... und auch beide Variant sind mit einer Ltd. NICHT zu vergleichen, denn früher oder später muss das Stammkapital von 10.000 € erreicht werden!
Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) soll die Hürde der Mindestkapitalpflicht genommen werden, damit soll offensichtlich verhindert werden das noch mehr Unternehmer der britische 'Private Limited Company' gegenüber einer deutschen Gesellschaftsform den Vorzug geben.
Von einen Vergleich der Gesellschaftsformen sollte man nach meiner Meinung lieber absehen da dies kaum möglich ist. In der Handhabung mag es zwar noch einige Übereinstimmung gehen, betrachtet man doch mal die Strukturen wird man schnell feststellen das diese völlig unterschiedlich sind.
Wenn man die gesellschaftsrechtliche Unterschiede auf das Haftungskapital (Stammeinlage) reduziert wird man feststellen das bei der britischen Limited eine Mindestkapitalpflicht faktisch nicht besteht.
Bei der deutschen Gesetzentwurf ist unschwer zu erkennen das auch mit der Unternehmergesellschaft das Ziel verfolgt wird ein Mindeststammkapital zu bilden, oder entsprechende Rücklagen zu bilden.
Im besagten Gesetzentwurf (MoMiG) ist keineswegs nur die Rede vom Stammkapital, So heißt es:
"die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter
gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“
§ 5a Unternehmergesellschaft, ist zwar nur noch von einen Stammkapital die Rede, jedoch finde ich das dies nicht zwangsweiße auf eine Kapitalgesellschaft hindeutet.
Googeln Sie doch mal nach Stammkapital.
MoMiG bedeutet:
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Was anderes als eine GmbH sollte darin geregelt sein?
Warum sollte eine Personengesellschaft im GmbH Recht geregelt werden?
MoMiG bedeutet:
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Was anderes als eine GmbH sollte darin geregelt sein?
Warum sollte eine Personengesellschaft im GmbH Recht geregelt werden?
Gruß
Cob
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
(TEILAUSZUG)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung „(GmbHG)“ angefügt.
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird das in der Anlage 1 bestimmte Muster verwendet, so genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich beglaubigt werden.“
3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter „im Inland“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens hundert Euro“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Betrag der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ ersetzt.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals
nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4
keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.“
Nun sollte klar sein was das MoMiG mit Unternehmergesellschaft ect. zu tun hat!
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