Verfasst am: 21.Jun 2007 12:05 Titel: Englische Limited vs. deutsche GmbH - Holt Deutschland auf?
Sie ist längst nicht mehr das, was sie – hierzulande - einmal war:
Die englischen Kapitalgesellschaften mit dem populären Kürzel "Limited" oder „Ltd.“ sowie die mit dieser Gesellschaft beliebten weiteren Konstruktionen einer "Ltd. & Co. KG" haben den Ruf verloren, Gesellschaften "zweiter Klasse" zu sein. Will man den Zahlen glauben, so ist die Beliebtheit dieser englischen Kapitalgesellschaft für den deutschen Unternehmer gerade im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen sprunghaft gestiegen, und zwar überproportional im Verhältnis zu neu gegründeten oder wieder belebten deutschen GmbHs.
Das Interesse, gleich in welcher Branche, ist legitim und grundsätzlich immer derselben Natur:
Niemand wagt den Sprung in die wirtschaftliche Selbstständigkeit oder die Ausweitung einer bestehenden Selbstständigkeit ganz unkritisch im Hinblick auf die mögliche persönliche Haftung. Sowohl das deutsche als auch das englische Recht der Kapitalgesellschaften stellen insoweit Instrumentarien zur Verfügung, um die Haftung auf juristische Personen zu begrenzen und damit zu beschränken. Der früher verbreitete Vorwurf, dass sich auf dieser Weise jedermann hinter einer solchen Gesellschaft "verstecken" könne, wird heute nicht mehr ernsthaft erhoben. Es gibt keinen Zweifel an der Berechtigung von Kapitalgesellschaften am Markt, zumal die Errichtung oder Beendigung einer solchen Gesellschaft gewissen Formalien unterliegen.
Genau an diesem Punkt liegt der Unterschied:
Der deutsche Gesetzgeber in der ihm eigenen Gründlichkeit hat im Laufe der letzten Jahrzehnte aus der handelsrechtlich lange bekannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen mit der Rechtssprechung ein zunehmend träges, unflexibles und teures Gesellschaftsmodell gemacht, dass nach Konkurrenz aus dem europäischen Wirtschaftsraum geradezu ruft. Paradebeispiel hierfür ist die englische Limited, mit der ein Vergleich zur deutschen GmbH nachfolgend angestellt werden soll.
Das Ergebnis vorweg genommen:
Die englische Limited oder Limited & Co. KG sind echte, bezahlbare und
seriöse Alternativen zur deutschen GmbH. Errichtung, Führung, Übertragung von Geschäftsanteilen und Beendigung der Gesellschaft sind ausnahmslos leichter, schneller und billiger durchzuführen als nach dem deutschen GmbH Recht. Das ist auch dem deutschen Gesetzgeber nicht verborgen geblieben, weshalb sich auf Grundlage eines Referentenentwurfes im deutschen Bundestag seit einiger Zeit das Parlament mit einer Reform des GmbH- Gesetzes befasst. Ziel soll es sein, die deutsche GmbH zu verschlanken, die Errichtung zu beschleunigen und zu vereinfachen und vor allem die Kapitalhürde herabzusetzen. Kern des Reformvorhabens sind deshalb die Reduzierung des Mindeststammkapitals auf 10.000,00 EUR sowie in einigen Punkten Erleichterungen bei der Verfügung über Geschäftsanteile, bei der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vorgründungsstadium (also vor Einreichung der Satzung beim Handelsregister) und bei der Liquidation.
Festzustellen ist - wenig überraschend - zweierlei:
Erstens ist das Reformvorhaben noch weit von seiner Verabschiedungsreife entfernt. Wie gehabt sind insbesondere die beiden Lager der großen Koalition in Berlin bislang nicht in der Lage gewesen, dass tatsächlich dringende Problem allein im Interesse des deutschen Unternehmertums durch einen vernünftigen Kompromiss zwischen unternehmerischem Ansporn und Gläubigersicherung zu lösen.
