 6 OECD-MA 92 eine betriebsstättenbegründende Funktion haben, wenn er außerhalb seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Ein unabhängiger Vertreter handelt außerhalb des Rahmens seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit, wenn seine Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung außerhalb des Berufsbildes und des Geschäftszweiges liegt (BFH vom 14. September 1994, BStBl 1995 II S. 238).
Eine Tochtergesellschaft kann grundsätzlich nicht als eine Betriebsstätte begründender Vertreter angesehen werden. Sie ist nur dann abhängiger Vertreter der Muttergesellschaft, wenn sich die Vertreterstellung aus Umständen außerhalb der Beherrschung ergibt (Art. 5 Abs. 7 OECD-MA 92) und nicht in ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit begründet ist.
Die Vertreterbetriebsstätte tritt hinter Art. 5 Abs. 1, 2 OECD-MA 92 zurück. Sofern die Tätigkeit des Vertreters losgelöst und außerhalb der festen Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, liegen zwei Betriebsstätten vor.
Ausländische Kapitalgesellschaften können eine Betriebsstätte (oder das Stammhaus) auch insoweit begründen, als in einer inländischen Wohnung oder in einem Baucontainer die zu ihrer Vertretung befugten Personen die Geschäftsführertätigkeit entfalten bzw. die Tagesgeschäfte vornehmen (vgl. BFH vom 16. Dezember 1998, BStBl 1999 II S. 437).
1.2.3 Beteiligung an einer Personengesellschaft (Sondervergütungen)
Sondervergütungen eines inländischen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft und eines ausländischen Gesellschafters einer inländischen Personengesellschaft sind als Unternehmensgewinne im Sinne der DBA (vgl. Art. 7 OECD-MA 92) zu behandeln, auch wenn das DBA keine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne enthält. Im ersten Fall werden sie jedoch nach dem Methodenartikel des anzuwendenden DBA nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen, wenn der andere Staat sie abweichend vom deutschen Steuerrecht qualifiziert, z. B. als Zinsen oder Lizenzgebühren, und sich auf Grund dieser Qualifikation nach dem DBA gehalten sieht, sie von der Steuer zu befreien oder nur zu einem einen bestimmten Vomhundertsatz der Einnahmen nicht übersteigenden Satz zu besteuern (vgl. im Ergebnis ebenso BFH vom 27. Februar 1991, BStBl II S. 444, BFH vom 14. Juli 1993, BStBl 1994 II S. 91). Bezüglich der in Art. 10 bis 13 und 21 OECD-MA 92 vorgesehenen Möglichkeit der Rückverweisung auf Art. 7 OECD-MA 92 ist darauf abzustellen, ob die den Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zugrunde liegenden Vermögenswerte tatsächlich zu der Betriebsstätte der Personengesellschaft und damit zu der Betriebsstätte ihrer/s Gesellschafter/s) gehören (BFH vom 26. Februar 1992, BStBl II S. 937; BFH vom 31. Mai 1995, BStBl II S. 683; BFH vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 563; BFH vom 17. Dezember 1997, BStBl 1998 II S. 296).
1.2.4 Rechtsfolgen eines DBA
Die DBA sehen vor, dass
e. die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte in dem von dem DBA vorgesehenen Umfang im Betriebsstättenstaat besteuert werden können;
f. die dem Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte und das Vermögen im Ansässigkeitsstaat zu entlasten sind; ist die Bundesrepublik Deutschland Ansässigkeitsstaat, werden die Einkünfte und das Vermögen im Regelfall von den inländischen Besteuerungsgrundlagen ausgenommen (Freistellung). Dabei ist der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu beachten. Die in einigen DBA enthaltenen Aktivitätsklauseln sind zu berücksichtigen. Soweit die Betriebsstätte nicht aktiv i. S. d. jeweiligen DBA tätig ist, kommt es zur Besteuerung der Einkünfte im Inland unter Anrechnung / Abzug der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und 2 EStG, § 26 Abs. 6 KStG).
Im Übrigen ist zu beachten:
° Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zählen nur dann zu den Unternehmensgewinnen,
° wenn die Beteiligung, für die Ausschüttungen vorgenommen wurden, oder
° wenn die Forderung, für die Zinsen gezahlt werden, bzw.
° wenn das Recht oder der Vermögenswert, für den die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehören (BFH vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 563);
° bei Bezug von im Ausland niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG ist nach § 20 Abs. 2 AStG die Doppelbesteuerung abweichend von den Vorschriften des jeweiligen DBA nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden ausländischen Steuern zu vermeiden;
° die Einschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs nach § 2a Abs. 1 und 2 EStG; bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirken sich diese Regelungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus;
° der Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EStG (bis einschließlich VZ 1998) bei nach DBA steuerfreien gewerblichen Betriebsstättenverlusten und Nachversteuerung bei späteren Gewinnen nach § 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG (bis einschließlich VZ 2008).
1.2.5 Schutz des Steuerpflichtigen
Die DBA ermöglichen es der deutschen und der ausländischen Finanzverwaltung, zur Gewinn-(Vermögens-)aufteilung Konsultationsverfahren und im Einzelfall auf Antrag des Steuerpflichtigen Verständigungsverfahren einzuleiten (vgl. Merkblatt über das internationale Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vom 1. Juli 1997, BStBl I S. 717).
