Verfasst am: 26.Mai 2006 9:01 Titel: IHK will für Eintragung Gewerbeanmeldung ...
Ich rief soeben die IHK in meiner Stadt an, die Mitarbeiterin sagte mir das Sie eine Gewerbeanmeldung haben möchte. Ich sagte ihr das mein Unternehmen in England sitzt und ich nur eine Deutsche Niederlassung habe. Sie meinte ich soll zu meiner Gemeinde Verwaltung und mir ein Gewerbeanmelden.
Wie mach ich der das jetzt begreifbar, und was brauch ich wirklich!?
Verfasst am: 26.Mai 2006 9:17 Titel: Re: IHK will für Eintragung Gewerbeanmeldung ...
jackhowdy hat folgendes geschrieben::
Ich rief soeben die IHK in meiner Stadt an, die Mitarbeiterin sagte mir das Sie eine Gewerbeanmeldung haben möchte. Ich sagte ihr das mein Unternehmen in England sitzt und ich nur eine Deutsche Niederlassung habe. Sie meinte ich soll zu meiner Gemeinde Verwaltung und mir ein Gewerbeanmelden.
Wie mach ich der das jetzt begreifbar, und was brauch ich wirklich!?
Was wollen Sie ihr begreifbar machen???
Sofern Sie eine Gewerbe betreiben, muss dies auch dem Gewerbeamt angezeigt werden (§14GewO).
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer selbständigen oder einer unselbständigen Zweigniederlassung handelt.
Sie können doch hier nicht frisch-fröhlich unternehmerisch tätig werden und es niemandem sagen und dann (bewusst oder unbewusst) noch Steuern hinterziehen?!
Wenn Sie wirklich eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten, müssen Sie unter anderem auch GEWERBEsteuer zahlen (vorausgesetzt, Sie betreiben ein Gewerbe, wovon ich ausgehe).
aha okay ich glaube langsam verstehe ich. Also zur Gemeinde gehen und Gewerbeanmelden auf die jeweilige Ltd.? bin mehr oder weniger newbie in dem thema
aha okay ich glaube langsam verstehe ich. Also zur Gemeinde gehen und Gewerbeanmelden auf die jeweilige Ltd.? bin mehr oder weniger newbie in dem thema
Bingo. Das ist eigentlich der allererste Schritt bei der Gründung eines Unternehemens/ einer Zweigniederlassung, da das Gewerbeamt das Finanzamt, gegebenenfalls die Handwerksrolle und die IHK informiert.
Ein kleiner Rat von mir: Verlassen Sie sich bitte nicht auf Ihre Gründungsagentur, sondern eignen Sie sich SELBST Wissen an. Eine Limited zu gründen und dann "Newbie" auf dem Gebiet zu sein, ist nicht unbedingt die beste Voraussetzung...
Zusätzlich muss ja eine Steuerbefreiung an das Englische Amt gehen, stimmts? das wurde schon veranlasst
Wenn Sie keine Umsätze in GB tätigen, soll es wohl so sein, dass man beim "inland revenue" (Finanzamt) eine Null-Erklärung abgeben kann (siehe DBA). Allerdings ist das in der Literatur noch strittig.
Verfasst am: 26.Mai 2006 19:40 Titel: Ok wenn Deine Agentur im Urlaub ist (schwache Leistung......
Ok wenn Deine Agentur im Urlaub ist (schwache Leistung dieses Dienstleisters !) musst Du eben alles selber machen. Vergiss IHK die können Dir eh nicht helfen. (meistens unfähig und von den komplexen Zusammenheängen bez. Ltd. keinen o. wenig Plan)
Gehe Montag aufs Gewerbeamt und nehme folgende Unterlagen mit:
1. (Kopie) Ltd. Gründungsunterlagen mit Übersetzung einschl. Apostille
Solltest du von Deinem Dienstleister bekommen haben.
2. (Kopie) Gesellschafterbeschluss zur Geschäftsführerbestellung einschließlich Sitzverlegung am Ort der Gewerbeanmeldung bzw. Ausübung. ( Hast Du hoffentlich eine Vorlage von Deinem Dienstleister bekommen ]
3. (Org.+ Kopie) notariell beglaubigte Gründungsunterlagen (Antrag auf Eintragung in das Deutsche Handelsregister, muß noch nicht beantragt sein) Kann später erfolgen brauchst Du aber um die Ltd. zu legitimieren.