Zweitens mag es zwar imposant klingen, wenn der Gesetzgeber das Stammkapital einer GmbH nach bisherigem Recht um 60% herabsetzen will. Es bleibt dennoch ein Mindeststammkapital von 10.000,00 EUR, dessen volle Erbringung bei Anmeldung zum Handelsregister Pflicht bleiben soll. Die reine Sachgründung oder gemischte Bar- und Sachgründung erfordern auch in der Zukunft - sollte das Gesetz einmal in Kraft treten - ein ungeheuer teures und aufwendiges Bewertungsverfahren. In dem Marktsegment, indem sich die potenziellen Interessenten für eine GmbH bewegen, sind im Übrigen Stammkapitale von 10.000 EUR oder 25.000 EUR annäherungsweise gleich schwer aufzubringen. Eine echte Erleichterung bringt die Herabsetzung des Stammkapitals auf einen immer noch fünfstelligen Betrag also nicht.
Was macht nun die Limited so schlank und beweglich im Vergleich zur deutschen GmbH?
Dazu die wesentlichsten Unterschiede:
Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zu ihrer Gründung eines Gründungsaktes. Es ist eine Satzung zu errichten und die Gesellschaft ist durch den Geschäftsführer beim Handelsregister anzumelden. Die Beteiligung eines Notars ist hierbei in bestimmten Stadien zwingend vorgeschrieben. Das löst Kosten nach dem Gegenstandswert einer solchen notariellen Tätigkeit aus. Der Gegenstandswert ist regelmäßig mindestens das Stammkapital der Gesellschaft, mindestens also 25.000 EUR. Wird ein Anwalt zur Optimierung der Satzung oder zu deren Neuabfassung, je nach Gesellschaftszweck, hinzugezogen, ist auch dieser gesondert zu bezahlen. Eine Anrechnung von Gebühren zwischen Notar und Anwalt findet nicht statt. Es ist je nach Aufwand mit Gründungskosten von nicht unter 3.000 EUR - vom Stammkapital einmal abgesehen - zu rechnen. Viel leichter und einfacher hingegen vollzieht sich die Gründung einer englischen Limited. In besonderen Fällen ist es möglich, innerhalb eines Tages, d. h. tatsächlich binnen 24 Stunden, eine englische Limited zu errichten und handlungsfähig zu haben.
Die Kosten für diese Neugründung liegen auch aufgrund der erheblichen Konkurrenz innerhalb der letzten Jahre unter den Anbietern englischer Kapitalgesellschaften bei unter 1.000 EUR, einschließlich registered office, company secretary und Postweiterleitung im ersten Jahr.
Bedarf die Gründung einer deutschen GmbH eines Mindeststammkapitals von heute noch 25.000,00 EUR, dass man ganz oder teilweise durch Sacheinlagen ersetzen kann, die in einem komplizierten Verfahren zum Nachweis beim Handelsregister zu bewerten sind, gibt es vergleichbare Vorschriften für die Limited nicht. Theoretisch reicht es aus, wenn ein Anteil zu 1 £ gebildet wird. In der Praxis wird oft zunächst eine Stammkapitalausstattung von 100 Anteilen zu 1 £ gewählt, wodurch auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter ohne Satzungsänderung möglich ist.
Handlungsfähig ist die deutsche GmbH theoretisch ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Satzung errichtet wird. Bis zur Anmeldung der Neugründung/Satzung beim Handelsregister spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Erst ab dem Eingang der Satzung beim Handelsregister nebst Anmeldung spricht man von einer GmbH i.G., also in Gründung. Das scheint zunächst keinen Unterschied zu machen, ist aber für die persönliche Haftung der Gesellschafter und unter Umständen der Geschäftsführung sehr bedeutsam:
Die Rechtsprechung in Deutschland ist einhellig der Auffassung, dass für Rechtsgeschäfte in der Vorgründungsgesellschaft die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter gilt. Ein solches Szenario ist - abgesehen natürlich von vorsätzlich herbeigeführten Vermögensnachteilen - bei der Limited undenkbar. Aufgrund der Geschwindigkeit, mit der sich die Gründung einer Limited vollziehen kann, bedarf es dieser eigenartigen Dreiteilung zwischen Vorgründungsgesellschaft, Gesellschaft i.G. und voll errichteter Gesellschaft nicht. Soweit die Limited beim Companies House in England angemeldet ist, ist sie grundsätzlich handlungsfähig und die Haftung für deren Rechtsgeschäfte auf den Bestand des Gesellschaftsvermögens beschränkt.