1.2.6 Rückfallklauseln eines DBA
Einige DBA enthalten sog. Rückfallklauseln, nach denen das Besteuerungsrecht für Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat auf den Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn die Gewinne oder Einkünfte dort tatsächlich nicht besteuert werden. Derartige Rückfallklauseln sind derzeit in Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark 1995, Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981, Art. 23 Abs. 3
DBA-Neuseeland 1978, Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen 1991, Art. 23 Abs. 1 letzter Satz DBA-Schweden 1992, Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 sowie in Nr. 16 d des Schlussprotokolls zum DBA- Italien 1989 enthalten. Sie sind als subject-to-tax-Klauseln auszulegen (siehe BFH vom 11. Juni 1996, BStBl II 1997 S. 117; offengelassen in BFH vom 27. August 1997, BStBl II 1998 S. 5. Eine Reihe von DBA enthalten im Übrigen auch "subject-to-tax- Klauseln, die nur für einzelne (abkommensrechtliche) Einkunftsarten Anwendung finden (z. B. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz für einen Teil der nichtselbständigen Tätigkeit).
Werden Gewinne oder Einkünfte im Rahmen einer der Einkunftsarten des DBA der ausländischen Besteuerung unterworfen, so ist es für die Freistellung von der deutschen Besteuerung unbeachtlich, in welchem Umfang sie von der ausländischen Besteuerung erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der ausländischen Veranlagung zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen (BFH vom 27. August 1997, a. a. O.). Eine ausländische Besteuerung ist auch noch anzunehmen, wenn die ausländische Steuer nur aufgrund von Freibeträgen, eines Verlustausgleichs oder Verlustabzugs entfällt oder die betreffenden Einkünfte als negative Einkünfte bei der ausländischen Besteuerung berücksichtigt werden.
Bei Bestehen solcher Klauseln muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO spätestens im Veranlagungsverfahren den Nachweis erbringen, dass die Einkünfte im Ausland der Besteuerung unterworfen wurden. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die ausländischen Einkünfte grundsätzlich in die Besteuerung im Inland einzubeziehen (BFH vom 11. Juni 1996, BStBl II 1997 S. 117). Sollte später der Nachweis der Besteuerung erbracht werden, so ist der ESt-Bescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH vom 11. Juni 1996, a. a. O.).
2. Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte
2.1 Allgemeines
Der Gewinn der inländischen bzw. ausländischen Betriebsstätte ist nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Bei der Anwendung der nachfolgenden Grundsätze für die Aufteilung der Einkünfte und des Vermögens zwischen in- / ausländischem Stammhaus (Betriebsstätte, bei der sich die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befindet) und aus- / inländischer Betriebsstätte sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten; dazu gehören besondere Verhältnisse, die z. B. in der Struktur der Märkte und des Unternehmens oder in bestehenden Handelsbräuchen begründet sind.
Die Ausführungen zur Aufteilung der Einkünfte gelten für die Aufteilung des Vermögens entsprechend.
2.2 Grundsätze der Aufteilung
Für die Zuordnung der im Betriebsstättenstaat zu versteuernden und im Wohnsitzstaat zu entlastenden Einkünfte enthalten die DBA regelmäßig eine besondere Regelung. Danach sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, "die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre" (vgl. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 92, Grundsatz des Fremdvergleichs, dealing at arm's length-Prinzip).
Ziel der Aufteilung ist es, der Betriebsstätte den Teil des Gewinnes des Gesamtunternehmens zuzuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck sind der Betriebsstätte die Wirtschaftsgüter nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und die mit den Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen.
Da das Stammhaus und seine Betriebsstätte eine rechtliche und tatsächliche Einheit bilden und schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, wie z. B. Darlehens-, Miet- und Lizenzverträge, rechtlich nicht möglich sind, dürfen Gewinne aus solchen "Innentransaktionen", die einer funktionsgerechten Gewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz widersprechen, nicht berücksichtigt werden (Tz. 16 ff. des Kommentars zu Art. 7 OECD-MA 92, BFH vom 27. Juli 1965, BStBl 1966 III S. 24; BFH vom 20. Juli 1988, BStBl 1989 II, S. 140); insoweit unterscheidet sich die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte von den Abgrenzungsregelungen für selbständige verbundene Unternehmen. Die Aufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist dagegen nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs vorzunehmen, wenn sie Leistungen betrifft, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit der leistenden Unternehmenseinheit sind und auf der Grundlage der Funktionsaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte eine sachgerechte Einkommensabgrenzung dokumentieren.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für die Anwendung eines DBA, sondern auch dann, wenn kein DBA mit dem Staat der ausländischen Betriebsstätte oder des ausländischen Stammhauses besteht.
2.3 Methoden der Gewinnaufteilung
Die Betriebsstätte ist nur ein Teil des Gesamtunternehmens. Deswegen ist ihr immer nur ein Teil des Ergebnisses des Gesamtunternehmens zuzurechnen. Die danach erforderliche Aufteilung des Gesamtergebnisses auf Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt entweder nach der direkten oder der indirekten Methode der Gewinnabgrenzung (vgl. Art. 7 Abs. 4 OECD-MA 92 und dessen Kommentar). Art. 7 OECD-MA 92 und das deutsche Steuerrecht räumen der direkten Gewinnermittlung den Vorrang ein (BFH vom 28. März 1985, BStBl II S. 405, BFH vom 25. Juni 1986, BStBl II S. 785 und BFH vom 29. Juli 1992, BStBl 1993 II S. 63). Sie ist damit die Normal- bzw. Regelmethode. Ein willkürlicher Methodenwechsel ist nicht zulässig (vgl. Art. 7 Abs. 6 OECD-MA 92).
2.3.1 Direkte Methode
Bei der direkten Methode wird der Gewinn der Betriebsstätte gesondert aufgrund der Buchführung und der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt (vgl. Tz. 1.1.3 und 1.1.4).
Die direkte Methode ist insbesondere dann anzuwenden, wenn Stammhaus und Betriebsstätte unterschiedliche Funktionen ausüben. Maßgeblich sind hierfür jeweils die tatsächlichen Verhältnisse.
