Verfasst am: 2.Feb 2008 19:22 Titel: Genügt der Hinweis Zweigniederlassung Deutschland
Ich hätte da mal eine Frage.
Genügt es wenn bei einer nur in Deutschland tätigen Ltd auf dem Briefpapier bzw bei Arbeitsverträgen nur Zweigniederlassung Deutschland aufgeführt wird oder muß die Adresse der Ltd in UK angegeben werden.
Für alle zivilrechtlichen, strafrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten ist die vollständige Adresse der deutschen Zweigniederlassung anzugeben.
Incl. ggflls. HR-Nr, UStID / Steuer-Nr. als auch Angabe des Geschäftführers. Wie bei einer deutschen GmbH eben...
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Zur Vertiefung empfehle ich einerseits die Lektüre dieser Datei als auch das Verinnerlichen der Angabepflichten auf einem Briefbogen einer in Deutschland tätigen Gesellschaft... _________________ Freundliche Grüße
Peter Wilhelm
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