Verfasst am: 8.Mai 2003 22:15 Titel: Fragen zur Limited
So nach einiger Zeit finde ich wieder ruhige Minuten mich diesem Forum zu widmen. Meine aktuelle Frage ist:
Zum Fall:
EIn Unternehmer hat seine Firma vor vielen Jahren als Personengesellschaft gegründet, jetzt wo es im schlecht geht, hat er Sorge das er Haus und Hof verliert (Zahlungsmoral im Bausektor
Unabhängig des moralischen Aspektes, wäre es juristisch einwandfrei möglich, dass jener eine Ltd. gründet , diese die alte Personengesellschaft aufkauft und bei noch weiter verschlechternder Lage oder evtl. Konkurs, selbst aus der Haftung raus ist.
Verfasst am: 10.Mai 2003 8:53 Titel: Ein klares Ja
Ja, das ist möglich, allerdings nur mit einer Ltd. die zu 100% wasserdicht ist und alle Tatsächlichkeitsmerkmale erfüllt, sowie die "Standard Licence" besitzt.
die mit einer "Standard"-Limited gestatteten unternehmerischen Tätigkeiten sind ja sehr vielfältig, und sicherlich auch gegenüber anderen EU-Staaten einmalig.
Welche Geschäfte muss sich jedoch auch die Ltd. genehmigen lassen, um diese ausführen zu dürfen ?
natürlich benötigt man in England auch Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten. In England gibt es den § 34c in seiner ureigensten Form wie in Deutschland nicht, aber zum Glück ist die deutsche Gewerbeordnung auch nicht das Mass aller Dinge.
Für eine Ltd. kann man aber eine "Standard Licence" beim "Office of Fair Trading" (Adresse: Consumer Credit Licensing Bureau, Craven House, 40 Uxbridge Road Ealing, London W5 2BS) beantragen. Dieser Antrag wird dort geprüft (Basic) und ggf. genehmigt. Die Standard Licence erlaubt folgende Tätigkeiten, für die Dauer von 5 Jahren:
Auch besteht die Möglichkeit im Bereich - Debt Adjusting/Counselling - dem Verband "Credit Services Association (CSA)" beizutreten. Diese Verband ist international anerkannt und exisitiert seit 1902.
Ebenso können Transportlizenzen für eine Ltd., in Verbindung mit einer Spedition erworben werden, allerdings wurden hierfür die Richtlinien kürzlich abgeändert. Es wäre zu umfassend hier auf alles einzugehen.
Gerne stehe ich aber für detalierte Rückfragen zur Verfügung.
Sie bestechen wirklich durch Kompetenz und Zuverlässigkeit, auch wenn Sie preislich eindeutig im oberen Preissegment angesiedelt sind, denke ich mittlerweile, dass sich die Investion in Ihrem Hause durchaus lohnt.
Leider bin ich mit der deutschen Gewerbeordnung nicht wirklich vertraut, daher sagt mir auch der von Ihnen zitierte Paragraph nichts. Aus Ihrer Auslistung entnehme ich, dass Finanzdienstleistungen genhemigungspflichtig sind. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Ltd. als Immobilienmakler auftritt ?
Verfasst am: 5.Aug 2003 12:26 Titel: Ltd. und der Immobilienvertrieb
Zunächst vielen Dank für Ihre Einschätzung unseres Unternehmens.
Vielfach werden wir auf die Maklertätigkeit der Ltd. in Deutschland angesprochen.
Vorab sei erwähnt das wir hier lediglich unsere Erfahrungen wiedergeben und keinerlei Rechts- oder Steuerberatung leisten.
Generell stellt die Gründung einer Ltd. in England in seinen Grundzügen kein Problem dar, was uns „Billig-Gründer“ immer wieder vorführen. Jedoch die sorgfältige Handhabung der Ltd. ist unerlässlich, um die handels- und steuerrechtliche Vorzüge nutzen zu können und in Deutschland ohne Einschränkungen agieren zu können.
Hierzu empfehlen wir folgende Konstellation.
- Gründung einer Ltd.(Basis-Paket)
- Übernahme einer KG (Kommanditgesellschaft) in der die Ltd. als Komplementär und Sie als Bevollmächtigter der Ltd. lediglich als Kommanditist in der KG benannt wird.
- Beantragung der „Standard Licencs“ (beinhaltet Finanz- und Immobilienvermittlung)
Die KG gilt auch als sogenannte „halbjuristische Person“, der Komplementär (Ltd.) haftet alleinig für die KG, der Kommanditist lediglich mit seiner persönlichen Einlage (evtl. 100 €). Natürlich unterliegt der geschäftsführende Kommanditist der Maßgabe eines ordentlichen Kaufmannes, d. h. das er genauso wie der Geschäftsführer einer GmbH, nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzten darf. Im jeden Land der Erde wird man hierfür verfolgt und bestraft.
