Die IHK stellt doch eindeutig die Unterschiede zwischen
A Selbständiger Zweigniederlassung (die ins Handelsregister eingetragen wird; regelmäßig bei Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, Besteuerung ergibt sich aus DBA)
B Betriebsstätte bzw. unselbständiger Zweigniederlassung (die nicht ins Handelsregister eingetragen werden; regelmäßig bei Limiteds mit Geschäftsleitung in GB und Betriebsstätte in Dtl., Besteuerung ergibt sich aus §12 AO und DBA)
Wie gesagt: Der Begriff der Zweigniederlassung wir weder im Gesetz noch in der europäischen Zweigniederlassungrichtlinie eindeutig definiert. In der Literatur werden die Begriffe so definiert, wie ich es beschrieben habe. Ich denke, dass auch in den Kommentaren entsprechendes zu finden ist, damit habe ich aber noch nicht eingehender beschäftigt.
Danke, dass Sie meine Fragen geduldig beantworten, auch wenn ich selbst keine Limited gründen möchte
Der Begriff der Betriebsstätte kommt eben aus den Steuerrecht und ist in der Abgabeordnung und den Doppelbesteuerungsabkommen zu finden, der Begriff der Zweigniederlassung kommt aus den Handelsrecht...
Eine Zweigniederlassung ist laut den deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) zum Eintrag in das örtliche Handelsregister verpflichtet - es ist somit unerheblich ob diese eher selbständige oder unselbständige zu betrachten ist. Nach § 13 HGB ergibt
Eine Betriebsstätte liegt in beiden Fällen vor ob die Zweigniederlassungen nun selbständige oder unselbständige betrachtet wird spielt keine rolle.
Aus den § 12 AO geht ganz klare hervor das Zweigniederlassungen als Betriebsstätte gelten!
anne1201 hat folgendes geschrieben::
B Betriebsstätte bzw. unselbständiger Zweigniederlassung (die nicht ins Handelsregister eingetragen werden; regelmäßig bei Limiteds mit Geschäftsleitung in GB und Betriebsstätte in Dtl., Besteuerung ergibt sich aus §12 AO und DBA)
Auch eine unselbständiger Zweigniederlassung ist eine Zweigniederlassung, somit ergibt sich aus § 13 HGB die Eintragungspflicht in das örtliche Handelsregister.
Gesetzestext: Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.
Auch eine unselbständiger Zweigniederlassung ist eine Zweigniederlassung, somit ergibt sich aus § 13 HGB die Eintragungspflicht in das örtliche Handelsregister.
Und genau da liegt Ihr Denkfehler. Ich habe erklärt, dass das Gesetz nur den Begriff Zweigniederlassung kennt, das Gewerbeamt und das Handelsregister unterscheidet aber dazwischen, sodass die unselbständige Zweigniederlassung nur beim Gewerbeamt angemeldet wird.
Alles andere gibt doch schon vom Logischen her keinen Sinn. Welcher Gläubiger möchte die Unterlagen einer unselbständigen Zweigniederlassung sehen, die sowieso abhängig von der Hauptniederlassung ist und über diese buchhalterisch erfasst ist.
Was möchten Sie da beim Handelsregister einreichen?!
...Welcher Gläubiger möchte die Unterlagen einer unselbständigen Zweigniederlassung sehen, die sowieso abhängig von der Hauptniederlassung ist und über diese buchhalterisch erfasst ist.
Was möchten Sie da beim Handelsregister einreichen?!
Die Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person - daran ändert der Handelsregistereintrag auch nichts. Die Verpflichtung zur Eintragung besteht aber sehr wohl für alle Zweigniederlassungen.
Wenn Sie es nicht glauben Fragen Sie mal einen Rechtsanwalt.
Die Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person - daran ändert der Handelsregistereintrag auch nichts. Die Verpflichtung zur Eintragung besteht aber sehr wohl für alle Zweigniederlassungen.
Wenn Sie es nicht glauben Fragen Sie mal einen Rechtsanwalt.
Die selbständige Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person, hat aber eine eigene Organisation und damit eine eigene Buchführung, die die unselbständige Zweigniederlassung eben nicht hat.
Wenn Sie es nicht glauben, dann gehen Sie zum Handelsregister und versuchen Sie, eine solche Zweigniederlassung einzutragen...
Zitat:"Betreibt die Limited ihre Tätigkeit von England aus, ist gegebenenfalls die Errichtung und Eintragung einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister nicht erforderlich, wenn die wirtschaftliche Betätigung in Deutschland in Form einer unselbständigen Zweigniederlassung [...] erfolgt und die Merkmale einer (selbständigen) Zweigniederlassung nicht vorliegen."
Quelle: Memento Rechtshandbücher, Private Limited Company. Gründung, Führung, Besteuerung in Deutschland. Memento Verlag, 2005. S. 203f.
Das Zitat ist natürlcih nicht nur auf die Limited anwendbar.
PS.: Ist wirklich jede ALDI- Filiale im Handelsregister eingetragen???
Der Stein des Anstoßes war die "unselbständige Zweigniederlassung" und jetzt wollen Sie daraus eine unselbständige Zweigstelle? Oder sogar Behaupten dies wäre das selbe...
Nach meiner Auffassung kann man die Zweigstelle und die Zweigniederlassung wie folgt unterscheiden:
Eine Zweigstelle ist viel stärker an die Hauptniederlassung gebunden wie die Zweigniederlassung und verfügt nicht über eine eigene Kapitalausstattung und in der Regel nicht über ein gesondertes Bankkonto. Eine Zweigstelle verfügt nicht über eine gesonderte Buchhaltung. Die unselbständige Zweigstelle ist NICHT Sitz der geschäftlichen Entscheidungen.
