Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 80 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 7.Feb 2007 9:39 Titel: Frage zur Namensgebung für eine Limited
Moin ,
lange, bevor ich die Gründung einer Ltd. überhaupt in Erwägung zog, registrierte ich mir eine DE-Domain sowie später die EU-Domain für meine selbständige Tätigkeit.
Beispiel: asdf.de + asdf.eu
In den letzten Wochen reifte der Entschluß, für diese Tätigkeit eine Ltd. zu gründen. Ich dachte sofort an die Firmenbezeichnung asdf ltd., um die teilweise hart erkämpften Google-Positionierungen nicht aufgeben zu müssen und wieder beim Stand 0 anzufangen.
Ein Blick im Verzeichnis des Companieshouse zeigte mir jedoch, das es eine asdf Ltd. schon gibt.
Ist die Unterscheidungskraft ausreichend, wenn ich mein Unternehmen asdf.de Ltd. nenne?
Eine Markenrecherche habe ich bisher für deutsche und Gemeinschaftsmarken vorgenommen. Hier blieb die Suche ohne Treffer. Eine Recherche für UK-Marken steht noch aus.
Ich möchte meine Tätigkeit mit einer Ltd. halt nicht mit einem eventuellen Rechtsstreit beginnen, da die "besseren" und älteren Rechte sowieso bei der asdf Ltd. liegen würden.
Es dürfte kein Problem sein dies als Private Limited Comany eingetragen zu bekommen. Sie sollten auch mal überlegen ob die Ltd & Co KG für Deutschland nicht die bessere Wahl ist.
Neben steuerlichen Aspekten haben Sie auch Rechtssicherheit bezüglich gesetzliche Rentenversicherung, wo Sie nicht Beitragspflichtig werden.
Die deutsche Gesellschaft könnten Sie die Bezeichnung ASDF Ltd & Co KG wählen, da der Name nicht identisch mit der komplementären Limited sein muss.
Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 80 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 8.Feb 2007 10:25 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
Es dürfte kein Problem sein dies als Private Limited Comany eingetragen zu bekommen. Sie sollten auch mal überlegen ob die Ltd & Co KG für Deutschland nicht die bessere Wahl ist.
Das ist von Anfang an ein "Zweig" in meinen Überlegungen.
MEC hat folgendes geschrieben::
Neben steuerlichen Aspekten haben Sie auch Rechtssicherheit bezüglich gesetzliche Rentenversicherung, wo Sie nicht Beitragspflichtig werden.
Als derzeitig freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Versicherung habe ich mit einer Beitragspflicht kein Problem.
Ich kann nicht als Bürger dieses Staates - wenn auch indirekt - die "Sonnenseiten" des Sozialsystemes nutzen und anderseits alle Mittel und Wege versuchen, hier einige Euro Beiträge zu sparen.
Neben steuerlichen Aspekten haben Sie auch Rechtssicherheit bezüglich gesetzliche Rentenversicherung, wo Sie nicht Beitragspflichtig werden.
Als derzeitig freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Versicherung habe ich mit einer Beitragspflicht kein Problem.
Ich kann nicht als Bürger dieses Staates - wenn auch indirekt - die "Sonnenseiten" des Sozialsystemes nutzen und anderseits alle Mittel und Wege versuchen, hier einige Euro Beiträge zu sparen.
Die Gesellschafter einer Firmen werden in der Regel als sozialversicherungsfrei Beurteilt, sofern der Gesellschafter auch gleichzeitig als Geschäftsführer tätig ist bedarf dies einer genaueren Betrachtung der Sozialversicherung, da dort eine versicherungstechnisch Beurteilung der Gesellschafter und der Geschäftsführer getrennt bewertet.
Somit kann es durchaus sein das das Gehalt des Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird.
Zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht kann die "Bindung an einen Auftraggeber“ entscheiden sein. Sie wird nur bejaht, wenn Selbstständige mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielen. Wird also mehr als ein sechstel der Einkünfte des geschäftsführenden Gesellschafter aus anderen Quellen erzielt, entfällt die Versicherungspflicht. Bei einer 'Ltd & Co KG' sowie bei der 'GmbH & Co KG' ist dies in der Regel der Fall.
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