Folgende Vorteile ergeben sich aus einer Ltd. & Co.KG:
1. Bei einer Ltd. gibt es keine Verdeckte Gewinnausschüttung und die steuerliche Belastung ist moderat
2. Keine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer/Bevollmächtigten der Ltd..
3. Mit der KG unbedenkliches Agieren und Auftreten sowie Kontoführung in der BRD .
4. Da die Ltd. die Körperschaft einer KG darstellt, ist eine gezielte Steuerverteilung möglich
5. Die KG kann als Tochterunternehmen der Ltd. in Deutschland, im Namen und mit der Lizenz der englischen Ltd., Immobilien vermitteln oder als Bauträger auftreten, sowie Verträge (i. V oder i. A.) unterzeichnen. Die KG wird durch die Ltd. hierzu bevollmächtigt. (Handelsrechtlich einwandfrei). Als Komplementär der KG ist die Ltd. Gewinnberechtigt und die Gewinne der KG müssen (DBA) an die Ltd. abgeführt werden und im ansässigen Land (England) versteuert werden. (Steuerrechtlich einwandfrei).
Diese Vorteile wurden mehrfach vom EUGH und BGH verifiziert.( u. a. Urteil des europäischen Gerichtshofes C-212/97 vom 9.3.1999; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 – OLG Düsseldorf, usw. usw.)
Wir sind sicherlich nicht billigsten auf dem Markt, allerdings endet unsere Dienstleistung nicht mit der Eintragung einer Ltd. Wir vergleichen unsere Arbeit mit dem eines Fahrlehrers, denn was nützt das schönste Auto, wenn man es nicht zu bewegen weiß oder man sich mit dem Fahrzeug in Gefahr begibt. Wir betreuen unsere Kunden und vermitteln ihnen, sich mit ihrer Ltd. zu bewegen und deren Vorteile geschickt und unproblematisch zu nutzen. Dies umfasst den Aufbau des Briefbogens, Vertragsgestaltung, Rechungsstellung, Hilfestellung bei Behörden und Kontoeröffnung bei deutschen Banken etc. etc. Und all das ist in unserem Basispaket enthalten, wo „Billig-Gründer“ anfangen Rechnungen stellen und Stundensätze abrechnen.
So, es hat Spaß gemacht mal wieder im Forum zu schreiben.
Hinweis in eigener Sache:
Beachten Sie bitte auch unsere, demnächst hier erscheinende Reportage über einen Anbieter, der berühmten „329€ Ltd.“ - „Limited24“.
Danke für die Info - wie immer sehr kompetent. Derartige Fragen, stelle ich sowohl im Forum, als auch einigen Firmengründern, mit denen ich in Kontakt stehe. Ich möchte hier nicht wieder herunterbeten, dass Qualität was kosten darf und auch muss.
Jedoch befrage ich hierzu auch Billiggründer Herrn Hüls von der TMX Trademark Communications GmbH, seinen Zeichens Betreiber von limited24.de. Die Antworten sind zwar nicht ganz so ausführlich, wie hier im Forum, aber letztendlich mit den gleichen Inhalten und auch dem entsprechenden Fachwissen. Auch im persönlichen Gespräch zeigte sich Hüls mir gegenüber sehr kompetent und ehrlich, insbesondere bei Fragen zu möglichen Offshore-Lösungen.
Sicherlich ist es verwunderlich, dass ein Ltd.-Verkäufer als deutsche GmbH auftritt, aber möglichweise ist eine Ltd. an der GmbH beteiligt, doch selbst wenn nicht, gibt doch eine bundesdeutsche GmbH ein gewisses Maß an Sicherheit, oder würden Sie einer Ltd. einen Lieferantenkredit über 20.000 CHF einräumen ? Ich nicht.
Dies sind meine Erfahrungenmit der o.g. Firma. Gründungserfahrung kann ich aber noch nicht vorweisen, daher bin ich umso neugieriger, welche Ausführungen Malcolam hierzu kommunizieren wird.
Verfasst am: 6.Aug 2003 9:05 Titel: ...um so schlimmer!
Guten Tag,
ich möchte hier niemanden Kompetenz absprechen, aber umso schlimmer, dass der gute Mann mit seinem Fachwissen dann solche Ltd. gründet.
Nur eines vorneweg, nach neuem BGH-Urteil (Berater- und Vermittlungshaftung) ist es schierer Wahnsinn, wenn eine deutsche GmbH solche Limited gründet bzw. vermittelt.
Zudem legen uns mittlerweile eine Reihe von Gründungen durch "Limited24" zur "Reparatur" vor. Das was der gute Mann da macht ist sicherlich nicht strafbar, aber verantwortungslos gegenüber seinen Kunden allemal.
