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Gewerbeverbot gegen Ltd-Director oder Gesellschafter mögl.?

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hoffi
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.11.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 29.Nov 2005 11:31    Titel: Gewerbeverbot gegen Ltd-Director oder Gesellschafter mögl.? Antworten mit Zitat

Guten Tag, liebe User,

kann gegen einen deutschen geschäftsführenden Gesellschafter einer engl. Ltd., die ohne HR-Eintrag ausschließlich in Deutschland tätig ist, wegen Steuerschulden ein Gewerbeverbot ausgesprochen werden? Die Ltd. ist insolvent (Ablehnung mangels Masse) und beim deutschen Gewerbeamt abgemeldet. Es gibt einen weiteren Gesellschafter, der jedoch nicht Geschäftsführer ist/war. Gegen diesen läuft ebenfalls ein Gewerbeverbotsverfahren.
Gibt es eine Möglichkeit, das Gewerbeverbotsverfahren abzuwenden? Sollte dieses nicht möglich sein, kann man dann trotz Gewerbeverbot eine neue Ltd. gründen und geschäftsführender Gesellschafter dieser sein? Die Verwandtschaft/Bekanntschaft steht leider nicht dafür zur Verfügung.

Vielen Dank und liebe Grüße.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 29.Nov 2005 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@ hoffi
Meiner Meinung nach kann Ihnen in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit verboten werden. Ob und wie lange kann man im Vorfeld allerdings nicht konkret beantworten. Da die Prüfung dahingehend bereits läuft, sieht dies wohl die IHK (ich gehe davon aus, daß diese einen Stellungnahme abgeben muß) ähnlich.

Falls es noch nicht zu spät ist, sollten Sie umgehend versuchen, mit dem Finanzamt eine Vereinbarung zu treffen. Diese kann evtl. dazu führen, daß die Stellungnahme in Ihrem Sinne positv verläuft oder eine zeitliche Befristung festgelegt wird. Ob dies bei Ihnen allerdings noch möglich ist, kann man nicht vorhersagen.

Bezüglich Ihrer "weiteren" Tätgkeit muß man zunächst einmal sagen, daß es eben genau die Fälle sind, weswegen der ltd. mittlerweile ein so schlechten Ruf anhaftet. Ob Sie nochmals mit einer ldt. arbeiten können / dürfen??? Ob man Ihnen dies so einfach raten darf / soll???

Voraussetzen kann man sicherlich, daß Sie als potentieller "Geschäftsführer" der ltd. in Deutschland nicht mehr handeln "dürfen", wenn...die Gesellschaft alle Kriterien einer deutschen Gesellschaft erfüllt. In Timbuktu dürften Sie das sicherlich, da kräht kein Hahn danach. Viel mehr würde mich aber interessieren, ob Sie nicht auch nach englischem Recht noch Folgen zu befürchten haben. Dies erschiene mir wesentlich problematischer.

Sie werden wohl nicht umhin kommen, einen anderen Geschäftsführer zu benennen. Vielleicht sollten Sie dann besser Generalbevollmächtigter werden. Ob man Ihnen raten soll, einen "Treuhandgeschäftsführer" zu suchen....ich weiß nicht....

Oder ob man Ihnen raten soll, im halblegalen Bereich ausschließlich aus England tätig zu werden.....

Versuchen Sie doch sicherheitshalber erst mal die oben angeführten Vorschläge.

grüße
gundel
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nosaxon
Specialist


Anmeldungsdatum: 02.08.2004
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Gundel hat folgendes geschrieben::


Oder ob man Ihnen raten soll, im halblegalen Bereich ausschließlich aus England tätig zu werden.....



Halte ich für äußerst kritisch. Es ist behördlicherseits schon in ganz kurzer Zeit überprüfbar, ob es sich in England nur um eine Briefkastenadresse handelt. Ich unterstelle dabei mal, dass "hoffi" weiterhin in D wohnen und tätig werden will.