Nicht leicht hat es der deutsche Inhaber einer GmbH auch mit der Handels- und Finanzaufsicht. Lässt man der englischen Limited von vornherein knapp zwei Jahre Zeit, genauer gesagt 22 Monate, bevor erstmals ein Jahresabschluss beim englischen Gesellschaftsregister eingereicht werden muss, gibt es eine solche Schonzeit für die start-up-Unternehmen in GmbH-Form in Deutschland nicht. Zudem ist jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Handelsregister sofort anzumelden, während hierfür bei der englischen Limited die Offenlegung im Rahmen des Jahresberichtes genügt.
Weiterhin gibt es keine Formvorschriften für die Anteilsübertragung. Praktisch kann diese durch einfache Erklärung des Verkäufers erfolgen, also auch auf dem sprichwörtlichen Bierdeckel. Die Mitwirkung eines Notar ist in keinem Fall notwendig. (Unternehmer werden in England noch als mündig angesehen.) Somit ergeben sich weitere Vorteile die noch schwerer wiegen.
Während die deutsche Abgabenordnung in §138 die Pflicht zur Offenlegung der Besitzverhältnisse an Kapitalgesellschaften auferlegt, - und dieses dank Notarpflicht im Falle der GmbH auch durchsetzen kann - interessiert sich dafür in England niemand. Wer im Register steht, dem gehören die Anteile. Ob er diese nun tatsächlich oder treuhänderisch für Dritte hält, wird als reine Privatsache angesehen ...
Und schließlich:
Gegenüber dem Fiskus werden beide Gesellschaften gleich behandelt. Die Veranlagung zu den für die Kapitalgesellschaften einschlägigen Steuerarten ist gleich. Einem Limited-Gründer kann also niemand Steuerflucht vorwerfen, auch wenn sich der Verwaltungssitz einer Limited – im Gegensatz zur GmbH –im ggf. steuerlich günstigeren Ausland befinden kann ...
Fazit:
Sie als Unternehmer interessieren Kosten, Reaktionsgeschwindigkeit und Transparenz, wenn Sie Ihr Geschäft unter dem Dach einer Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung ausüben wollen. Soweit nicht, zum Beispiel in Steuerfragen, scheinbar "Gleichstand" unter den Konkurrenten des deutschen und englischen Rechtes besteht, bietet sich für den Unternehmer in keinem
einzigen der relevanten Punkte ein Vorteil durch die deutsche GmbH. Flexibilisierungsversuche des deutschen Gesetzgebers stecken in den Kinderschuhen, obwohl es gern anders postuliert wird.
Wir bei Terravadis wissen, wovon wir reden. Zusammen mit unseren Vertrauensanwälten haben wir in den letzten Jahren bereits zahlreiche in- und ausländische Kapitalgesellschaften, gleich ob Limited, Limited & Co. KG oder verwandten Rechtsformen, nicht nur ins Leben gerufen, sondern auch auf die Beine geholfen und damit leistungswilligen und leistungsbereiten Unternehmen in Deutschland ein Vehikel an die Hand gegeben, dass das deutsche Recht nach derzeitigem Stand einfach nicht bieten kann.
Und aus der Erfahrung dürfen wir Ihnen versichern, dass die früher teilweise gefürchteten Vorbehalte vor allem von Banken und Geschäftspartnern gegenüber ausländischen Kapitalgesellschaften längst überholt sind. Zwar wird eine Bank in Deutschland einer Limited ohne weitergehende Sicherheiten keine Kredite oder kein Kontokorrent einräumen. Aber Hand aufs Herz:
Hat eine Bank in Deutschland dies jemals bei einer GmbH mit Mindeststammkapital getan?
Dieser Beitrag entstand am Standort Dresden in Zusammenarbeit mit
Hümmerich & Bischoff | Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft.
Die Sozietät ist aus der Fusion der Kanzleien „Hümmerich & Partner“ sowie „BGPS – Bischoff Gussner Petersen Schmidtkonz“ hervorgegangen. Beide Kanzleien wurden unlängst vom renommierten Fachverlag JUVE in dessen „Handbuch der Wirtschaftskanzleien“ jeweils zur „Mittelständischen Kanzlei des Jahres“ gewählt.