Dafür sind insbesondere zu berücksichtigen:
° die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Unternehmen sowie der Einsatz von Wirtschaftsgütern;
° die einzelnen Funktionen der Betriebsstätte, z. B. Herstellung, Montage, Forschung und Entwicklung, verwaltungsbezogene Leistungen, Absatz, sonstige Dienstleistungen, und
° in welcher Eigenschaft die Betriebsstätte als selbständiges Unternehmen diese Funktion erfüllt hätte, z. B. wie ein Eigenhändler, Agent.
Bei Übernahme von Hilfsfunktionen sind Korrekturen vorzunehmen.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, die nicht eindeutig dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugerechnet werden können, sind im Wege der Schätzung sachgerecht aufzuteilen.
Bei der Zuordnung von Aufwendungen können auch die Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die bei Beziehungen zwischen nahe stehenden Personen für die Annahme eines Vorteilsausgleichs maßgeblich sind, s. a. Tz. 2.3 der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze), BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983, BStBl I S. 218).
2.3.2 Indirekte Methode
Bei der indirekten Methode ist der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgrund eines sachgerechten Schlüssels zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen.
Bei Funktionsgleichheit und gleicher innerer Struktur können z. B. im Handels- und Dienstleistungsbereich die Umsätze, im Versicherungsbereich die Prämieneinnahmen, im Bankenbereich der Anteil am gesamten Betriebskapital und im Produktionsbereich die Lohn- und / oder Materialkosten als Schlüssel dienen.
Wird der Gesamtgewinn durch außerordentliche Aufwendungen oder Erträge oder durch sonstige betriebliche Aufwendungen oder Erträge, die nicht alle Betriebsteile betreffen, beeinflusst, werden diese Aufwendungen oder Erträge vor der Schlüsselung beim Gesamtgewinn hinzugerechnet oder abgezogen und nach der Schlüsselung bei den Betriebsstätten, die sie betreffen, berücksichtigt.
2.4 Zuordnung der Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter können nur entweder dem Stammhaus oder der Betriebsstätte zugeordnet werden.
Einer Betriebsstätte sind die positiven und negativen Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die der Erfüllung der Betriebsstättenfunktion dienen (BFH vom 29. Juli 1992, BStBl 1993 II S. 63). Dazu zählen vor allem die Wirtschaftsgüter, die zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung durch die Betriebsstätte bestimmt sind. Der Betriebsstätte sind auch solche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, aus denen Einkünfte erzielt werden, zu deren Erzielung die Tätigkeit der Betriebsstätte überwiegend beigetragen hat. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere Struktur, Organisation und Aufgabenstellung der Betriebsstätte im Unternehmen.
Wenn die Wirtschaftsgüter die ihnen im Rahmen des Gesamtunternehmens zugewiesene Funktion sowohl als Bestandteil des Betriebsvermögens des Stammhauses als auch einer Betriebsstätte erfüllen, hängt es entscheidend vom erkennbaren Willen der Geschäftsleitung ab, welchem Betriebsvermögen sie zuzuordnen sind (BFH vom 1. April 1987, BStBl II S. 550); der buchmäßige Ausweis kann nur Indiz, nicht Voraussetzung der Zuordnung sein (BFH vom 29. Juli 1992, BStBl 1993 II S. 63). Durch diese Wirtschaftsgüter ggf. erwirtschaftete Erträge bzw. verursachte Aufwendungen sind entsprechend der tatsächlichen Nutzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen. Dies gilt auch beim Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter.
Bei der Zuordnung ist die Zentralfunktion des Stammhauses zu beachten. Dem Stammhaus sind deshalb in der Regel zuzurechnen
a. das Halten der dem Gesamtunternehmen dienenden Finanzmittel und
b. Beteiligungen, wenn sie nicht einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit dienen (BFH vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 563).
Die von einer Betriebsstätte erwirtschafteten Finanzierungsmittel gehören grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen soweit sie zur Absicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte erforderlich sind oder bei ihr zur Finanzierung von beschlossenen oder in absehbarer Zeit vorgesehenen Investitionen dienen sollen. Die darüber hinausgehenden, überschüssigen Mittel sind dem Stammhaus zuzurechnen.
Eine Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei der nutzenden Betriebsstätte kann unterbleiben, wenn
c. die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte nur vorübergehend überlassen werden und die Überlassung unter Fremden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses erfolgt wäre oder
d. es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die von mehreren Betriebsstätten gleichzeitig oder nacheinander genutzt werden, und
deren Aufwendungen und Erträge durch ein Aufteilungsverfahren innerhalb des Unternehmens umgelegt werden.
2.5 Anteil der Betriebsstätte am Eigenkapital des Gesamtunternehmens (Dotation)
2.5.1 Dotationskapital von Betriebsstätten
Eine Betriebsstätte muss über das zur Erfüllung ihrer Funktion notwendige Dotationskapital verfügen, das dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsstätte Verluste erwirtschaftet und dies zu einer wesentlichen Minderung des Dotationskapitals führt. Entspricht das Dotationskapital nicht diesen Voraussetzungen, so sind der Gewinn und das Vermögen der Betriebsstätte so zu ermitteln, als ob ihr angemessenes Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde. Daraus folgt, dass das Fremdkapital der Betriebsstätte bis zur Höhe des steuerlich angemessenen Dotationskapitals als Eigenkapital zu behandeln ist. Ist danach nur ein Teil des Fremdkapitals als Dotationskapital zu behandeln und besteht das Fremdkapital aus unterschiedlich hoch verzinslichen Verbindlichkeiten, so ist für die Umwidmung als Dotationskapital auf die zeitliche Reihenfolge der Aufnahme der Verbindlichkeiten abzustellen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Betriebsteile ebenfalls unzureichend ausgestattet sind.
