Verfasst am: 5.Apr 2006 12:21 Titel: IHK Beitrag für LTD bei unselbständiger Zweigstelle ???
Hallo.
Leider habe ich nirgendwo etwas zu dem Thema gefunden, also hier unser Anliegen:
Wir haben eine Limited In England die Geschäfte zwischen England, Russland und Deutschland tätigt (Geschäftsführer ist Russischer Staatsbürger). Die Steuererklärungen werden/wurden immer in England bei unserer Steuerkanzlei abgewickelt. Für uns besteht die Frage, ob wir in Deutschland mit der unselbständigen Zweigstelle IHK beitragspflichtig sind (Wir liegen da im Clinch mit der IHK). Laut den IHK Statuten ist man doch nur bei Gewerbesteuerpflicht IHK beitragspflichtig, dies sind wir in Deutschland aber definitiv nicht. Jetzt will man zwar nur noch den 'Grundbetrag', aber selbst das finde ich nicht OK. Gibt es irgendwelche Erfahrungen, Urteile oder eine Anwalt der sich damit erwiesenermaßen auskennt ???
Danke im voraus.
Für unselbständigen Zweigstelle Ihrer Limited (Betriebsstätte) ist wie ein nationaler Gewerbebetrieb zu bewerten. Zum ermitteln der Beitragshöhe ist der Gewinn dies Betriebsstätte maßgebend. Sofern die Geschäftsführung der Limited überwiegend in Deutschland lebt, würde dies dazu führen das die Limited mit den weltweiten Einkommen steuerpflichtig wird und dieser zur Beitragsbemessung herangezogen wird.
Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden, sofern sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer angehören, IHK-zugehörig. Dies ergibt sich aus dem Industrie- und Handelskammergesetz. Es liegt also eine gesetzliche Pflichtzugehörigkeit vor. Jedes Unternehmen ist, wenn es der IHK angehört, auch beitragspflichtig, es sei denn, es fällt unter die Beitragsbefreiung für Kleinstgewerbetreibende.
Für die Betriebsstätte der Limited kommt aber auch Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG in Frage, sofern der Gewinn 5.200 Euro nicht übersteigt.
> Beitrag 0 EUR
Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 5.200,00 EUR bis 25.000,00 EUR
> Beitrag ca. 25 EUR
Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 EUR bis 49.000,00 EUR
> Beitrag ca. 50 EUR
Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,00 EUR
> Beitrag ca. 150 EUR
Grundbeitrag für alle Kammerzugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 49.000,00 EUR bis 98.000,00 EUR
> Beitrag ca. 175 EUR
...und so weiter
Es kann sich durchaus lohnen den Gewinn der Betriebsstätte festzustellen und zu prüfen was für ein Beitragshöhe sich dadurch ergibt. Bitte beachten sich das die Beitragshöhe je IHK von den genanten Zahlen abwichen kann.
Auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, wird für das laufende Wirtschaftsjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt für das betreffende Wirtschaftsjahr mitgeteilt wird. Es kann dadurch zu Nachforderungen oder Erstattungen kommen.
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