Verfasst am: 4.Apr 2006 14:03 Titel: Gewerbeanmeldung und Ltd.
Hallo ich bin neu hier
ich würde gerne Wachfirma in D. eröffnen hierzu möchte ich eine Ltd. gründen.
Meine Frage da nach der GewO eine bes. Erlaubnis erforderlich ist gilt die Erlaubnis auch wenn ich eine Ltd. habe oder kan nich diese bes. Erlaubnis umgehen mit einer Ltd.
Also in Endeffekt muss ich auch das Gewerbeanmelden in D. oder reicht das mit Gründung der Ltd. ?
Mit der Limited kommt man an der Erlaubnispflicht nicht vorbei (siehe diverse andere Beiträge in diesem Forum). Die Limited müsste ebenfalls ein Gewerbe anmelden und die gleichen Vorschriften der GewO berücksichtigen. Die GewO gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 22 Wohnort: berlin
Verfasst am: 6.Mai 2006 0:25 Titel:
das ist so nicht ganz richtig, die ltd. ist gegenüberdem gewerbeamt nur anzeigepflichtig!!! die frage der umgehund etwaiger genehmigungen (z.b. meisterbrief) ist meines wissens nach bis zum heutigen tage nicht eindeutig geklärt...
schwachsinn hoch 3, sorry aber da geht mir die hutschnurr hoch. natürlich ist eine genehmigung notwendig, wenn sie ein gewerbe dieser art in deutschland betreiben wollen.
stellen sie sich mal vor was bspw. in ihrem dönerladen um die ecke los wär, wenn sie behaupten, daß aufgrund ihrer gesellschaftsform für sie nicht die deutsche hygienerichtlinien gelten und man ihnen deshalb auch nicht die gewerbeerlaubnis entziehen könnte, obwohls bereits bei ihnen schon einige käferfamilien eine eigene nation gegründet haben.
das gewerbeamt fragt höchstens noch beim zuständigen landeskrankenhaus nach, ob die noch ein bett für sie frei haben und die beamten werden sie mitleidig anschaun.
dass sie mit einer limited in deutschland auftreten können, verdanken sie dem eg-vertrag. dass es auf nationaler ebene gesetze gibt, die in wichtigen bereichen die freizügigkeit für ALLE gewerbetreibenden (also nicht nur für gesellschaften aus eu-nachbarländern) einschränken, ist eben kein verstoss gegen ihr freizügigkeitsrecht, daß ihnen der eg-vertrag garantiert.
und wer sagt, daß dies nicht der fall ist und das sie tun und lassen können was sie wollen, nur weil sie eine limited gegründet haben, ist im besten fall ein märchenerzähler.
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 22 Wohnort: berlin
Verfasst am: 7.Mai 2006 12:22 Titel:
backdoor2 hat folgendes geschrieben::
schwachsinn hoch 3, sorry aber da geht mir die hutschnurr hoch. natürlich ist eine genehmigung notwendig, wenn sie ein gewerbe dieser art in deutschland betreiben wollen.
stellen sie sich mal vor was bspw. in ihrem dönerladen um die ecke los wär, wenn sie behaupten, daß aufgrund ihrer gesellschaftsform für sie nicht die deutsche hygienerichtlinien gelten und man ihnen deshalb auch nicht die gewerbeerlaubnis entziehen könnte, obwohls bereits bei ihnen schon einige käferfamilien eine eigene nation gegründet haben.
das gewerbeamt fragt höchstens noch beim zuständigen landeskrankenhaus nach, ob die noch ein bett für sie frei haben und die beamten werden sie mitleidig anschaun.
dass sie mit einer limited in deutschland auftreten können, verdanken sie dem eg-vertrag. dass es auf nationaler ebene gesetze gibt, die in wichtigen bereichen die freizügigkeit für ALLE gewerbetreibenden (also nicht nur für gesellschaften aus eu-nachbarländern) einschränken, ist eben kein verstoss gegen ihr freizügigkeitsrecht, daß ihnen der eg-vertrag garantiert.
und wer sagt, daß dies nicht der fall ist und das sie tun und lassen können was sie wollen, nur weil sie eine limited gegründet haben, ist im besten fall ein märchenerzähler.
glauben sie auch an den weihnachtsmann?
schlaumeier... nenn doch mal das ein oder andere urteil diesbezüglich... die aussage anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig seitens des gewerbeamtes ist definitiv zutreffend... bezüglich handwerks- oder ähnlicher kammern steht eindeutig dar, das ich nicht ganz sicher bin...
wer lesen kann, ist klar im vorteil...
weiterhin solltest du mal über deine ausdrucksweise nachdenken...
wie man in den wald hinein ruft, so schallt es heraus...
gegenfrage, worauf stützen sie denn ihre behauptung, daß nationale gesetzgebung der eu-mitgliedsstaaten generell zu vernachlässigen ist, auch wenn sie nicht diskriminierender natur ist und somit der niederlassungsfreiheit nicht entgegensteht?
oder ist die deutsche anzeigegepflicht eines gewerbes auch zu vernachlässigen? müsste ja, nicht?