Der Rat, einen "Treuhandgeschäftsführer" zu suchen, ist m.E. aus moralischen Gründen bedenklich. Wenn die nächste ltd. "den Bach runter geht", sitzen dann noch weitere, bisher unbeteiligte Personen mit im Boot. Und in den seltensten Fällen ist es nach einer Insolvenz damit getan, ein "frisches" Unternehmen ins Leben zu rufen. Aber natürlich weiß ich, dass moralische Gründe gerade nicht hoch im Kurs stehen.
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@nosaxon
Ihre Ausführungen entsprechen selbstverständlich genau meinen Bedenken. Deshalb die ......Leerzeichen hinter den Zeilen. Das haben Sie doch sicherlich auch so verstanden (ansonsten schreibe ich nächstens ....nein - nicht machen....) . Sollte auch eher als "Warnung" verstanden werden.

hoffi hat natürlich ein ganz gravierendes Problem. Ich gehe davon aus, daß seine Existenz nunmehr dauerhaft zerstört ist und er momentan keine Möglichkeit mehr sieht, legal tätig zu sein. Diese Sorge ist auch nicht unbegründet! Sicherlich gibt es Möglichkeiten, daß er doch weiter tätig sein kann, allerdings ist hierfür ein nicht unerhebliches Kapital erforderlich.

Grundsätzlich ist der Einsatz eines Treuhandgeschäftsführer (nette Wortkonstruktion!) nichts strafbares, es sei denn.....(aber lassen wir das). Fakt ist, daß hoffi, falls er (oder der Gesellschafter) einen Geschäftsführer beschäftigen kann, immer auch dessen Entscheidungen mit berücksichtigen muß. D.h. sollte man nochmals auf die Idee kommen, die Steuern nicht zu zahlen, dann wird der Gf sicherlich etwas dagegen haben. Er wird, alleine um sich selbst zu schützen, erst die Steuer bezahlen und dann erst die Vergütung für den Generalbevollmächtigten (hoffi). Tja, so ist das eben, wenn man denn mal seriös arbeiten muß. Man kann eben nur ausgeben, was man auch hat.... und das ist manchmal nix!

Und für eine solche Konstruktion wäre die ltd. sicherlich denkbar ungeeignet. Wie wär's denn mal mit 'ner seriösen Gesellschaftsform????

grüße
gundel
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dolittle
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hoffi,

den Ausführungen von Gundel kann man sich nur anschließen.

Muß denn der Treuhandgeschäftsführer in Deutschland sitzen? Eine anonyme Ltd-Gründung ist vorstellbar - allerdings ist unvollstellbar, dass sich Dritte gerne verfolgen lassen wollen.
Ergo: Kurzfristig geht ohne Geld und "Freunde" garnichts.

Zu guter letzt: Alle Auskunfteien lecken sich die "Finger" für Informationen ab und halten dann die "Hand" bei denjenigen auf, die für die Informationen dankbar sind. National und darüberhinaus.

dolittle
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hoffi
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.11.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Im Moment besteht noch die zweiwöchige Stellungnahmefrist im Untersagungsverfahren, d. h. das Gewerbeverbot ist noch nicht ausgesprochen.

Weiß zufällig jemand, wie das nun mit dem Gewerbeverbots-Geschäftsführer einer Ltd. ist, da es zwei verschiedene gegensätzliche Urteile einmal vom OLG Oldenburg aus 2001 (danach ist es trotz Gewerbeverbot möglich, GF einer Ltd. zu sein) und vom AG Limburg aus 2004 (dort ist es nicht möglich)? Steht da das OLG über dem AG oder zählt das neuere Urteil? Oder gibt es noch neuere Rechtsprechung? Oder sollte man den Sitz der Zweigniederlassung in den Gerichtsbezirk Oldenburg verlegen und sich dann auf das dortige Urteil berufen?
Sorry, aber eine völlig gegensätzliche Rechtsprechung ist etwas eigenartig, oder?
Letztlich benötige ich (sofern das Gewerbeverbot tatsächlich ausgesprochen werden sollte) eine Existenzmöglichkeit, ohne dem Staat auf der Tasche zu liegen, obwohl dieser ja nun mit aller Macht genau dieses wohl so haben möchte?!
Dabei sind die Steuerschulden (es sind übrigens 5.200 €, nicht Millionen) nicht aufgrund einer "unbedingt notwendigen Segelyacht" oder sonstigem Luxus entstanden, sondern weil einige Auftraggeber nicht oder nur teilweise und dann viel später als geplant gezahlt haben und wir uns trotzdem durch unsere Zahlungsverpflichtungen durchmanövrieren mußten. So geht es sicherlich vielen. Nur irgendwann ist dann Ultimo.
Wir liegen also derzeit am Boden und es wird weiter in die Rippen getreten.
Es ist einfach nicht nachvollziehbar, daß man aus den Fehlern der Vergangenheit lernt und in Deutschland einen Restart mit diesen Erfahrungen wagt. Nein, da wird man von höchster Ebene quasi "entmündigt" - Du bist nicht (mehr) Deutschland.
Wie sollen wir dem Finanzamt unter diesen Voraussetzungen (bei Gewerbeverbot) denn Ratenzahlung anbieten, von Hartz IV? Nach 10 bzw. 25 Jahren Eigenständigkeit wieder in ein Angestelltenverhältnis- sehr schwierig.
So, jetzt habe ich mich mal "ausgeweint" und hoffe, daß ich niemanden zu sehr die Zeit geraubt habe.
Liebe Grüße,
hoffi
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derdickemax
Newbie