( Hast Du hoffentlich ebenso eine Vorlage von Deinem Dienstleister bekommen ]
4. Sonstige Zulassungasunterlagen je nach Gewerbe wie alg. üblich z.B. bei Gastronomie etc. mußt Du vorab beim Gewerbeamt erfragen was Du brauchst.
5. Personalausweis und Vollmacht des Geschäftsführers wenn nicht
selbst.
Hast Du die Unterlagen noch nicht zusammen verschiebe den Termin der GW Anmeldung und kümmere Dich erstmal um diese.
Die haben als erste in Deutschland auch die Regeln für Limiteds geändert. Es gibt nämlich unter deutschen Ordnungsämtern eine Regelung möglichst keine Limiteds zuzulassen.
Ach ja: Leider gelten auch für eine englische Limited, die in Deutschland genutzt wird, deutsche Gesetze und Regeln. Deshalb IHK.
Auf Firmenwelten gibt's da was Gutes zu lesen.
He??? kann mir einer sagen was der will? ich bin eigentlich von überzeugt das das ganze hand und fuss hat bei lee valey
Na da haben wir ja den Salat…. Und der Retter unser aller Heiland naht ?
Wenn das mal keine super Abzocke vom allerfeinsten ist. Ich sehe schon die Anwälte sich die Hände reiben. Abmahnverfahren ohne Ende. Das bringt Kohle.
Firmenwelten hätte sich besser darauf konzentrieren sollen, den Service noch besser zu machen als seine Mitbewerber ohne diese zu verunglimpfen. Was bei der Preissteigerung die von dieser Kuchenbude mit Winkeladvokaten am Markt propagiert wird, schon allerhand Rechtfertigung bedarf. Zumal diese als Neueinsteiger in dieser Branche eine ziemlich große Lippe riskieren und wenig Erfahrung mitbringt. (woher auch ?) Es ist aber auch wieder typisch, bisher noch keine Leistung erbracht, authentische Fakten und Zahlen vorgelegt, von Referenzen ganz zu schweigen, pauschal erstmal auf der Konkurrenz rumgehakt und zu allem Überfluss auch noch hinter einer undurchsichtigem Occasionsklitsche versteckt.
Glaubt mir Jungs so wird das nichts. Weder mit Reputation noch mit Geld vom Kunden.
Ist es denn ein Wunder wenn sich auch in dieser Branche, ein Haufen schwarze Schafe tummeln? Nein: Die deutsche Gesetzgebung hat es schlichtweg verpennt auch diese neue Form der Unternehmensgründungen mit geeigneten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu begleiten. Im Gegenteil was wird jetzt versucht? Im Eilverfahren wird eine Änderung des GmbH Gesetzes bis 2007 durchgepeitscht werden, in der Hoffnung, dass die Flut von Ltd. Gründungen aufhört. Das wird sie aber nicht, weil die Vorteile dieser Unternehmensform klar überwiegen, daran wird auch eine Umformulierung und Verklausulierung des Gesetzes nichts ändern. Im Übrigen ist es wieder mal typisch für die Deutschen. Erinnert mich an das Sprichwort „Was der Bauer nicht kennt frist er nicht“
Im Übrigen für alle Staatsallmachtgläubigen egal ob grünen, roten, bunten oder welcher Konfession sie angehören, ist das auch wieder eine tolle Gelegenheit nach dem Staat zu rufen. Wozu dann eigentlich der ganze Quatsch von Freiheit? Der Staat soll sich bitte schön zurückhalten. Den über Qualität und Service entscheidet nur ein freie Markt.
Ich kann nur sagen bei allen Ltd. Gründungen die in Auftrag gingen über GoAhead, ist bisher ein Top Service geleistet worden. Bei keiner Bank gab es außer den üblichen, Fragen, ebenso wenig beim Gewerbeamt. Wichtig war nur eins, kompetente Ansprechpartner zu finden, die einen Plan vom gesellschaftsrecht haben. Wozu brauche ich eine IHK ? Handelsregistereintragungen sowieso kein Problem. Topp vorbereitete Unterlagen, Service nahezu in Echtzeit, Was will ich mehr. Und der Preis ist diese Leistung allemal wert. Ich würde fast sagen eher zu billig.
Ums kurz zu machen ich kann nur jedem Empfehlen, der sich noch nicht entschieden hat den Service von GoAhead zu nutzen.
Die haben als erste in Deutschland auch die Regeln für Limiteds geändert. Es gibt nämlich unter deutschen Ordnungsämtern eine Regelung möglichst keine Limiteds zuzulassen.