Eine Zweigniederlassung erfordert einen Handelsregistereintrag jedoch stellt keine eigenständige juristische Person da. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung. Die Anmeldung zum Handelsregister bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfolgt nicht an dessen Sitz sondern direkt beim örtlichen Registergericht wo die Niederlassung eingerichtet werden soll und ist faktisch als Hauptniederlassung anzusehen.
Eine unselbständige Zweigstelle wird nicht in das Handelsregister eingetragen aber eine Zweigniederlassung ist sehr wohl in das Handelsregister einzutragen, dies ergibt sich aus den HGB.
Der Stein des Anstoßes war die "unselbständige Zweigniederlassung" und jetzt wollen Sie daraus eine unselbständige Zweigstelle? Oder sogar Behaupten dies wäre das selbe...
Nach meiner Auffassung kann man die Zweigstelle und die Zweigniederlassung wie folgt unterscheiden:
Eine Zweigstelle ist viel stärker an die Hauptniederlassung gebunden wie die Zweigniederlassung und verfügt nicht über eine eigene Kapitalausstattung und in der Regel nicht über ein gesondertes Bankkonto. Eine Zweigstelle verfügt nicht über eine gesonderte Buchhaltung. Die unselbständige Zweigstelle ist NICHT Sitz der geschäftlichen Entscheidungen.
So, jetzt frage ich Sie nochmal: Was habe ich Ihnen zu den Merkmalen einer unselbständigen Zweigniederlassung erzählt? Richtig, genau das, was Sie jetzt für die Zweigstelle herbeten.
Ergo: Zweigstelle = Unselbständige Zweigniederlassung.
MEC hat folgendes geschrieben::
Eine Zweigniederlassung erfordert einen Handelsregistereintrag jedoch stellt keine eigenständige juristische Person da. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung. Die Anmeldung zum Handelsregister bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland erfolgt nicht an dessen Sitz sondern direkt beim örtlichen Registergericht wo die Niederlassung eingerichtet werden soll und ist faktisch als Hauptniederlassung anzusehen.
Auch richtig. Habe ich Ihnen auch schon alles erzählt. Das was Sie hier beschreiben, trifft genau auf die selbständige Zweigniederlassung zu.
So, jetzt frage ich Sie nochmal: Was habe ich Ihnen zu den Merkmalen einer unselbständigen Zweigniederlassung erzählt? Richtig, genau das, was Sie jetzt für die Zweigstelle herbeten.
Ergo: Zweigstelle = Unselbständige Zweigniederlassung.
Das Problem sind nicht die Merkmale die Sie aufgezählt haben sondern der Begriff an sich - der Begriff der Zweigstelle und Zweigniederlassung kann nicht einfach gegeneinander ausgetauscht werden:
1.) Eine Zweigniederlassung ist in das Handelsregister einzutragen - eine Zweigstelle aber nicht.
2.) Eine Zweigniederlassung verfügt über eine eigene Kapitalausstattung - eine Zweigstelle aber nicht.
3.) Zweigstelle ist NICHT Sitz der geschäftlichen Entscheidungen - eine Zweigstellung kann dies der Fall sein.
Im HGB gibt es keine Unterscheidung zwischen einer unselbständigen und selbständige Zweigniederlassung - somit kann folglich auch nicht Ihre Aussage stimmen das eine Zweigstelle = unselbständige Zweigniederlassung sei!
So, jetzt frage ich Sie nochmal: Was habe ich Ihnen zu den Merkmalen einer unselbständigen Zweigniederlassung erzählt? Richtig, genau das, was Sie jetzt für die Zweigstelle herbeten.
Ergo: Zweigstelle = Unselbständige Zweigniederlassung.
Das Problem sind nicht die Merkmale die Sie aufgezählt haben sondern der Begriff an sich - der Begriff der Zweigstelle und Zweigniederlassung kann nicht einfach gegeneinander ausgetauscht werden:
1.) Eine Zweigniederlassung ist in das Handelsregister einzutragen - eine Zweigstelle aber nicht.
2.) Eine Zweigniederlassung verfügt über eine eigene Kapitalausstattung - eine Zweigstelle aber nicht.
3.) Zweigstelle ist NICHT Sitz der geschäftlichen Entscheidungen - eine Zweigstellung kann dies der Fall sein.
Im HGB gibt es keine Unterscheidung zwischen einer unselbständigen und selbständige Zweigniederlassung - somit kann folglich auch nicht Ihre Aussage stimmen das eine Zweigstelle = unselbständige Zweigniederlassung sei!
Von mir aus, Sie lassen sich ja sowas nichts sagen.
Von niemandem wird verlangt, daß er hier seine Nerven lässt...
Auch von Ihnen, User(in) anne 1201, nicht!
Meine persönliche Einschätzung:
User(in) MEC als Member des gewissen umbrafarbenen Boardes mit der Vorliebe für Belize sollte seine / ihre Erfahrungsschätze dort kundtun, wo er / sie Mitlglied ist, anstatt hier mit Schwachsinn für Unsicherheit zu sorgen...
Von niemandem wird verlangt, daß er hier seine Nerven lässt...
Auch von Ihnen, User(in) anne 1201, nicht!
Habe es ja auch aufgegeben gegen Wände zu reden, aber in solch einem Forum sollten die Fakten nun mal vor persönlichen Interpretationen gehen- genau um eben niemanden zu verunsichern.
Ich klink mich jetzt aus der sinnlosen Diskussion aus.
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