Bei der Entscheidung, inwieweit die interne Kapitalausstattung der Betriebsstätte aus Eigenkapital oder aus vom Stammhaus weitergeleitetem Fremdkapital besteht, kommt der unternehmerischen Entscheidung des Stammhauses besondere Bedeutung zu (BFH vom 25. Juni 1986, BStBl II S. 785). Diese Entscheidung ist nicht maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu kaufmännischen und wirtschaftlichen Erfordernissen steht (vgl. BFH vom 1. April 1987, BStBl II S. 550) und damit gegen Fremdvergleichsmaßstäbe verstößt.
Für die Bemessung eines ausreichenden Dotationskapitals der Betriebsstätte ist grundsätzlich nach der direkten Methode ein äußerer Fremdvergleich anzustellen (BFH vom 27. Juli 1965, BStBl 1966 III S. 24 und vom 25. Juni 1986, BStBl II S. 785). Dies bedeutet, dass im Rahmen des Fremdvergleichs auf unabhängige Unternehmen abzustellen ist, die vergleichbare Marktchancen haben bzw. vergleichbaren Marktrisiken unterliegen. Unter Umständen sind wegen betriebsspezifischer Unterschiede Anpassungsrechnungen vorzunehmen.
Ist dieser äußere Fremdvergleich mangels vergleichbarer Unternehmen nicht durchführbar, bestehen keine Bedenken, das Eigenkapital des Gesamtunternehmens im Schätzungswege entsprechend den ausgeübten Funktionen auf Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen (interner Fremdvergleich).
Üben Stammhaus und Betriebsstätte die gleichen Funktionen aus, kann für die Eigenkapitalausstattung der Betriebsstätte die Eigenkapitalquote des Stammhauses ein geeigneter Anhaltspunkt sein (Kapitalspiegel). Geht die Funktion der Betriebsstätte in ihrem Kapitalbedarf über die Funktion des Stammhauses in seinem Kapitalbedarf hinaus bzw. umgekehrt, so ist das Eigenkapital des Gesamtunternehmens angemessen aufzuteilen. Der Entscheidungsspielraum der Geschäftsleitung ist somit begrenzt. Eine Dotierung der ausländischen Betriebsstätte, die über die wirtschaftlichen Erfordernisse hinausgeht, ist nicht anzuerkennen.
Zum Umfang des Dotationskapitals bei Banken- und Versicherungsbetriebsstätten siehe Tzn. 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.3.
2.5.2 Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften
Beim Erwerb von Anteilen an deutschen Personengesellschaften durch beschränkt Steuerpflichtige kann die Eigenkapitalausstattung nach dem Erwerb nicht willkürlich zu Lasten der Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen verringert werden, da die bisherige Dotation durch die Altgesellschafter als betriebsnotwendiger Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.
2.6 Überführung von Wirtschaftsgütern
2.6.1 Überführung in eine ausländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses
Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens in eine Betriebsstätte, die entweder in einem Nicht-DBA-Staat unterhalten wird oder für die nach einem DBA die Anrechnungsmethode gilt, löst keine Besteuerung aus, wenn die Erfassung der stillen Reserven gewährleistet ist.
Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des inländischen Stammhauses in dessen ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind, erfolgt die Aufdeckung der stillen Reserven grundsätzlich mit dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung, d. h. mit dem Preis, den unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.
Im Einzelnen gilt in diesen Fällen Folgendes:
e. Anlagevermögen
Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist als Gewinn (Verlust) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis des Wirtschaftsgutes und dem Wert zu erfassen, den das Wirtschaftsgut nach § 6 EStG (Buchwert) im Zeitpunkt seiner Überführung hat. Maßgebend sind Preis und Wert im Zeitpunkt seiner Überführung. Eingetretene voraussichtlich dauernde Wertminderungen im Zeitpunkt der Überführung sind zu beachten. Ein Gewinn (Verlust) ist im Zeitpunkt der Überführung des Wirtschaftsgutes aus Billigkeit noch nicht zu besteuern und deshalb zunächst durch einen passiven (aktiven) Merkposten (Ausgleichsposten) in einer Nebenrechnung zu neutralisieren (aufgeschobene Besteuerung). Der Merkposten ist beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus der ausländischen Betriebsstätte erfolgswirksam aufzulösen; bei abnutzbaren Anlagegütern ist der Merkposten bereits vorher zeitanteilig gemäß ihrer restlichen Nutzungsdauer in der ausländischen Betriebsstätte aufzulösen. Korrespondierend hat die ausländische Betriebsstätte den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert in der Stammhausbilanz und dem Fremdvergleichspreis in einem aktiven Merkposten zu erfassen. Aus Sicht des deutschen Steuerrechts mindern sich bei Ausscheiden oder Abschreibung des Wirtschaftsguts die aus dem Betriebsstättenstaat stammenden Einkünfte also im gleichen Umfang wie die im Inland für Besteuerungszwecke erhöhten Einkünfte. Ein Merkposten, der noch 10 Jahre nach Überführung des Wirtschaftsgutes im inländischen Stammhaus vorhanden ist, ist ohne Rücksicht auf die Art des Wirtschaftsgutes zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam aufzulösen.