Auch gebe ich Ihren Ausführungen recht, dass die wenigsten Unternehmen einer Ltd. einen Lieferantenkredit gewähren würden. (noch nicht!). Aus diesem Grunde habe ich auch in meiner letzten Ausführung die Ltd. & Co.KG angeführt.
Abschließend noch ein paar persönliche Worte zur "Limited24".
Normaler Weise vertrete ich die Auffassung, dass jeder nach seinem Geschäftsprinzip agieren soll, aber dabei fair bleiben sollte. Wenn allerdings jemand wie der Herr Hüls sich durch unwahre Behauptungen über unser Unternehmen zu profilieren versucht, besteht für mich ein klarer Handlungsbedarf. Eine ganze Reihe Aussagen von "Limited24-Kunden" liegen uns vor, über die Methodik, Rhetorik des Herrn Hüls, den Rechnungsstellungen nach der "Billig-Gründung" für wertlose Dokumente etc.etc.
Nein, mein lieber Herr Dr. Arno.Roider, wenn dieses Forum für etwas geschaffen wurde, dann um Firmengründer wie "Limited24" einen Spiegel vor die Nase zu halten und zu sagen "schäm dich"!
Nach Deutschland verlegte ausländische Gesellschaften, die entsprechend
ihrem Statut gemäß dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige
Gesellschaft („Limited Company") ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu behandeln wären, sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(II ZR 380/00) nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige
Personengesellschaft und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv
parteifähig.
Anders zu beurteilen kann jedoch die Frage der beschränkten Haftung der
Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sein. Eine englische Limited
Company kommt dann nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung, wenn die
Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist und nicht mit
hinreichendem Kapital (hier nur 100 englische Pfund) ausgestattet ist. In
einem derartigen Fall haften die Gesellschafter auch mit ihrem
Privatvermögen voll für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Ein guter Hinweis von Euroconsulting, jedoch liegen hier unterschiedliche Vorraussetzungen zur jeweiligen Entscheidung vor und leiste gerne meinen bescheiden Beitrag, ohne Rechts- oder Steuerberatung betreiben zu wollen.
Zum Urteil - AG Hamburg 14.5.2003 – 67g IN 358/02 –
1. Eine in England gegründete Limited ist als solche in Deutschland als insolvenzfähig anzusehen. Dies ergibt sich aus der Fortführung der Überseering-Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeter Gesellschaft.
2. Hat die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland ihre Geschäfte getätigt, ist sie in tatsächlicher Hinsicht nicht mit ausreichend Kapital ausgestattet und treten weitere Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Auslandsgründung der Gesellschaft als „Briefkastenfirma“ (Billiggründung) hinzu, kommt den Gesellschaftern im deutschen Insolvenzverfahren nicht die lHaftungsbeschränkung nach englischem Recht zugute.
Hierbei mein vielfach angeführter Hinweis „Tatsächlichkeitsmerkmale der Limited“, welche nun mal mit einer „Billiggründung“ nicht erfüllt werden können. Zurecht wurde vom AG Hamburg am 14.05.2003 so entschieden und die daraus hoffentlich resultierenden Regressansprüche gegenüber solcher Gründungsfirmen sollte einen „reinigenden Prozess“ auslösen.
Das Entgegenhalten deutsche Gerichte „eine Limited die ausschließlich in Deutschland Geschäfte tätig“ wäre dadurch hinfällig, wenn die Geschäfte in Deutschland z. B. durch eine KG oder GmbH geführt werden würden, wobei sich die Gesellschaftsanteile im Besitz eine englischen Limited befänden (z. B. Ltd. & Co.KG.) Die handels- und steuerlichen Vorteile liegen auf der Hand.
Ich bitte davon Abstand zu nehmen zu Glauben, man könne mit einer englischen Limited in Deutschland wie mit einer gängigen deutschen Rechtsform agieren, die Zeit hierfür ist noch nicht reif. Obwohl eine ausländische EU-Rechtsform nicht benachteiligt werden darf, sieht die Realität leider anders aus. Die aktuelle wirtschaftpolitische Situation und die gegenwärtige Tendenz geht allerdings dahin, das im vereinten Europa die sinnvollste Rechtsform ausgewählt werden kann. Die deutsche Gesetzgebung und Rechtssprechung wird sich über kurz oder lang anpassen müssen.
Zum Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 380/00
Grundlage der Entscheidung beruhte auf BGB § 14 Abs. 2
„Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.“ (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00 - OLG München; LG München I)
.......führen wir uns hier einmal folgende Fakten vor Augen:
Hierbei handelt es sich nicht um eine englische Limited in klassischen Sinne, sondern um eine Limited auf den Jersey-Inseln, welche eine „Offshore-Limited“ darstellt und der Problematik der Umkehrbeweislast ausgesetzt ist:
Zitat:
„Die Klägerin (Offshore-Limited) nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom 17. Juni 1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem Recht der Kanalinsel Jersey, auf der sie am 11. Oktober 1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei. Den entsprechenden Beweis hat die Klägerin nicht erbringen können“. Zitat Ende!
