Verfasst am: 14.Feb 2007 15:17 Titel: Briefbogen für deutsche Ltd. Niederlassung
Hallo,
wie muss ein Briefbogen / Rechnung einer deutschen Ltd. Niederlassung aussehen? Kann neben der engl. Adresse statt der deutschen Niederlassungsadresse ein Postfach aufgeführt werden oder muss das deutsche Büro aufgeführt werden?
Kann man schon Rechnungen schreiben bevor der Eintrag ins Handelsregister erfolgt ist?
Das Postfach ist als ergänzende Angabe anzusehen und nicht als Ersatz.
Sofern die Limited ins deutsche Handelsregister eingetragen ist dies neben den britischen Registerdaten ebenfalls anzugeben. Auf den Rechnungen sollten Sie auch Ihre Steuernummer angeben.
Sofern Sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind sollten Sie Ihre Ausgangsrechnungen gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG erstellen, damit Ihre Kunden die Vorsteuer gelten machen können.
(a) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
(b) und des Leistungsempfängers.
(c) Ort und Datum
(d) Steuernummer des örtlichen Finanzamt oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
(e) Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
(f) Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der Leistung
(g) Leistungsdatum: Zeitpunkt der Lieferung, der sonstigen Leistung oder einer Anzahlung, (Kalendermonat ist auseichend)
(h) Bei Anzahlung oder Vorauszahlung: Zeitpunkt zu dem der Betrag vereinnahmt wurde, falls die Zahlung vor der Leistungserbringung (Leistungsmonat) erfolgte, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
(i) Nettobetrag der Lieferung bzw. Leistung
(j) Umsatzsteuersatz (zur Zeit 19 oder 7 %), die Höhe des Steuerbetrags oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. Leistung eine Steuerbefreiung gilt
(k) Im Fall von § 14a UStG, die jeweils dort aufgeführten Angaben
(l) Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV).
(m) Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
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