Anmeldungsdatum: 05.10.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Speyer

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 16:45    Titel: Re: Gewerbeverbot gegen Ltd-Director oder Gesellschafter mög Antworten mit Zitat

hoffi hat folgendes geschrieben::

kann gegen einen deutschen geschäftsführenden Gesellschafter einer engl. Ltd., die ohne HR-Eintrag ausschließlich in Deutschland tätig ist, wegen Steuerschulden ein Gewerbeverbot ausgesprochen werden?

Nach meinem Rechtsverständnis gilt ein deutsches Gewerbeverbot in Deutschland, nicht in England. Er kann also eine Firma an einem Ort gründen, der nicht dem deutschen Recht untersteht. Diese englische Firma ist also legal gegründet und kann auch legal in Deutschland tätig werden.
Und er ist ja nun Angestellter dieser englischen Firma. Es gibt ja noch kein Verbot, als Angestellter zu arbeiten. Jedenfalls noch nicht.
Oder ist mein (zugegeben laienhaftes) Rechtsverständnis irrig?
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@hoffi
Umgekehrt! Das OLG hat bejaht, das AG verneint. Hierbei ging es allerdings schwerpunktmäßig um die Eintragungsfähigkeit einer ltd. ins deutsche Handelsregister bei Gewerbeverbot des Geschäftsführers. Die Entscheidungen sind "gleichberechtigt", es handelt sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen.

Reden Sie mit Ihrem Finanzamt, nehmen Sie zum Gewerbeuntersagungsverfahren Stellung etc....!!! Ob Sie bereits jetzt schon parallel eine neue ltd. gründen sollten??? Ich würde mich vor allem mal strategisch aus der "Schußlinie" nehmen.

@derdickemax
Daß hoffi nicht Geschäftsführer einer ltd. sein kann, hat niemand bestritten. In England (und in Timbuktu) dürfte er dies, es sei denn, es wäre ihm in England verboten. Allerdings wird er damit Probleme haben, wenn er eine HR - Eintragung in Deutschland wünscht. Wobei wir wieder bei dem "leidigen" Thema wären.....

Deshalb erwähnte ich in meinem ersten Beitrag.....die halblegale Tätigkeit, ausschließlich aus England heraus...... (man gestatte mir den Begriff "halblegal")

Ob dies allerdings der richtige Weg ist???......

Grüße
gundel
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2005 17:50    Titel: england ist relativ sanktionsfreudig: Antworten mit Zitat

aufgepasst... wenn die englischen behörden von unredlichen machenschaften in einer gesellschaft (gilt auch für ausländischen zweigniederlassungen von uk-firmen!!!) kenntnis bekommen, wird gegen die verantwortlichen direktoren ein verfahren eingeleitet... und ein effektives berufsverbot ausgesprochen


die entsprechenden "täter" werden im "disqualified directors register" eingetragen - pures mittelalter und nicht beschränkt auf IN ENGLAND LEBENDE PERSONEN, sondern durchaus auch gegenüber iuristischen personen und im ausland lebenden "individuals" angewandt


