Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 123 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 11.Feb 2007 19:00 Titel: Haftung des Directors bei Insolvenz einer LTD UK
Der Direktor einer Limited UK mit Sitz in Deutschland unterliegt der deutschen Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG.
Auch die Haftung bei Insolvenzverschleppung ist jedenfalls im Schwerpunkt insolvenzrechtlich zu qualifizieren und damit über Art. 4 Abs. 1 EuInsVO anwendbar.
Warum z.B. wendet man § 64 GmbHG auf die Limited an und nicht § 92 AktG?
Weil die Private Limited Company der deutschen GmbH ähnlicher ist als eine AG, wird der internationale Gesellschaftsrechtler sagen, aber was sagt er, wenn sich eine amerikanische Corporation in Deutschland niederlässt?
Dort gilt “one size fits all” und mit den deutschen rechtsformspezifischen Regeln kommen wir dann nicht mehr komplikationslos weiter.
Vollends aussichtslos ist die Anwendung von Normen des deutschen Gesellschaftsrechts auf moderne ausländische Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung, die in UK allerdings nicht zu gründen sind. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
PS: Die Anwendung von GmbHG auf Limiteds wäre ja wohl die größte Dreistigkeit überhaupt!! Das verstößt ja wohl eindeutig gegen EuGH -Entscheide - siehe auch Link!
Verfasst am: 16.Feb 2007 10:14 Titel: Re: Haftung des Directors bei Insolvenz einer LTD UK
Hallo BIZPHONE Ltd
Die britische 'Private Limited Company' wird immer wieder mit der deut. GmbH verglichen. Dies ist aber nach meiner Meinung der falsche Weg. Zu einen ist dies eine eigenständige Rechtsform zum anderen ist dies unter juristischen Aspekten falsch.
Dies wir bereits beim Vergleich der Organe der Ltd und GmbH klar, da diese inhaltlich nicht übereinstimmen. Bei den Shareholder könnte man sich noch darüber streiten ob dies eher ein GmbH-Gesellschafter oder einen Aktionär einer AG vergleichbar ist. Für das 'Board of Directors' und den 'Company Secretary' gibt es ein vergleichbares Organe auf der deutschen Seite.
Ein weitere Punkt ist das die LTD wie ach PLC ein gemeinsames Gesellschaftsrecht besitzen, die deutsche GmbH und AG allerdings habe jede Ihre eignes Gesellschaftsrecht. Bereits daraus ist ersichtlich das ein es nicht möglich ist die GmbH als Gegenstück der britischen Limited zu betrachten.
BIZPHONE Ltd hat folgendes geschrieben::
Warum z.B. wendet man § 64 GmbHG auf die Limited an und nicht § 92 AktG?
Ist es nicht vielmehr so das auf die britische Limited weder das GmbHG noch das AktG Anwendung finden kann - da diese Gesetze ausschließlich für die jeweilige Rechtsform vorbehalten sind? Die Limited wurde doch unter den britischen Companies' Act gegründet und somit sind auch diese Gesetze anwendbar und nicht irgendwelche anderen Gesetze einer anderen Rechtsform:
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung das Aufgrund der Niederlassungsfreiheit § 11 Abs. 2 GmbHG nicht anwendbar sei.
Das EuGH vertritt die Auffassung wenn eine Gesellschaft in einen Mitgliedsstatt der EU nach dessen Vorschriften wirksam gegründet wurde ist die Rechtsform von den anderen Mitgliedsstatt anzuerkennen unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Geschäftsführung. Die Haftung richtet sich dabei nach den nach Recht wo die Gesellschaft gegründet würde einschließlich etwaigen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Die britische Limited (Ltd) unterliegt nicht etwa den deutschen Gesellschaftsrecht sondern des ist britisches Recht anzuwenden, da es sich nicht um eine deutsche GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) handelt, somit ist die abgeleitete persönliche Handelndenhaftung wie bei einen GmbH-Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht möglich. Ein Verweis auf § 11 Abs. 1 GmbHG würde ebenfalls einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unmißverständlich entnommen werden kann, weil sie damit nämlich in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt würde.
Warum akzeptieren Sie nicht einfach die 'Private Limited Company' als eigenständige Rechtsform - was sie doch auch schließlich ist.
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