f. Umlaufvermögen
Auch bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist als Gewinn (Verlust) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung des Wirtschaftsgutes und dem Wert zu erfassen, den das Wirtschaftsgut nach § 6 EStG (Buchwert) im Zeitpunkt seiner Überführung hat. Eingetretene voraussichtlich dauernde Wertminderungen im Zeitpunkt seiner Überführung sind zu beachten. Soweit die überführten Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag noch nachweisbar in der ausländischen Betriebsstätte vorhanden sind, ist dieser Gewinn (Verlust) im Zeitpunkt der Überführung des Wirtschaftsguts aus Billigkeit noch nicht zu besteuern und deshalb zunächst durch einen passiven (aktiven) Merkposten in einer Nebenrechnung zu neutralisieren (aufgeschobene Besteuerung). Der Merkposten ist bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus der ausländischen Betriebsstätte erfolgswirksam aufzulösen.
g. Immaterielle Wirtschaftsgüter
Bei selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern gelten die Buchstaben a) und b) entsprechend. Die Überführung eines solchen Wirtschaftsgutes liegt vor, soweit es zur Nutzung oder Verwertung durch die Betriebsstätte bestimmt ist. Darunter fällt auch Fertigungs- und Produktions-Know-how, das bei der Verlagerung von Produkten oder Produktionslinien in der ausländischen Betriebsstätte Verwendung findet.
h. Ausübung des Rechts auf Wahl der sofortigen Gewinnverwirklichung
Wahlweise kann der Steuerpflichtige den Gewinn (Verlust) aus der Überführung von Wirtschaftsgütern abweichend von den vorstehenden Grundsätzen bereits im Zeitpunkt der Überführung bei der inländischen Besteuerung berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige kann das Wahlrecht zur sofortigen Gewinnverwirklichung für jedes Wirtschaftsjahr und jede Betriebsstätte getrennt ausüben. Dabei kann die Wahl für die Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens jeweils unterschiedlich, jedoch nur einheitlich für jede dieser Vermögensarten getroffen werden. Die für ein Wirtschaftsgut gewählte steuerliche Behandlung kann nicht mehr geändert werden.
i. Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer
Nicht-DBA-Betriebsstätte in eine DBA-Betriebsstätte
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn Wirtschaftsgüter von einer Betriebsstätte, deren Ergebnisse der inländischen Besteuerung unterliegen, in eine Betriebsstätte überführt werden, deren Ergebnisse nach Maßgabe eines DBA von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.
2.6.2 Überführung / Rückführung von Wirtschaftsgütern in das Inland
Bei der Überführung eines von einer Betriebsstätte in einem
DBA-Staat angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgutes in das inländische Stammhaus ist der Fremdvergleichspreis anzusetzen, wenn nach dem DBA für diese Betriebsstätte die Freistellungsmethode anzuwenden ist.
Bei der Überführung oder der Rückführung eines Wirtschaftsgutes aus einer Betriebsstätte, die entweder in einem Nicht-DBA-Staat unterhalten wird oder für die nach einem DBA die Anrechnungsmethode gilt, in das inländische Stammhaus ergeben sich keine Besonderheiten (vgl. Tz. 2.6.1 Abs. 1 Satz 1).
Wird das unter den Voraussetzungen der Tz. 2.6.1 in eine ausländische Betriebsstätte überführte Wirtschaftsgut in das inländische Stammhaus des Unternehmens zurückgeführt, so ist ein für dieses Wirtschaftsgut gebildeter Merkposten in vollem Umfang erfolgsneutral aufzulösen oder eine wahlweise erfolgte sofortige Gewinnrealisierung rückgängig zu machen. Die Rückführung gilt als Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ist der Merkposten wegen der 10-Jahres-Frist (Tz. 2.6.1 Buchstabe a) bereits endgültig erfolgswirksam berücksichtigt, ist für Zwecke der Gewinnaufteilung zwischen den Unternehmensteilen von dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Rückführung auszugehen. Ein für dieses Wirtschaftsgut noch bestehender Merkposten, der bei Überführung in die ausländische Betriebsstätte gebildet worden war, ist durch Abzug vom Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Rückführung erfolgsneutral aufzulösen.
2.6.3 Überführungen zwischen inländischer Betriebsstätte und ausländischem Stammhaus oder dessen ausländischer Betriebsstätte
Wirtschaftsgüter, die bei beschränkter Steuerpflicht aus der inländischen Betriebsstätte in das ausländische Stammhaus oder dessen ausländische Betriebsstätte überführt werden, scheiden aus der deutschen Besteuerungshoheit aus. Deshalb sind die stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung zu besteuern; der Überführungswert entspricht dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung.
Werden Wirtschaftsgüter aus dem ausländischen Stammhaus oder dessen ausländischer Betriebsstätte in die inländische Betriebsstätte überführt, sind sie mit dem Fremdvergleichspreis im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen.
2.6.4 Überführungen in eine ausländische Personengesellschaft
Bei der Überführung eines Wirtschaftsgutes aus einem inländischen Betriebsvermögen in eine ausländische Personengesellschaft (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) ist der Fremdvergleichspreis anzusetzen. Eine aufgeschobene Besteuerung kommt nicht in Betracht.
2.7 Aufwands- / Ertragsaufteilung
Aufwendungen des Stammhauses für die Betriebsstätte, die nicht direkt zugeordnet werden können (z. B. Finanzierungs-, Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten, wie u. a. Kosten der Organe einer Gesellschaft, der Hauptversammlung der Gesellschaft, der Koordination und der Kontrolle), werden ggf. anteilig der Betriebsstätte zugeordnet, soweit sie nicht bereits in anderweitig verrechneten Beträgen enthalten sind. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen; entscheidend ist die unmittelbare oder mittelbare betriebliche Veranlassung (BFH vom 20. Juli 1988, BStBl 1989 II S. 140).