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Verfasst am: 25.Jun 2007 15:40 Titel: Englische Limited vs. deutsche GmbH
Hallo @terravadis
Es erscheint mir doch fraglich ob die deutsche und britische Rechtsformen überhaupt verglichen werden können. Sofern man die Strukturen der GmbH und Ltd gegenüber stellt wird man schnell das es kaum Übereinstimmungen gibt, bis auf die Tatsache das es bei beiden Gesellschaftsformen um Kapitalgesellschaften handelt.
Es stellt sich auch die Frage ob die britische 'Private Limited Company' von der Struktur nicht eher mit einer Aktiengesellschaft (AG) vergleichbar ist?
Die Umwandlung einer Private Limited Company (Ltd) in eine Public Limited Company (Plc) ist relative einfach zu bewerkstelligen, da diese auf einen gemeinsammes Gesellschaftsrecht zurückgreifen.
Der Aufbau einer GmbH und AG ist dagegen völlig unterschiedlich und jede dieser Gesellschaften habe eine eigene rechtliche Grundlage.
Man sollte auch bedenken das dass britische und deutsche Gesellschaftsrecht aus unterschiedlichen Rechtskreisen kommt.
Warum werden überhaupt solche Vergleiche aufgestellt - sinnvoller wäre es doch die Ltd wie GmbH als eigenständige Rechtsform zu begreifen!
Es sollte doch stets das Ziel des Unternehmen sein das die Rechtsform möglichst gut zum Unternehmen passt und nicht umgekehrt.
Die Private Limited Company ist sicherlich eine tolle Rechtsform - nur in Form einer Auslandsniederlassung nicht besonders gut für deutschen Unternehmer geeignet. Somit halte ich es für erstaunlich warum es relativ viele Unternehmer diese Möglichkeit nutzen, nach meiner Meinung wäre die überwiegende Mehrheit mit einer 'Ltd & Co KG' wesentlich besser beraten.
zunächst stimme ich mit Ihnen überein, dass die Ltd. & Co. KG in vielen Fällen die bessere Rechtsform darstellt. Ob das nun für die Mehrzahl der Unternehmer zutrifft, kann ich nicht beurteilen.
Zumindest dort, wo reine Treuhandlösungen gefragt sind, scheitert die Errichtung der Ltd. & Co KG allerdings am Vorhandensein eines oder mehrer natürlicher Personen als (Treuhand-)Kommanditisten. Der Einsatz einer juristischen Person als Kommanditist hingegen würde den steuerlichen Vorteil der Co KG zunichte machen.
Die Frage, ob die Ltd. nicht eher mit der (deutschen) AG zu vergleichen wäre, lässt relativ einfach beantworten:
Die englische Entsprechung zur AG ist nach gängiger Auffassung eher die von Ihnen auch genannte PLC, deren gesellschaftsrechtliche Grundlage – wie bei der Limited – der companies act bildet.
Da unsere Mandantschaft jedoch fast ausschließlich klein- und mittelständische Unternehmer sind, spielt weder die (deutsche) AG noch die PLC in unserem Tagesgeschäft eine nennenswerte Rolle.
Natürlich sollte die Rechtsform zum Geschäftsgegenstand passen. Wir kennen selbst genügend Fälle, in denen das Pferd sozusagen „von hinten aufgezäumt wurde“. Und da Geiz angeblich geil ist, konnte es gar nicht billig genug sein. Kommt nun noch Beratungsresistenz hinzu, ist die Freude meist nur von kurzer Dauer.
Gute Beratung ist nach wie vor unerlässlich. Um so erfreulicher ist es, dass deutsche Unternehmer heute die Auswahl unter einer Vielzahl von eigenständigen Gesellschaftsformen haben.
Gerade die Tatsache, dass jede von ihnen in jeweils nationales Recht eingebettet ist, muss dabei Berücksichtigung finden, um nicht – wie im Falle der Limited - beispielsweise durch versäumte Abgabe der Jahreserklärungen im schlimmsten Fall die Löschung der Gesellschaft zu riskieren.
