Verfasst am: 7.Jun 2007 8:44 Titel: Englische Ltd, deutsche ZNL & Geschäfte im Ausland
Hallo Leute!
Nachdem ich ein wenig im Internet gestöbert habe, und keine eindeutigen Antworten gefunden habe, schreibe ich Euch hier:
Ich bin Director/Gesellschafter einer in England eingetragenen Limited mit deutscher Zweigniederlassung, und arbeite bisher ausschließlich in Deutschland mit deutschen Kunden. Meine Firma vertreibt keine Produkte im Ausland, und die Geschäfte, um die es nachfolgend geht, sind reine Dienstleistungen wie beispielsweise Web-Entwicklungen und dergleichen.
Nun bin ich in Übersee, also außerhalb der EU, und möchte im Namen meiner Limited Geschäfte im jeweiligen Land nicht nur für später anbahnen, sondern sogleich umsetzen - falls ich mit meiner Firma dazu die entsprechenden Auflagen bestehe, und ich das in meiner Eigenschaft als Berater der Limited auch darf.
Wie schaut das aus mit Australien/Neuseeland und mit den USA. Kann ich hier, im Namen meiner Firma, Umsatz produzieren, ohne dort irgendwelche Anmeldungen und dergleichen zu machen?
Um eine weitere Zweigniederlassung einzurichten, ist mir der finanzielle und organisatorische Aufwand zu groß, bzw. die Auflagen hierzu derzeitig zu groß. Eine Zweigniederlassung kommt also (noch) nicht in Frage. Auch habe ich hier in den entsprechenden Ländern nur einen temporären Wohnsitz, bin also Visitor.
Falls es mit gestattet ist, als Berater für meine Firma tätig zu werden, in welchem Umfang? Wie sieht das dann aus mit der Firmen-Barkasse: darf ich gegen Quittung Bargeld annehmen, um das entsprechend in der monatlichen Umsatzsteuererklärung ganz normal anzugeben? Welche Auflagen bestünden dann mit der Rechnungserstellung und der jeweiligen Währung? Welche steuerlichen Hürden müssen beachtet und gemeistert werden? Was ändert sich bei Haftungsrisiken gegenüber dem Kunden?
Danke für alle Informationen,
und viele liebe Grüße aus Übersee
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 7.Jun 2007 15:59 Titel:
@Rouletteforscher,
grundsätzlich gilt: Sie reisen als Tourist in ein Land (wenn nötig mit einem Touristenvisum). Damit dürfen Sie nicht ohne weiteres geschäftlich tätig werden, insbesondere keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Haben Sie ein Visum für Geschäftsleute, sieht das schon wieder anders aus. Ansonsten benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis.
Geschäfte anzubahnen und diese sodann in Deutschland abzuschließen (durch Verträge oder Leistungen), sollte problemlos zulässig sein ...
Ich halte es allerdings für bedenklich, wenn Sie auch nur Bargeschäfte in den von Ihnen angesprochenen Ländern betreiben ! Das kann zu erheblichen Problemen in den jeweiligen Ländern führen.
Alle weiteren Fragen sind nicht zu beantworten, da diese zu allgemein und keine weiteren Hintergrundinformationen über Ihr Unternehmen etc. vorhanden sind. Somit kann man keine vernünftigen Antworten geben.
danke für Ihre Antwort, sowas Ähnliches habe ich mir auch inzwischen schon gedacht, also die Sache mit dem richtigen Visum für Geschäftsleute, die unternehmerisch tätig werden wollen.
Wie sähe es denn aus, sollte ich mir für das eine oder andere Land ein solches Visum zulegen - für diese Reise oder eine neue:
könnte ich auf Grund der Tatsache, das ich Berater meiner Limited bin, denn dann so einfach geschäftlich tätig werden, oder kollidiert da das eine oder andere mit den deutschen Finanzbehörden, mit dem deutschen oder dem englischen Recht, dem Handelsregister/Amtsgericht oder dem Gewerbeamt?
In meinem Beratervertrag habe ich keine solche Einschränkung, und dieser ist von meinem Anwalt und meinem Steuerberater für in Ordnung befunden worden, auch im zugehörigen Beschluss gibt es keine derartigen Auflagen.
Bitte zur Beachtung: ich bin jeweils nur auf Reisen, habe also keine festen Wohnsitz und keine Zweigniederlassung im jeweiligen Land.
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