Verfasst am: 24.Jun 2007 18:14 Titel: Geschäftsführung aus Deutschland
Hallo!
Wenn ich eine Limited in UK gründe und als Director diese führe und in Deutschland permanent wohne, kann ich diese dann dennoch vollständig in UK versteuern? (Es erfolgen keinerlei Übertragungen an mich als Gesellschafter/Geschäftsführer).
Ich habe schon einiges über den PRINCIPLE PLACE OF BUSINESS gelesen, werde aber daraus nicht schlau...
Viele Grüße
PS: Die Limited soll ausschließlich aus dem Betrieb von Websites Geld erwirtschaften, also keinerlei Lager etc.
Satzungssitz ist die Isle of Man. Warum haben die dort dann einen Sitz? Die Websites (www.canonical.com) sind auch auf diese Ltd angemeldet. Der Geschäftsführer ist Südafrikaner in London, die Mitarbeiter sind über die ganze Welt verstreut.
Verfasst am: 25.Jun 2007 15:02 Titel: Re: Geschäftsführung aus Deutschland
Dies ist in den so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (Double Taxation Agreement) der jeweiligen Staaten geregelt.
Das so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist eine Vertraglich zur Vereinbarung zwischen zwei Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die amtliche Bezeichnung in Deutschland lautet:
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Diese bilateralen Steuerabkommen haben zum Ziel die Vermeidung der doppelten Besteuerung. Gesellschaftsrechtlich ist der der Ort tatsächlichen Geschäftsleitung (Place of Effective Management) von großer Bedeutung da dieser entscheiden sein kann wo die Gesellschaft steuerpflichtig wird.
Maßgeblich sind die Steuerabkommen der jeweiligen Staaten.
Bei den deutsch-britischen Steuerabkommen ergibt sich das der Sitz der Geschäftsführung maßgeblich ist.
Als Sitz der Geschäftsführung gilt der Ort wo der Endscheidungsträger überwiegend seine Arbeit verrichtet. Wenn dieser sich überwiegen in Deutschland aufhält ist die Gesellschaft somit dort auch steuerpflichtig!
Aus den Doppelbesteuerungsabkommen von 1970 Artikel 2 - Definitionen Unterabsatz (iii) mit Vereinigten Königreich von Großbritannien ergibt sich die uneingeschränkte Steuerpflicht an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Zitat:
...Ist nach Unterabsatz (i) eine juristische Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet...
Dies bedeute wenn sich die Geschäftsleitung in Deutschland befinde, und dies als gewöhnlichen Aufenthalt anzusehen ist, wird diese Unternehmen auch dort steuerlich Veranlagt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der deut. Abgabeordnung (AO). Dies ist nicht zwingend die Person die als Director (Geschäftsführer) eingetragen ist sondern die Person die die maßgeblichen Endscheidungen trifft.
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