Bei Tätigwerden bzw. Niederlassung in Deutschland gelten für ausländische Kapitalgesellschaften die insolvenz-, steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften ihrer deutschen Entsprechung. Im Falle der Limited ist dies unbestritten die GmbH.
Insofern ist ein Vergleich der beiden Rechtsformen nicht nur legitim, sondern für einen Unternehmer u. U. existenzerheblich, da Flexibilität, Schnelligkeit und Effizienz klare Wettbewerbsvorteile darstellen.
Darüber, ob sich nun die Auslandsniederlassung einer Ltd. gut für deutsche Unternehmer eignet, lässt sich eine pauschale Aussage schwerlich treffen. Vielfach dürften allerdings die Vorteile überwiegen. Aber wie Sie bereits sagten: Es sollte stets das Ziel sein, die Rechtsform passend zur Unternehmung zu wählen und nicht umgekehrt. _________________ TERRAVADIS LIMITED
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eine frage wäre auch ob das kürzel Ltd. von potenziellen kunden und geschäftspartnern nicht als indiz für finanzielle instabilität gewertet wird.
zumidest in branchen in denen langfristige produkthaftungen gefordert sind.
Sicherlich ist dem so. Ob zu Recht oder zu Unrecht sei dahingestellt, spielt aber letztlich keine Rolle, da der Köder bekanntlich dem Fisch, also dem Kunden oder Geschäftspartner, schmecken muß und nicht dem Angler.
Niemand ist gehindert, seine Ltd. hierzu mit angemessenem Start- bzw. Haftungs-Kapital auszustatten. Daß auch dies keine letztendliche Sicherheit für Geschäftspartner oder Kunden darstellt, weiß jeder, der regelmäßig mit überschuldeten oder zahlungsunfähigen deutschen GmbHs zu tun hat. Nur selten ist hier bei Insolvenzeintritt noch nennenswerte Masse vorhanden.
Auch wenn finanzschwache Gründer mit der Limited die Möglichkeit haben, unter dem Dach einer haftungsbeschränkten Firma zu agieren, kann die Rechtsform allein aber keine Aussage über die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft treffen.
Zudem gibt es andere Möglichkeiten zur Absicherung von Haftungsrisiken, beispielsweise durch Abschluß entsprechender Versicherungen oder durch Bildung von Rückstellungen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, das Management und die Leute hinter der Gesellschaft sowie die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen. Zugegeben: Das ist gerade bei recht jungen Gesellschaften mitunter sehr schwierig.
Andererseits, wer schaut sich beispielsweise bei Online-Bestellungen das Impressum der website an und wer interessiert sich tatsächlich für die Rechtsform des Anbieters? Letztlich muß diese Frage jeder Unternehmer für sich beantworten.
Oft kommt die Limited zum Einsatz, um die Inhaberschaft des Unternehmer zu verbergen. Meist wird sie dann treuhänderisch gehalten und ist (z. B. nach einer Privatinsolvenz) nur das neue Kleid für ein etabliertes Geschäft mit Akteuren, die sich seit Jahren kennen und wissen, was sie voneinander zu halten haben. Auch hier entscheidet also die persönliche Reputation. _________________ TERRAVADIS LIMITED
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Ich denke, seit dem 23. Mai 2007 dürfte die GmbH wieder an Interesse
gewonnen haben. Die Änderung des § 5 a GmbHG sowie die Verfahrens-
erleichterungen, die Gültigkeit nach Veröffentlichung im Bundesges.Blatt
lassen mich nicht mehr unbedingt das Heil in der Limited sehen.
Wenn ich dann auch noch den vom BMJ vorgegebenen Gesellschaftsvertrag
nehme brauch ich nur noch eine not. Unterschriftbeglaubigung. Was will man
mehr.
Kann übrigens alles auf der HP des BMJ gedownloadet werden!
Ich denke, ab Jan. 2008 werden die Limitedgründungen rapide zurück gehen.
ohne Zweifel wird die GmbH durch die geplanten Änderungen im Rahmen des „MoMiG“ wieder an Attraktivität im Vergleich mit der Limited gewinnen.
