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Besteuerung der Ltd bei Ltd & Co KG

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gfas
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.07.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 9.Jul 2006 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

@MEC
MEC hat folgendes geschrieben::
Jede Gesellschaft ist verpflichtig eine Steuererklärung jeweils zum Bilanzstichtag zu erstellen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen.


das musste ich doch nochmal sacken lassen wodurch begründet sich denn die zuständigkeit des deutschen finanzamtes für eine 'non-trading-dormant-komplementär-limited?
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gfas
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.07.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 9.Jul 2006 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

monolog:
letzte frage wurde von MEC am 20.06. bereits beantwortet: weil der sitz der geschäftsführung in deutschland ist.
sorry, in meinem büro ist es heiss
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 10.Jul 2006 7:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Limited eine Haftungsvergütung erhält dann können KEINE Dormant Accounts beim Firmenregister eingereicht werden. In diesen Fall wären die Accounts für eine Small Company nach UK-GAAP einzureichen.

Genau aus diesen Grund biet es sich an auf die Haftungsvergütung zu verzichten. Das deutsche Finanzamt wird wohl kaum etwas dagegen haben. Sofern die Geschäftsführung der Limited sich NICHT in DE befindet stehlt sich diese Problematik nicht, nur dadurch wir die Geschäftsführung bei der Ltd & Co KG recht kompliziert.

Als Direktor besteht ist man verpflichtet im Sinn der Limited zu handeln, bereits aus diesen Grund sollte man auf eine Haftungsvergütung verzichten.
Der Aufwand für Steuererklärungen und Steuerberater übersteigt die übliche Haftungsvergütung mit Sicherheit.
Ich bin mir nicht ganz sicher wie hoch der Steuersatz ist aber ich meine dieser wäre so um die 30%. Angenommen Sie haben ein Haftungskapital (gezeichnetes Aktienkapital) von 150 EUR, somit würde die Haftungsvergütung mit 20% nur 30 EUR betragen bei einen Steuersatz von 30% könnte das Finanzamt Sie also mit 9 EUR veranlagen, wenn diese es nicht akzeptieren wollen das KEINE Tätigkeitsvergütung erhält. Diese Risiko ist sicherlich zweckmäßiger als beim Firmenregister eine Jahresabschluss einzureichen der Ihnen über 200 EUR kostet.
Falls sich für eine Haftungsvergütung entscheiden sollten Sie auch noch eine Tätigkeitsvergütung ansetzen damit die Kosten decken können. Sie werden also keinen Gewinn machen sonder nur Spesen bezahlen können - und das Finanzamt sieht auch kein Geld. Bei der Ltd & Co KG ist dies abzugfähig und mit allen Folgekosten sind dann mindesten 500 EUR weniger zu versteuern....
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gfas
Newbie


Anmeldungsdatum: 27.07.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 13.Jul 2006 3:08    Titel: Antworten mit Zitat

@MEC
danke für die ausführungen. dann werden wir mal sehen, wie das hiesige fa die sache sieht...
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2006 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ob die komplementäre Limited der Steuerpflicht unterliegt richtet sich wie bei allen anderen Gesellschaften nach den Ort der Geschäftsleitung, befindet sich dieser nicht in Deutschland ergibt sich somit auch keine Steuerpflicht außerhalb von Deutschland.
Voraussetzung wäre selbstverständlich das die Limited keine weitere Aktivitäten in DE entwickelt, ansonsten wäre wiederum eine Betriebsstätte der LTD gegeben und folglich dessen würde sich die Steuerpflicht nicht vermeiden lassen.

Ob eine solche Konstruktion praktikabel ist sollte genau geprüft werden, da die komplementäre Limited gesetzlich zur Geschäftsführung bei der LTD & CO KG berechtigt und verpflichtet ist. Somit stellt sich die Frage wer die erforderlichen Dokumente unterzeichnen soll. Ein Lösungsansatz wäre das ein zusätzlicher Geschäftsführer berufen wird und dieser allein Vertretungsberechtigt ist.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 17.Jul 2006 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Ob die komplementäre Limited der Steuerpflicht unterliegt richtet sich wie bei allen anderen Gesellschaften nach den Ort der Geschäftsleitung, befindet sich dieser nicht in Deutschland ergibt sich somit auch keine Steuerpflicht außerhalb von Deutschland....



Ob die komplementäre Limited der Steuerpflicht unterliegt richtet sich wie bei allen anderen Gesellschaften nach den Ort der Geschäftsleitung, befindet sich dieser nicht in Deutschland ergibt sich somit auch keine Steuerpflicht - dies liegt dann außerhalb von Deutschland.

Um die Abgabe der Steuererklärung in Deutschland kann man also herumkommen, in UK beim Firmenregister ist auf jeden Fall eine Steuererklärung mit Jahresabschluss einzureichen. Bei der komplementäre Limited kann dies durchaus die Nullbilanz (Dormant Accounts) sein.

Ob sich der Aufwand lohnt muss jeder selbst entscheiden
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