3 beispiels für je einen der genannten fälle:


http://www.companieshouse.gov.uk/ddir/dqdet.cgi?P=0338170701
http://www.companieshouse.gov.uk/ddir/dqdet.cgi?P=0966838601
http://www.companieshouse.gov.uk/ddir/dqdet.cgi?P=0894920601


die gefahr, wegen relativ kleiner vergehen (die regelmässig verspätete abgabe von jahresberichten etwa führt unweigerlich zur "disqualifikation"... wir kennen einen schweizer, die von london aus als corporate service agent tätig ist und WÄHREND 5 JAHREN SEINEN BERUF NICHT MEHR AUSÜBEN KONNTE, weil eine firma, in der er als treuhänderischer direktor tätig war, in kriminelle aktivitäten verwickelt war und schlussendlich konkurs anmelden musste (der mann unterschreibt seither übrigens keine "unlimite power of attorneys" mehr!!!) an den pranger gestellt zu werden, ist relativ gross... ob dies der grund ist, warum billiganbieter ihren kunden gar keine "direktoren"-services anbieten... fällt nämlich auf, dass diese dienstleistung auf den preislisten nahezu immer "fehlt"


also: aufgepasst... grossbritannien kann in sachen sanktionen recht ungnädig mit einem umspringen... wahrscheinlich geschichtlich begründet (im zweifelsfalle 'mal eben kurz "rübe weg"... siehe shakespeare!!!)


viel glück


ffbkdavid
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Holger Lamsfuss
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 19
Wohnort: Lohmar

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 9:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,hoffi.
Warum denn nicht mal was ganz anderes ausprobieren? Offshore? Schweden? USA? Oder , was im Moment schwer im Kpommen ist , der Osten. Serbien , Montenegro etc. Guck mal im www.mittelstandspoetal.de nach , da gibt es super Möglichkeiten. Deine Ltd wird von einer S.A aufgekauft ,deren Hauptanteilseigner eine Inc. ist mit anonymer Direktion. Dort ist auch ein Steuerberaterregister zu finden , das dir jemand in deienr Nähe nennt , der sich damit auskennt. Hatte die gleiche Situation und habs auch wieder hingekriegt.

Grüsse an alle
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 9:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@holger lamsfuss

Mein lieber Mann, da fahren Sie aber dicke Geschütze auf. Ich weiß ja nicht, was Sie für ein Gewerbe betreiben, ich kann mir aber schwerlich vorstellen, daß hoffi die "Realisationskosten" hierfür tragen kann, geschweige denn die jährlichen Unterhaltskosten. Über das "geschickte" Handling und den "diskreten" Umgang hiermit wollen wir gar nicht reden.

Bitte vergessen wir nicht, hoffi hat momentan das Problem wegen knapp 5000.- Euro Steuerschulden. Wir reden hier nicht von dem "Kandidaten" der 3 Mio Steuerschulden hat, aber 500.000 auf der "Seite" - für den wäre das alle händelbar...

aber für unseren armen hoffi????

grüße
gundel
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Holger Lamsfuss
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.09.2004
Beiträge: 19
Wohnort: Lohmar

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Kurze Bemerkung zu den Kosten:
Eröffnung der US. Inc. seriös mit allem drum und dran macht 1500 € und 990$ annual fee. Ist doch nicht die Welt ,wenn man dann wieder arbeiten kann.
Und dem armen hoffi gings doch auch darum , weitermachen zu können. Und sich und diealte Firma binnen neun Monaten entschulden über Frankreich zum Beispiel. Wäre in dem Fall bei der geringen Schuldensumme mit etwa 1500 € machbar.
Kann diesbezügliche Kontakte zu Anwälten und Insolvenzverwaltern gerne vermitteln.
Liebe Grüsse an alle Geplagten , Geschädigten und dennoch nicht Verzweifelnden.
Holger
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 10:10    Titel: lösungen??? - wohl eher basteleien!!! Antworten mit Zitat

"..... Deine Ltd wird von einer S.A aufgekauft ,deren Hauptanteilseigner eine Inc. ist mit anonymer Direktion ....."


ja natürlich... und der "wirtschaftlich berechtigte" ist gegenwärtig in richtung nazareth unterwegs zum kinderzeugen?