Bei der Zuordnung von Aufwendungen des Gesamtunternehmens sind Erkenntnisse einer betrieblichen Kostenrechnung heranzuziehen. Die Kostenrechnung des Stammhauses und der Betriebsstätte sollte nach gleichen oder vergleichbaren Kriterien erfolgen.
Vom Steuerpflichtigen vorzulegende Unterlagen über seine Aufwandszuordnung sollten
j. differenziert und leicht überprüfbar sein,
k. das Betriebsstättenergebnis vollständig erfassen und
l. in ihren Vorgaben und Daten in angemessenen Zeitabständen überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst worden sein.
Eine solche Kostenrechnung ist auf ihre Schlüssigkeit und sachgerechte Anwendung auf die einzelnen Geschäfte zu überprüfen.
Die Aufwendungen / Erträge können auch pauschal oder nach Kostenblökken aufgeteilt werden, wenn
m. eine derartige Aufteilung einer funktionsgerechten, den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Aufteilung dient und mit angemessener Genauigkeit zu den Ergebnissen führt, die sich bei einer Einzelaufteilung von Erträgen und Aufwendungen ergeben würden, oder
n. eine Einzelaufteilung nicht möglich oder unangemessen schwierig ist.
Korrekturen des Ergebnisses ergeben sich häufig bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens.
Aufwandskorrekturen können notwendig sein, bei
o. Betriebsausgaben, die zu Lasten der Erfolgsrechnung eines inländischen Betriebsteils gebucht worden sind, in Wirklichkeit aber die ausländische Betriebsstätte betreffen,
p. angemessenen Teilen der Verwaltungskosten des inländischen Stammhauses (Regiekosten),
q. Teilen des Werbeaufwands, wenn die Werbung zentral durch das Stammhaus erfolgte und die ausländische Betriebsstätte nicht oder nicht ausreichend im Wege des internen Kostenausgleichs belastet wurde,
r. den auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden anteiligen Aufwendungen einer zentralen Forschungs- und Entwicklungsabteilung, sofern nicht bereits eine ausreichende Kostenbeteiligung im Wege der internen Verrechnung erfolgte, wobei die Ausführungen zu den verwaltungsbezogenen Leistungen im Konzern zu beachten sind,
s. Zinsanteilen für Kredite, soweit sie der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Gleiches gilt auch für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Stammhauses.
2.8 Umrechnung des Betriebsstättenergebnisses
Das durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung in ausländischer Währung ermittelte ausländische Betriebsstättenergebnis ist in DM umzurechnen.
2.8.1 Umrechnung bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG
Da der steuerliche Gewinn gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG (Sonderfall siehe Tz. 1.1.5.4) aus der Handelsbilanz abgeleitet wird, darf die Umrechnung von Fremdwährungspositionen nicht im Widerspruch zu den inländischen handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und sonstiger steuerlicher Vorschriften stehen.
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall mit dem maßgebenden Tageskurs (amtlich festgesetzter Devisenkurs, z. B. veröffentlicht im Bundesanzeiger) umgerechnet wird (sogenannte Zeitbezugsmethode; BFH vom 13. September 1989, BStBl 1990 II S. 57; BFH vom 9. August 1989, BStBl 1990 II S. 175). Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Umrechnung der Geschäftsvorfälle auf das Stichtagskursverfahren bei nicht wesentlichen Kursschwankungen zwischen den Stichtagen zurückgegriffen wird, z. B. die Umrechnung mit dem monatlichen amtlichen USt-Umrechnungskurs oder mit dem Jahresdurchschnittskurs der amtlichen monatlichen USt-Umrechnungskurse erfolgt (BFH vom 13. September 1989, a. a. O. und vom 9. August 1989, a. a. O.). Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Besonderheiten ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach dem Kurswert umgerechnet wird, der für den Bilanz- und Bewertungsstichtag gilt. Von einer einmal gewählten Methode kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ergeben sich bei der Umrechnung Währungsgewinne oder -verluste, so stehen diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften und sind infolgedessen auch diesen zuzuordnen (BFH vom 16. Februar 1996, BStBl II S. 588 und vom 16. Februar 1996 BStBl 1997 II S. 128).
Für die Ermittlung des steuerlichen Betriebsstättenergebnisses ergibt sich im Einzelnen:
t. Anlage- und Umlaufvermögen
Die Umrechnung erfolgt bei Anschaffungen mit dem Briefkurs im Zeitpunkt des Zugangs, bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern fortschreitend entsprechend dem Fertigstellungsprozess. Die so ermittelten Werte sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter. Ein Verlust, der sich nach Umrechnung der Buchwerte zu verschiedenen Stichtagen ergibt, rechtfertigt für sich allein keine Teilwertabschreibung, weil dem scheinbaren Wertverlust regelmäßig ein entsprechend gestiegener Teilwert im Betriebsstättenstaat gegenübersteht. Bei Forderungen, Geldbeständen u. ä. ist zu prüfen, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist.
u. Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Verbindlichkeiten sind bei voraussichtlich dauerhaft gestiegenem Wechselkurs mit dem höheren Briefkurs anzusetzen. Rückstellungen sind zu dem jeweiligen Briefkurs umzurechnen.
v. Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Erhaltene Anzahlungen und passive RAP sind mit dem Geldkurs bei Zahlungseingang, geleistete Anzahlungen und aktive RAP sind mit dem Briefkurs bei Zahlungsausgang umzurechnen.
