Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 92 Wohnort: Osten
Verfasst am: 24.Mai 2005 15:12 Titel: Die Limited - eine neues Urteil
BGH schränkt Haftung bei Limited in Deutschland ein vom 16.05.2005
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung des Geschäftsführers einer in Deutschland tätigen britischen "Limited" (Ltd.) deutlich eingeschränkt. Im vorliegenden Fall war eine Ltd. mit Satzungssitz in England ausschließlich in Deutschland tätig - ohne Eintrag in ein deutsches Handelsregister. Die Ltd. bezog bei der Klägerin Leistungen, bezahlte aber nicht. Später fiel die Ltd. in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin verklagte den Geschäftsführer der Ltd. auf Bezahlung. Sie stützte sich dabei auf den Paragraf 11 Absatz 2 GmbH-Gesetz. Danach haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich, wenn er im Namen der Gesellschaft nach ihrer Gründung, aber vor dem Eintrag ins Handelsregister Verpflichtungen eingeht. Das angerufene Landgericht folgte dieser Ansicht. Der BGH widersprach nun der Vorinstanz. Aus der EU-Niederlassungsfreiheit folge, dass die Haftung einer ausländischen Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter sich ausschließlich nach der Rechtsordnung richtet, unter welcher die Gesellschaft gegründet wurde. Dies gelte selbst dann, wenn die Gesellschaft dort gar nicht tätig wird. Insofern unterliege die Haftung des Geschäftsführers englischem Recht und das kennt keine dem deutschen GmbH-Recht entsprechende Haftungsnorm. Die Entscheidung des BGH wirft allerdings neue Fragen auf. Es gibt Haftungstatbestände im GmbH-Gesetz, die ihrer Rechtsnatur nach eher dem Insolvenzrecht zuzuordnen sind und deshalb auch bei einer Ltd. zur Anwendung kommen könnten. So könnte zum Beispiel ein Ltd.-Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß Paragraf 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz haften. Noch ist unklar, welchen Weg die Rechtsprechung hier einschlagen wird.
Verfasst am: 24.Mai 2005 15:55 Titel: bitte um klarstellung:
eine uk-limited hat 2 (zwei) organe
- einen oder mehrere DIRECTORS
- einen SECRETARY
sie reden von einer uk-limited, die in der brd aktiv gewesen sei, ohne im land in irgendeiner weise eingetragen gewesen zu sein
es gelten also die einträge im englischen handelsregister (COMPANIES HOUSE in CARDIFF... nix anderes, auch wenn uk-limited-inhaberin, die irgendwo im bayernland einen friseursalon betreiben, im tv irgendetwas anderes schwafeln!)
die frage: hat der director verpflichtungen in der brd unterzeichnet... oder war's der secretary - beides wäre möglich
danke für die klarstellung(en) - warum um alles in der welt lässt sich ein brd-bürger als organ in einer auslandsfirma eintragen... sind denn alle von akutem gehirnschwund befallen?
bin jetzt nicht ganz sicher, ob ich den richten Thread erwischt habe...
Zitat:
Keine persönliche Haftung bei Billig-GmbH nach § 11 Abs. 2 GmbHG
Der Geschäftsführer einer englischen „Billig-GmbH“ (Private Limited Company, PLC) mit Verwaltungssitz in Deutschland haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Deutschland nicht persönlich nach deutschem Recht. Der Grund: Für eine solche Gesellschaft sei englisches Recht anwendbar. Eine fehlende Eintragung ins Handelsregister begründe auch keine Haftung entsprechend dem § 11 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), da dem die in der Europäischen Union geltende Niederlassungsfreiheit entgegenstehe (Az. II ZR 5/03).
§ 11 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes unter anderem hier...
In dem Fall ging es um eine in Großbritannien rechtmäßig gegründete PLC, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hatte und nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen war. Als Rechnungen unbezahlt blieben, wurde 2001 ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Ein Gläubiger verklagte daraufhin den Geschäftsführer persönlich und bekam in den unteren Instanzen recht. Die Revision des Geschäftsführers war nun erfolgreich, denn eine rechtsfähige ausländische Gesellschaft müsse nach den im Gründungsland geltenden Recht beurteilt werden, so der BGH. An das Recht des tatsächlichen Sitzes dürfe nicht angeknüpft werden. Danach scheide eine analoge Anwendung deutschen Rechts aus. Nach maßgeblichen britischen Recht hafte der Geschäftsführer nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Die unsichere Rechtslage in Bezug auf die Billig-GmbH aus England hat der BGH damit jedoch keineswegs vollständig geklärt. Der BGH hat vorliegend lediglich entschieden, ob § 11 Abs. 2 GmbHG analoge Anwendung findet. Weiter offen bleibt die Frage, ob die Vorschriften des GmbHG angewandt werden können, die dem Insolvenzrecht nahe stehen, z.B. § 64 Abs. 2 GmbHG, der die Haftung des Geschäftsführers für Geschäfte nach Insolvenzreife des Unternehmens regelt.
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