also wie SIE "das wieder hingekriegt" haben mit einer "struktur" wie oben beschrieben... DAS möchte gerne 'mal sehen... und die zuständigen behörden wahrscheinlich auch (kann ich mir nämlich schlicht und einfach nicht vorstellen, dass die eine derartige "lösung" akzeptiert haben... von den gläubigern ganz zu schweigen)


ffbkdavid
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hoffi
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.11.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,
solch ein "wildes Konstrukt" überschreitet in der Tat meine Kapazitäten, sowohl in finanzieller wie auch menschlicher Sicht.
Wir möchten niemanden "austricksen", sondern einfach nur die Möglichkeit haben (falls alle Stricke reißen im Hinblick auf das Gewerbeverbot), ruhigen Gewissens weiterzuarbeiten.

Wir werden nun mal mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, um hier das Übel an der Wurzel zu fassen. Das wird sicherlich der zunächst richtigere Weg sein. Falls dort überhaupt keinerlei Verständnis aufgebracht werden kann, berichte ich wieder hier.

Liebe Grüße,
hoffi (ist übrigens eine weibliche arme hoffi:) )
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cirkade
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Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 15:27    Titel: Ltd. Antworten mit Zitat

Ein Gewerbeverbot wegen Steuerschulden kann gegen den Director einer Ltd. nicht ausgesprochen werden. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Steuerschulden zu haben ist kein Straftatbestand. Nur die Bilanzen nicht rechtzeitig einzureichen, das kann problematisch werden.

Vor dem Finanzamt sollte man trotzdem plausibel darlegen, daß durch den Director keine Konkursverschleppung vorliegt, sondern die bereits dargelegten Gründe erhärten (Zahlungsmoral)

England schert sich nicht um die dt. Steuerschulden, auch liegt hier kein Vergehen gegen Gewerberecht vor.
Die Haftung der Ltd. ist auf 100 engl. Pfund beschränkt. Das gilt auch bei Steuerschulden.
Jederzeit kannst Du eine neue Ltd. in England gründen. Und anschließend eine Niederlassung in D. Interessant ist auch die Variante einer Ltd. mit beschränkter Gewerbeerlaubnis bzw. einer Repräsentanz in D. Diese muß nicht ins HRB da Gewerbeerlaubnis frei.
Verweise auch auf Capital Nr. 19, da gibt es eine sehr informative Beilage nur zur Ltd.
Viele Grüße, Cirkade
Und EU-Recht nicht vergessen, sich darüber besser informieren als Behörden, was nicht schwer sein dürfte.
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 15:41    Titel: blacklist beim companieshouse in grossbritannien Antworten mit Zitat

cirkade:


sie sollten schon die ZUSAMMENHÄNGE etwas vernetzter betrachten, bevor sie derart POINTIERT stellung beziehen:


"..... Ein Gewerbeverbot wegen Steuerschulden kann gegen den Director einer Ltd. nicht ausgesprochen werden. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. - Steuerschulden zu haben ist kein Straftatbestand. Nur die Bilanzen nicht rechtzeitig einzureichen, das kann problematisch werden ....."
_____ stimmt SO natürlich nicht
_____ es geht ja nicht um den tatbestand der steuerschulden, sondern zu den damit in zusammenhang stehenden FOLGEN: wegen ebendieser verpflichtungen ist die firma ja konkursit geworden... und DER KONKURS hat sehr wohl nicht nur in deutschland konsequenzen

"..... Die Haftung der Ltd. ist auf 100 engl. Pfund beschränkt. Das gilt auch bei Steuerschulden ....."
_____ stimmt auch nicht, die haftung einer uk-gesellschaft ist auf IHR KAPITAL beschränkt... man kann doch nicht ernsthaft argumentieren, dass eine gesellschaft mit beispielsweise 10,000 pfunden cash im beutel sagen kann, sie hafte nur für lausige 100 gbp
_____ ihre meinung kommt wahrscheinlich daher, dass sehr viele - meiner ansicht nach ZU VIELE - uk-firmen mit einem kapital von 100 gbp gegründet werden... aber zu diesem punkt ist an anderer stelle alles wichtige und entscheidende gesagt (gegebenenfalls suchfunktion nutzen!)
_____ im übrigen sei wieder einmal darauf verwiesen, dass viele - hauptsächlich angelsächsische - jurisdictions zwischen AUTHORIZED CAPITAL (= maximal zulässige anzahl/höchstbetrag aktien) und ISSUED CAPITAL (= effektiv gezeichnetem kapital) unterscheiden... es nütze ihnen also überhaupt nichts, eine gesellschaft mit einem kapital von "theoretisch" 250,000,000,000,000.- ichweissnichtwas zu gründen (wie dies allmonatlich neu in den famosen werbebriefen der "jungs aus roseville" propagiert wird!)... entscheidend ist, was in die kasse geflossen ist