Was bleibt, ist der Grundsatz, dass die Rechtsform zum Geschäftsmodell und zur persönlichen Interessenlage passen muß. Insofern dürfte folgende Passage im Entwurf von Interesse sein:
„... Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können. ...“
Die Übertragung von Geschäftsanteilen bleibt im übrigen notarpflichtig. Für anonyme Treuhandschaften wird also auch weiterhin die Ltd. Verwendung finden. _________________ TERRAVADIS LIMITED
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.... und für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter "Hoffnung") muss weiterhin ein Stammkapital aufgebracht werden. Ist zwar auf 10.000 € runter, aber erstmal haben!
.... und für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter "Hoffnung") muss weiterhin ein Stammkapital aufgebracht werden. Ist zwar auf 10.000 € runter, aber erstmal haben!
??????
1,-- Euro dürfte wohl jeder haben Oder??
Müssen aber in bar erbracht werden
Für Existenzgründer wird die Gründung einer "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft" ohne bestimmtes Mindeststammkapital (Minimum: Ein-Euro) möglich.
Diese "Mini-GmbH" darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie muss vielmehr nach und nach das Mindeststammkapital einer normalen GmbH ansparen.
Ein weiterer Ausgleich für das Haftungsprivileg der Mini-GmbH wie ein Haftungsdurchgriff auf das Privateigentum der Gesellschafter ist nicht vorgesehen.
Für Existenzgründer wird die Gründung einer "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft" ohne bestimmtes Mindeststammkapital (Minimum: Ein-Euro) möglich.
Diese "Mini-GmbH" darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie muss vielmehr nach und nach das Mindeststammkapital einer normalen GmbH ansparen.
Ein weiterer Ausgleich für das Haftungsprivileg der Mini-GmbH wie ein Haftungsdurchgriff auf das Privateigentum der Gesellschafter ist nicht vorgesehen.
Gesellschaftsrechtlich ist dies nach den Vorbild der britischen Private Limited Company (Ltd) aufgebaut.
Aber wie wird dies Gesellschaftsform denn steuerlich eingestuft, als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
Ich fürchte das dies zur Zeit noch nicht bekannt ist - wurde schlichtweg vergessen!
Dies ist zwar nur ein Gesetzentwurf, danach sind für die GmbH ein heruntergesetztes Mindeststammkapital von 10'000,00 Euro geplant.
Bei der Uternehmergesellschaft sollen es demnach faktisch ohne Mindeskapital (1 Euro) eingezahlt werden. Im Namen der Gesellschaft muss der Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)"
Nur wie wird den die haftungsbeschränkt Uternehmergesellschaft steuerlich veranlagt - als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft ???
"Die Unternehmergesellschaft muss zudem jedes Jahr eine Rückstellung von einem Viertel des Gewinns bilden. Werden diese Rückstellungen anschließend in Stammkapital umgewandelt, sind ab 10.000 Euro keine weiteren Rückstellungen mehr zwingend."
Da es Stammkapital nur bei Kapitalgesellschaften gibt, ist Ihre sehr rote Frage damit wohl beantwortet.
Es sei denn, unsere Banausen von Gesetzgebern haben´s mit den termini technici wieder mal nicht so genau genommen.
Klar ist das nur ein Gesetzesentwurf, deshalb wird in allen vorangehenden Beiträgen auch nur von "möglich" und dem Datum 1.01.2008 gesprochen.
....Da es Stammkapital nur bei Kapitalgesellschaften gibt, ist Ihre sehr rote Frage damit wohl beantwortet...
Cob
Im besagten Gesetzentwurf (MoMiG) ist keineswegs nur die Rede vom Stammkapital, So heißt es:
"die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter
gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.“
§ 5a Unternehmergesellschaft, ist zwar nur noch von einen Stammkapital die Rede, jedoch finde ich das dies nicht zwangsweiße auf eine Kapitalgesellschaft hindeutet.
Es ist davon auszugehen das bei dieser Gesellschaftsform der Unternehmer im Vordergrund steht und nicht das Kapital, dies würde eher wieder auf eine Personengesellschaft schließen lassen.
Hier sollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen ansonsten ist es nicht klar ob es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft handelt.
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