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin (Offshore-Limited) der Nachweis ihrer Parteifähigkeit nicht gelungen ist.“
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in Übereinstimmung
mit dem Landgericht damit, der Klägerin obliege angesichts des Bestreitens des Beklagten der Beweis dafür, daß sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz auf Jersey befinde. Denn die Parteifähigkeit richte sich nach der Sitztheorie und damit nach dem Personalstatut der Gesellschaft. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwiegend vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v. 30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720; BayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem auf der
Kanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie in
Deutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2
BGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.
Den entsprechenden Beweis hat die Klägerin nicht erbringen können.
Die „Offshore-Limited“ konnte ihre Tatsächlichkeit nicht nachweisen „that’s all“, denn ansonsten würde sie in Deutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft darstellen und wäre damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).in umgekehrter Form, aber das ist ein anders Thema.
Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts wird schon seit längerem als mögliche Alternative
zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert. Bisher wurde
entgegengehalten, daß sie zu erheblichen Problemen im Prozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht führen würde, man denke nur an die mehrfach verifizierte Niederlassungsfreiheit ausländischer Rechtsformen durch das EUGH / BGH.
Mit großem Interesse las ich seit meinem Zutritt zum Forum die Informationen zur Firmengründung. Von geschäftlichen Neuanfang mit einer Limited ist die Rede, auch nach Insolvenz und ähnlichem. Das klingt ja alles ganz gut, wie aber sieht es in der Wirklichkeit aus? Nehmen wir als Beispiel einmal das Konto welches benötigt wird. Bekommt die Limited ein solches Konto in Deutschland, und wo? Wer meldet ein entsprechendes Konto an? Wie sieht es mit der Verfügbarkeit aus? Hat ein solches Konto Bestand? Das gehört gleichermaßen zum geschäftlichen Neuanfang, der ja mit Gründung einer Limited möglich sein soll. Es sind die vielen kleinen Dinge die es zu beachten gilt. Wer meldet einen Telefonanschluss an? Wie ist es mit der Steuererklärung? Das muss klappen, sonst wird es nix mit dem geschäftlichen Neuanfang.
Wollt mich nochmals melden. Waren die Fragen zu schwer? Oder gibt es darauf keine Antworten. Es scheint dann doch nicht so einfach zu sein mit dem 'geschäftlichen Neuanfang' über eine Limeted.
Danke Herr Goodman. Es sind dort wirklich gute Informationen auf der von Ihnen vorgeschlagenen Seite. Aber meine Frage beantwortet das auch nicht. Die Limited wird immer als Möglichkeit für den 'geschäftlichen Neuanfang' vorgeschlagen. Dazu gehört, dass man auch in Deutschland wieder geschäftsfähig wird. Ein Konto in Deutschland, bei einer Bank vor Ort, wird benötigt. Die Frage dazu: Wer kann das Konto anmelden, wenn die Limited mit Director und Shareholder / Secretary gegründet wird, diese durch einen Service gestellt werden. Wer darf über das Konto in Deutschland verfügen? Ist eine Vollmacht eine Möglichkeit? Ein Zugriff auf das Konto sollte für Dritte nicht möglich sein. Einen Telefonanschluss benötigt man auch für diesen Neuanfang in Deutschland, hier stellen sich die gleichen Fragen: Wer meldet an? Es sind eben die Kleinigkeiten, die wichtig erscheinen.
Verfasst am: 19.Aug 2003 19:14 Titel: bei edr "gefunden" ....
...
England Limited:
Vorteile:
Geringe Gründungskosten von weniger als Euro 50,--
Geringe jährliche Verwaltungskosten
Juristische Personen als Geschäftsführer möglich
Firmenbezeichnungen mit Dr.- und Adelstitel ohne weiteres möglich
Fällt unter das EU-Urteil vom 09.03.1999 (siehe Ziffer 3.2.)
Nachteile:
Namensaktien
Briefkastenimage
Harte Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, bei Nichtabgabe Kriminal-Straftat
Hohe Steuerlast
Firmenbezeichnung nur mit Rechtsformendung 'Ltd' möglich
Gründung und Führung der Limited aufgrund Filingverfahren nicht geschützt vor Missbrauch durch Dritte
.....
England: Eine englische Limited unterliegt mit ihrem weltweiten Einkommen der englischen Besteuerung. Schon seit vielen Jahren ist die Nichtabgabe von Buchführung und Bilanzen in England ein Kriminalstraftatbestand, der inzwischen mehr denn je auch verfolgt wird.
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