w. Dotationskapital
Währungsschwankungen des Dotationskapitals einer ausländischen Betriebsstätte wirken sich auf den Gewinn des inländischen Stammhauses dieser Betriebsstätte nicht aus. Die Verluste und Gewinne aus Währungsschwankungen des Dotationskapitals der Betriebsstätte sind durch die Existenz der Betriebsstätte bedingt und daher dieser zuzuordnen (BFH vom 16. Februar 1996, BStBl II S. 588 und vom 16. Februar 1996, BStBl 1997 II S. 128). Sie realisieren sich
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 2.März 2006 17:01 Titel:
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erst bei Beendigung der Betriebsstätte. Die Währungsschwankungen haben damit, soweit für Betriebsstätteneinkünfte die Freistellungsmethode Anwendung findet, nur Auswirkungen auf den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG und ggf. bei Anwendung des § 2a Abs. 3 EStG (bis einschließlich VZ 1998).
x. Umrechnungsdifferenzen
Sofern Unternehmen von Vereinfachungen der Zeitbezugsmethode Gebrauch machen, entstehen Abweichungen zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und dem Ergebnis aufgrund der
G+V-Rechnung (BFH vom 16. Februar 1996, BStBl 1997 II S. 128). Solche Umrechnungsdifferenzen sind erfolgswirksam mit dem Eigenkapital der Betriebsstätte zu verrechnen.
y. Deckungsgeschäfte
Wechselkursbedingte Wertänderungen bei betrags- und fristenkongruent abgeschlossenen Geschäften sind miteinander zu verrechnen; insoweit entsteht kein Verlust, wenn das Kursrisiko von mehreren in einer Fremdwährung abgeschlossenen Grundgeschäften durch den Abschluss eines gegenläufigen Devisentermingeschäftes (Deckungsgeschäftes) beseitigt ist (Hess. FG vom 24. November 1982, EFG 1983 S. 337; FG Köln vom 19. November 1990, EFG 1991 S. 452).
2.8.2 Umrechnung bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
2.8.2.1 Betriebseinnahmen
Zugeflossene Beträge sind bei ihrem Eingang umzurechnen. Behält der Steuerpflichtige die Fremdwährungsvaluta, erfolgt die Umrechnung am Tag des Zuflusses zum Geldkurs. Der Ansatz des Mittelkurses kommt nicht in Betracht.
2.8.2.2 Betriebsausgaben
Fallen Betriebsausgaben in Fremdwährung an, sind sie nach dem Briefkurs des Tages der Zahlung umzurechnen.
Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist auf den Briefkurs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung abzustellen. Spätere Kursschwankungen haben auf den Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit auch auf die Höhe der Abschreibung keinen Einfluss.
2.8.2.3 Zeitpunkt der Bewertung
Die Umrechnung erfolgt im Zeitpunkt des Zu- und Abflusses. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn bei minimalen Kursschwankungen der Umrechnung der monatliche amtliche USt-Umrechnungskurs oder der Jahresdurchschnittskurs der amtlichen monatlichen
USt-Umrechnungskurse zugrunde gelegt wird.
2.8.3 Umrechnung in Sonderfällen
2.8.3.1 Überführung von Wirtschaftsgütern aus der ausländischen in eine inländische Betriebsstätte
Bei Überführungen ist für Zwecke der Umrechnung auf den Briefkurs im Zeitpunkt der Überführung abzustellen.
Nicht realisierte wechselkursbedingte Wertänderungen von Forderungen eines inländischen Gesellschafters gegen eine ausländische Personengesellschaft können in der eigenen Steuerbilanz des Gewerbebetriebes des inländischen Gesellschafters nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden, weil wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Darlehensforderung nicht in der Steuerbilanz des Gesellschafters ausgewiesen werden kann, sondern Sonderbetriebsvermögen der das Darlehen empfangenden Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) darstellt und die Darlehensforderung in der Gesamtbilanz dieser Mitunternehmerschaft Eigenkapital darstellt. Erst im Zeitpunkt der Realisierung (z. B. Beendigung der Gesellschafterstellung) wirkt sich eine Wechselkursveränderung auf den steuerlichen Gewinnanteil des Gesellschafters in der Sonderbilanz aus, vgl. Tz. 2.8.1 Buchstabe d (BFH vom 12. Juli 1990, BStBl 1991 II S. 64; BFH vom 19. Mai 1993, BStBl II S. 714).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Sonderbetriebsvermögen ist grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Beteiligungen anwendbar (BFH vom 19. Mai 1993, BStBl II S. 714).
Entstehen zwischen der Aktivierung einer Zinsforderung und der Zahlung der Zinsen wechselkursbedingte Wertsteigerungen, so unterliegen diese Gewinne der Einkommensteuer (BFH vom 31. Mai 1995, BStBl II S. 683).
2.9 Gründung und Auflösung der Betriebsstätte
2.9.1 Gründungsaufwand und vorangehende Aufwendungen
Gründungsaufwand und Aufwendungen im Hinblick auf eine Betriebsstätte vor ihrer Errichtung sind zu Lasten des Betriebsstättenergebnisses anzusetzen, weil sie in einem Veranlassungszusammenhang mit ihr stehen.
Die entstehenden Aufwendungen führen zu negativen Betriebsstätteneinkünften. Bei Bestehen eines DBA handelt es sich um negative Einkünfte i. S. d. Art. 7 OECD-MA 1992 aus dem Staat, in dem die Betriebsstätte begründet werden soll. Sieht dieses DBA die Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte von der inländischen Besteuerung vor, so ist auf Antrag für die Berücksichtigung der Verluste bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 2a Abs. 3 EStG (bis einschließlich VZ 1998) zu verfahren. Sollte § 2a Abs. 3 EStG nicht anzuwenden sein, ist § 32b EStG zu beachten (BFH vom 25. Mai 1970, BStBl II S. 660; BFH vom 17. Oktober 1990, BStBl 1991 II S. 136). § 2a Abs. 1 und 2 EStG steht dem nicht entgegen, wenn z. B. keine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO gegeben ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn die Betriebsstättenbegründung scheitert, da die Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die aus der zu errichtenden Betriebsstätte erzielt werden sollten (BFH vom 28. April 1983, BStBl II S. 566). Aufwendungen der Auftragsakquisition, die nur bei Erfolg zu einer Betriebsstättenbegründung führt, sind stets vom Stammhaus zu tragen.