Ach ja: Leider gelten auch für eine englische Limited, die in Deutschland genutzt wird, deutsche Gesetze und Regeln. Deshalb IHK.
Auf Firmenwelten gibt's da was Gutes zu lesen.
Wenn man sich die Webseiten von www.firmenwelten.de anschaut wird man ganz schell feststellen das es an den erforderlichen Sachverstand fehlt.
Die deutschen Ordnungsämtern können aufgrund der Niederlassungsfreiheit den Limited Companies aus dem EU-Raum die Niederlassung nicht untersagen sofern alle erforderlichen Dokumente vorliegen.
cicero11 bitte behalten Sie Ihr Unwissen lieber für sich selbst...
Es mag ja sein das der satzungsmäßige Sitz sich in England und Wales befindet...
Aber wo befindet sich den die Geschäftsleitung der Firma - in Deutschland?
Somit ergibt sich aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Königreich. Neben den steuerlich Aspekt gibt es auch noch rechtliche Aspekte zu beachten.
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben hat die IHK recht das eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Als ein Gewerbe werden versteht man eine eine (erlaubte) Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig, entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die Ausnahme stellen so genannte „freiberufliche“ Tätigkeiten und die Urproduktion dar. Das Infocenter Gewerbeanmeldung informiert Sie darüber, wann Ihr Tätigkeitsvorhaben in den Bereich der „Freien Berufe“ bzw. der Urproduktion fällt.
Ausgrenzung Freier Berufe und Urproduktion
Neben den gewerblichen Tätigkeiten gibt es Tätigkeitsbereiche, die kein Gewerbe darstellen und folglich auch nicht in der Gewerbemeldestelle (wohl aber beim zuständigen Finanzamt) angezeigt werden müssen. Diese sind die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau), die Freien Berufe (künstlerische, ärztliche oder heilberufliche Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen „höherer Art“ etwa Rechtsanwälte, Architekten oder Wirtschaftsprüfer) und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Gewerbeanmeldung hat nach §14 GewO oder §55c GewO zu erfolgen. Eine Bestätigung durch die Behörde erfolgt nach §15 Abs. 1 GewO auch als Gewerbeschein Bekannt.
Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen sind in §29 bis §40 GewO geregelt.
Die meisten IHK's sind bereits beim deutschen Recht überfordert und können die Begriff der Betriebsstätte und Zweigniederlassung nicht richtig definieren. Der Begriff der Betriebsstätte ist dem deutschen Abgabenordnung, (AO §12) entnommen und wird im Handelsrecht nicht verwendet. Dagegen ist der Begriff der Haupt- Zweigniederlassung nur im Handelsrecht (HBG) zu finden.
Die Ausführungen der IHK-Frankfurt zu diesen Thema sind schlicht falsch:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/zweigniederlassung/
Mir ist keine Abhandlung der IHK bekannt wo dies richtig dargestellt wird, dies liegt vermutlich daran das die IHK's sich gegenseitig austauschen.
IHK-Hamburg hat folgendes geschrieben::
Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft:
Bei der Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft im Handelsregister ist folgendes zu beachten: Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat unmittelbar bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wird demnach registerrechtlich so behandelt, als wäre sie eine Hauptniederlassung.
Eine Zweigniederlassung ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, stellt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Es werden von ihr aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig getätigt.
Sie sind gut beraten wenn Sie eine Gewerbeanmeldung schnellst möglich vornehmen, eine örtlicher Handelsregistereintrag ist nicht zwingende erforderlich! Sie benötigen folgende Unterlagen:
1.) Gesellschaftsregister der Limited vom Companies House, Cadiff (Zentralregister für England und Wales) und mindestens eine Bescheinigung gem. §§24, 21 Abs. 1 BNotO - also durch einen deutschen Notar. Mit Apostille wäre besser falls nicht vorhanden reicht eine einfache Beglaubigung meistens.
Die Gründungsvertäge müssen Übersetzt sein wenn diese nicht zweisprachig erstellt erstellt wurden.
2.) Eine Ausgefühlte Gewerbeanmeldung (GewA1)
3.) Anzumelden durch den "Solo Director" bzw. durch das "Bord of Diretors"
Personalausweis oder Reisepass mitnehmen.
4.) Gebühren für eine gewöhnliche Gewerbeanmeldung betragen etwa 50,00 EUR
Wenn Ihnen die genaue Umschreibung des Geschäftszweck (Tätigkeitsbereich) nicht klar ist ist es vorteilhaft persönlich beim Gewerbeamt vorzusprechen.