"..... Jederzeit kannst Du eine neue Ltd. in England gründen. Und anschließend eine Niederlassung in D. Interessant ist auch die Variante einer Ltd. mit beschränkter Gewerbeerlaubnis bzw. einer Repräsentanz in D. Diese muß nicht ins HRB da Gewerbeerlaubnis frei ....."
_____ kann man - nicht nur in grossbritannien
_____ einschränkungen bezüglich der wahl von organen, die auf der "black list" des companieshouse figurieren - wie oben erwähnt

im weitern - danke für den hinweis auf "capital nr. 19" - wirklich sehr lesenswert

take care


ffbkdavid
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Gundel
Insider


Anmeldungsdatum: 01.09.2005
Beiträge: 858

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

@cirkade
Da werfen Sie was durcheinander. Eine Gewerbeuntersagung hat nichts mit einer Straftat zu tun (das geht extra!!!). Es handelt sich hierbei um ein Frage der "Zuverlässigkeit" ein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen.

Wie ich vermute, wird unsere hoffi aus den Steuerverbindlichkeiten aufgrund des Insolvenzverfahrens persönlich in die Verantwortung genommen. Da Sie diese nicht begleicht, bzw. nicht im Rahmen der Geschäftstätigkeit beglichen hat, wird Unzuverlässigkeit vorausgesetzt. Und die richtet sich grundsätzlich gegen eine natürliche Person. D.h. hoffi darf ein deutsches Gewerbe in Deutschland nicht mehr betreiben oder leiten. Es geht hier nicht darum ob sie das am Nordpol oder wo auch immer tut.

Nochmal: Keiner hat bislang bestritten, daß hoffi nicht "Geschäftsführerin" einer ltd. sein darf, sie dürfte damit auch aus England heraus in Deutschland tätig sein - aber sobald sie aufgefordert wird, eine HR - Eintragung vorzunehmen (Zwangsgeld), wird Sie sich mit diesem Gewerbeverbot auseinandersetzen müssen. Und sollten die Finanzbehörden das "spitz" kriegen, dann können die Folgen durchaus zur Straftat in Deutschland werden - und das macht richtig Freude!! Über die "Zuverlässigkeitsprüfung" in England möchte ich mich nicht auslassen. Das hab ffbkdavid bereits getan.

Nicht immer so schnell hopplahopp was raten, der Schuß kann gewaltig nach hinten los gehen. Und was "andere" tun, was momentan noch "gut geht" kann noch lange nicht als Pauschalaussage verallgemeinert werden.

Mittlerweile gewinne ich mehr und mehr den Eindruck, daß das "seriöse" Deckmäntelchen der ltd. von einigen nur in betrügerischer Absicht eingesetzt werden soll - so in etwa: Mach ich mal schnell 'ne ltd., bescheiß die Leute um ihr Geld - und bevor es brenzlig wird - mach ich mal schnell ne neue - und damit genau so weiter - und der doofe deutsche Gesetzgeber guckt in die Röhre!!! Täuschen Sie sich nicht - der deutsche Gesetzgeber bzw. die Staatsanwaltschaften sind auch nicht grad von vorgestern.

hoffi, Sie habe ich mal aus den obigen Ausführungen zum Betrug ausgenommen.

grüße
gundel
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cirkade
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe Gunde, ich sehe da den erhobenen Zeigefinger einer Vollzugsbeamtin der Steuerfahnderin?
Anders kann ich diese Äußerungen nicht deuten.
Jede 4. GmbH D. ist eine Ltd.