Zitat:
wer lesen kann, ist klar im vorteil...
eben...viel spaß bei der fundamentalen untermauerung ihrer thesen ich bin nicht ihr anwalt, den sie dafür bezahlen, ihnen alles akkurat unter die nase zu reiben. sie haben doch eine behauptung aufgestellt...
Und wer so einen Schwachsinn verzapft, darf sich nicht wundern, wenn er ne deutliche Antwort dazu bekommt. Führen Sie sich mal vor Augen, daß Ihre "Vermutungen" Handlungsgrundlagen von hier lesenden Usern werden könnten...
Ich gehe mal davon aus das eine Gewerbeamt Hannover nicht richtig verstanden haben, nur weil Sie eine Limited betreiben ist noch keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wenn Sie mit der Limited eine gewerbliche Tätigkeit nachgehen sind Sie verpflichtet dies ordnungsgemäß anzumelden - dies ist nicht an die Rechtsform gebunden sonder an die Tätigkeit.
Serby hat folgendes geschrieben::
Nach der Auskunft des Gewerbeamtes Hannover braucht man um eine Ltd. in Deutschland anzumelden KEINE gewerbeanmeldung.
Eine Gewerbeanmeldung ist für jeden Unternehmer Pflicht in Deutschland, selbstverständlich gilt dies auch für die Limited. Die Gewerbeanmeldung findet in der Gewerbemeldestelle derjenigen Kommune statt, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen. Die Anmeldung kann persönlich vorgenommen werden, in vielen Fällen auch schriftlich und in einigen Kommunen auch online.
Die Anmeldung für eine Limited Comnpany erfolgt wie bei allen anderen Kapitalgesellschaft durch den der vertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Als ein Gewerbe werden versteht man eine eine (erlaubte) Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig, entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird - handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung.
Die Ausnahme stellen so genannte „freiberufliche“ Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Das Infocenter Gewerbeanmeldung informiert Sie darüber, wann Ihr Tätigkeitsvorhaben in den Bereich der „Freien Berufe“ bzw. der Urproduktion fällt.
Ausgrenzung Freier Berufe und Urproduktion
Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und folglich auch nicht in der Gewerbemeldestelle (wohl aber beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens.
[/i]
das ist so nicht ganz richtig, die ltd. ist gegenüberdem gewerbeamt nur anzeigepflichtig!!! die frage der umgehund etwaiger genehmigungen (z.b. meisterbrief) ist meines wissens nach bis zum heutigen tage nicht eindeutig geklärt...
Die Gewerbeanmeldung hat nach §14 GewO oder §55c GewO zu erfolgen. Eine Bestätigung durch die Behörde erfolgt nach §15 Abs. 1 GewO auch als Gewerbeschein Bekannt.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen sind in §29 bis §40 GewO geregelt.
Unter einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit würde mir eher das Getränkeautomatenaufsteller und ähnliches einfallen...
Ein Meisterbrief kann zur Zulassung eines Handwerks erforderlich sein, jedoch erfolgt diese nicht durch das Gewerbeamt sondern durch die Handwerkskammer (HWK). In Deutschland gibt es 41 zulassungspflichtigen Handwerke und 53 zulassungsfreien Handwerke. Die Rechtsform hat auf diese Zulassung kein Auswirkung der Meisterbrief aber ganz bestimmt!
Verfasst am: 23.Mai 2006 17:41 Titel: Re: Gewerbeanmeldung und Ltd.
kubotan hat folgendes geschrieben::
Hallo ich bin neu hier
ich würde gerne Wachfirma in D. eröffnen hierzu möchte ich eine Ltd. gründen.
Meine Frage da nach der GewO eine bes. Erlaubnis erforderlich ist gilt die Erlaubnis auch wenn ich eine Ltd. habe oder kan nich diese bes. Erlaubnis umgehen mit einer Ltd.
Also in Endeffekt muss ich auch das Gewerbeanmelden in D. oder reicht das mit Gründung der Ltd. ?
[/code]
Die Gewerbeordnung ist nicht im Zusammenhang einer Rechtsform zu sehen diese gilt sowohl für natürliche und juristische Personen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.