2.9.2 Betriebsstättenauflösung
Eine Auflösung einer Betriebsstätte ist erfolgt, wenn keine feste Geschäftseinrichtung, Anlage oder Bauausführung mehr besteht. Eine vorübergehende Unterbrechung des Betriebs gilt jedoch nicht als Stilllegung bzw. Auflösung. Das längerfristige Ruhenlassen einer Betriebsstätte steht dagegen einer Auflösung gleich.
Wird eine Betriebsstätte aufgelöst, so soll spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Auflösung der Betriebsstätte folgt, eine "Liquidationsbilanz" aufgestellt werden. Betriebseinnahmen und -ausgaben werden dort nur bis zu diesem Stichtag berücksichtigt, danach werden sie dem Stammhaus zugerechnet. Ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Liquidationsschlussbilanz aufgestellt wird, ist ab diesem Stichtag das Vermögen der Betriebsstätte (Aktiva und Passiva) dem Stammhaus zuzuordnen (wegen der Bewertung vgl. Tz. 2.6.2).
Bei nachträglichen Einkünften aus der Betriebsstätte, für die der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält, aber noch keine "Liquidationsbilanz" aufzustellen hatte, ist darauf abzustellen, ob die betriebliche Leistung, die für die Einkünfte ursächlich ist, während der Zeit des Bestehens der Betriebsstätte erbracht wurde.
2.10 Einbringung einer Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft
Die Einbringung einer Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang. Dieser ist steuerrechtlich im Grundsatz wie ein Veräußerungsvorgang zu behandeln. Für einen daraus entstehenden Gewinn (Verlust) ist das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 92 dem Betriebsstättenstaat zugewiesen. Ist die Bundesrepublik Deutschland der Betriebsstättenstaat, ist der Gewinn nach §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 EStG, § 20 Abs. 3 UmwStG unter Aufdeckung der stillen Reserven sofort (vgl. hierzu Tz. 20.24 des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I S. 268) oder nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 UmwStG (Einbringung mit Buchwertfortführung) aufgeschoben zu besteuern. Die steuerneutrale Behandlung nach § 23 Abs. 2 UmwStG setzt die Einbringung einer inländischen Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs durch eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft voraus (vgl. hierzu Tz. 23.05 bis Tz. 23.07 des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, a. a. O.). Auf die Missbrauchsregelungen in § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG wird hingewiesen.
3. Einzelfragen zur Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte
3.1 Dienstleistungen
3.1.1 Allgemeines
Der hier verwendete Begriff "Dienstleistungen" bezieht sich in der Regel nur auf gewerbliche Dienstleistungen. Darunter fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Verrichtungen, die nicht in der Erzeugung von Sachgütern, sondern in persönlichen Leistungen bestehen. Als gewerbliche Dienstleistungen sind insbesondere der gesamte Bereich des Transportwesens, der Nachrichtenverkehr, die Baubetreuung, Instandhaltung und Übernahme von bestimmten Arbeiten zu qualifizieren. Auch die Tätigkeit der Handelsvertreter, Makler, Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer, Versicherungsvertreter, Treuhänder und das sonstige Mitwirken zu gewerblichen Tätigkeiten ist im Allgemeinen als gewerbliche Dienstleistung anzusehen. Die Dienstleistungen sind von der Vermögensverwaltung abzugrenzen.
3.1.2 Dienstleistungen als Haupttätigkeit der Betriebsstätte
Dienstleistungen (außer Leistungen i. S. der Tz. 3.4) sind mit dem Fremdvergleichspreis aus dem Staat der leistenden Unternehmenseinheit anzusetzen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen die Haupttätigkeit der Betriebsstätte ist. Ist ein Fremdvergleichspreis nicht festzustellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach der Kostenaufschlagsmethode unter Berücksichtigung eines Gewinns von 5 v. H. bis 10 v. H. ermittelt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen nach Art einer Umlage den anderen Betriebsteilen zugeordnet werden. Soweit die Dienstleistungen Nebentätigkeiten darstellen, kommt ein Gewinnaufschlag nicht in Betracht.
3.1.3 Lohnfertigung durch Betriebsstätten
Ist eine Produktion einer ausländischen Betriebsstätte wirtschaftlich als Lohnfertigung für das inländische Stammhaus anzusehen, stehen der ausländischen Betriebsstätte nur die Gewinne zu, die ein fremder Lohnfertiger in dem betreffenden Staat erzielt hätte. Dies gilt auch für Leistungen einer inländischen Betriebsstätte für das ausländische Stammhaus.
3.1.4 Oberleitung der Betriebsstätten durch das Stammhaus
Beschränkt sich die Tätigkeit des Stammhauses auf die geschäftliche Oberleitung von Betriebsstätten, so ist dem Stammhaus ein angemessener Anteil vom Gesamtergebnis zuzurechnen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993, BStBl 1994 II S. 148). Über den Aufteilungsmaßstab müssten im Einzelfall geeignete Feststellungen getroffen werden. Sollte es in diesen Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen, z. B. wenn der Staat, in dem sich die Geschäftsleitungsbetriebsstätte befindet, dem Stammhaus einen gewissen Vomhundertsatz des Gewinns des Gesamtunternehmens für die Geschäftsführung zurechnet, während der Staat, in dem sich die Betriebsstätte