Und eine GmbH kann in genau solch betrügerischer Absicht gegründet werden wie eine Ltd.
Diese von Ihnen oberschlaue angebrachte Argumentation, des Betruges mit einer Ltd. wird seit 4-5 Jahren forciert von den Mitarbeitern der Industrie- und Handwerkskammern sowie der Gewerbeamter angebracht.
Entsprechende Weisungen dazu lagen vor.

In den ersten Jahren haben sie ihr Ziel auch erreicht, den Ruf der Ltd., der weltweit am meisten angewandten Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu kriminalisieren. Einziger Grund, auch weiterhin die total verkrusteten systeme der Handwerksoligarchie, als Relikt aus dem letzten Jahrhundert, zu erhalten.
Schauen Sie sich an, was für Päläste in fast jeder Stadt gebaut wurden, wieviel Mitarbeiter nicht für die Firmen da sind sondern sich selbst verwalten.
Jetzt gehen die IHK-Beiträge verloren, die EU-Rechtsprechung lockert vieles auf, die ersten Prozesse wurden von den Handwerkskammern verloren, als es um Eintragungen der Ltd`s in die Handwerkerrolle ging. Und die Banken eröffnen auch Konten für die Ltd.
Was halten Sie denn von dem Vorschlag, daß unsere Handwerkskammern und Gewerbeämter endlich ihren Aufgaben gerecht werden und deutsche Betriebsgründern über die Möglichkeiten ausländischer Rechtsformen informieren?
Vielleicht auch gerade deshalb, damit dt. Betriebsgründer, die über eine gute Idee verfügen, berufliche Erfahrung und das ensprechende Know-how - aber nicht über das nötige Kapital, trotzdem kostengünstig einen Betrieb gründen können!
Ob sie mich aus Ihren "Ausführungen zum Betrug ausnehmen" oder nicht interessiert mich reichlich wenig.
Die Leser dieser Seiten wissen, wer in diesem Land auf wessen Kosten wen betrügt.
Nochmal zum Sachverhalt. Es ging hier um die Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden der Ltd. Richtig?
Hier würde mich doch wirklich der § und das Gesetz interessieren, das hier zur Anwendung kommen soll.
LG, Cirkade
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

@cirkade,

eine Gewerbeuntersagung, die auf Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden beruht, kann durch § 35 GewO ausgesprochen werden:

GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
1. die Feststellung des Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes
erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches
begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des
Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese
Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe
ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen
den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
( Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder
Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch trafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von
Wettannahmestellen aller Art.


Hiermit korrespondiert die Zuständigkeitsregelung des § 139b GewO; die Ausführung der GewO ist den Ländern zugewiesen (§ 155 GewO), die dann wiederum das Verwaltungsverfahren - auch mit den Finanzverwaltungen - regeln.

Beste Grüße

tropico
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cirkade
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 1.Dez 2005 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Reaktion, doch die Gewerbeordnung habe ich auch im Regal hinter mir.
Lies dir mal Deinen ersten Satz durch und finde dazu die Entgegnung in
§ 35 GewO.
Tut mir leid, ich finde keine rechtliche Entsprechung dazu.

Wir gehen doch davon aus, daß eine Ltd. Steuerschulden hat.
Diese werden nicht bezahlt, also wurde angedroht, die Gewerbeerlaubnis für die Ltd. zu entziehen.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Jedenfalls nicht o.g. §

Wenn bei einer GmbH Insovenzverschleppung wegen Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird, dann haftet der GF über die beschränkte Haftung hinaus.
Der Direktor der Ltd. muß bei ernsthafter Existenzgefährdung Insolvenz anmelden.
Hat er dies getan, dann haftet er bis zur Höhe seines Haftungskapital, in diesem Fall bis 100 engl. Pfund.
Hat er dies nicht rechtzeitig getan, steckt auch er wie der GF der GmbH in der persönlichen Haftung und erfüllt einen Straftatbestand wegen Konkursverschleppung.
Die Gewerbegenehmigung für die Firma ist in diesem Fall völlig unerheblich, weil andere Rechtsmittel zum Einsatz kommen werden.
Deshalb mein Hinweis, genauen Rechtsgrund bei den Behörden erfragen.
In Liebe, Cirkade
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