Wenn Sie per Post zusenden sind von den Gründungsdokumenten und Ausweis als Kopie den Antrag beizufügen.
Falls Sie mit einer Ltd & Co KG tätig werden möchten benötigen Sie zur Gewerbeanmeldung einen deut. Handelsregisterauszug. Bearbeitungsdauer 1 Woche oder mehr, Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar erforderlich.
Sobald Sie die Gewebeanmeldung erledigt haben sollten Sie die Steuernummer beantragen, da die Bearbeitung durch das Finanzamt sehr lange dauern kann.
Mit den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung können Sie sich schon vorher beschäftigen.
Wenn Sie die Anträge noch nicht haben Sie sich die PDF-Dokument benutzen.
Da Sie ja offensichtlich ein Fan der IHK sind fragen Sie mal nach den Gründerseminaren nach. Dies kann nicht schaden und Kostet nicht viel.
Die meisten IHK's sind bereits beim deutschen Recht überfordert und können die Begriff der Betriebsstätte und Zweigniederlassung nicht richtig definieren. Der Begriff der Betriebsstätte ist dem deutschen Abgabenordnung, (AO §12) entnommen und wird im Handelsrecht nicht verwendet. Dagegen ist der Begriff der Haupt- Zweigniederlassung nur im Handelsrecht (HBG) zu finden.
Die Ausführungen der IHK-Frankfurt zu diesen Thema sind schlicht falsch:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/starthilfe_foerderung/existenzgruendung/rechtsfragen/idem/zweigniederlassung/
Mir ist keine Abhandlung der IHK bekannt wo dies richtig dargestellt wird, dies liegt vermutlich daran das die IHK's sich gegenseitig austauschen.
IHK-Hamburg hat folgendes geschrieben::
Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft:
Bei der Anmeldung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft im Handelsregister ist folgendes zu beachten: Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat unmittelbar bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens wird demnach registerrechtlich so behandelt, als wäre sie eine Hauptniederlassung.
Eine Zweigniederlassung ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, stellt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Es werden von ihr aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig getätigt.
Habe den verlinkten Artikel jetzt nur überflogen, kann Ihrer Behauptung allerdings nicht folgen. Was ist an den Ausführungen der IHK falsch???
Wenn Sie darauf hinauswollen, dass die IHK die Betriebsstätte mit der unselbständigen Zweigniederlassung gleichsetzt, so kann ich daran nichts verwerfliches finden...
Bin auf Ihre Antwort gespannt.
Der Begriff der Betriebsstätte hat steuerliche Bedeutung und ist der Abgabeordnung entnommen. Der Begriff der Zweigniederlassung kommt aus den Handelsrecht.
Die IHK's stellen dies das da ob man mit einer selbständigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (= unselbständigen Zweigniederlassung)
Soviel mir bekannt ist gibt es zu einen nicht die Trennung zwischen einer unselbständigen und selbständigen Zweigniederlassung nicht sonder nur bei einer Zweigstelle.
Aber der springende Punkt ist das man bei einer Zweigniederlassung auch immer eine Betriebsstätte vorliegen haben wird und somit ist eine Trennung zwischen Betriebsstätte und Zweigniederlassung nicht möglich!
Der Begriff der Betriebsstätte hat steuerliche Bedeutung und ist der Abgabeordnung entnommen. Der Begriff der Zweigniederlassung kommt aus den Handelsrecht.
Die IHK's stellen dies das da ob man mit einer selbständigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte (= unselbständigen Zweigniederlassung)
Soviel mir bekannt ist gibt es zu einen nicht die Trennung zwischen einer unselbständigen und selbständigen Zweigniederlassung nicht sonder nur bei einer Zweigstelle.
Aber der springende Punkt ist das man bei einer Zweigniederlassung auch immer eine Betriebsstätte vorliegen haben wird und somit ist eine Trennung zwischen Betriebsstätte und Zweigniederlassung nicht möglich!
Achso, ihnen stößt auf, dass die IHK eine selbständige Zweigniederlassung nicht auch als Betriebsstätte formuliert?!
Tut mir leid, dass ich nochmals fragen muss, aber Ihre Ausführungen sind manchmal leider etwas schwer nachvollziehbar.
Da die Betriebsstätte (genau wie die unselbständige Zweigniederlassung) ein unselbständiger Teil des Unternehmens ist und keinerlei Eigenständigkeit aufweist, kann ich die Argumentation der IHK durchaus nachvollziehen.
Dagegen besitzt eine selbständige Zweignierlassung einen Leiter, muss ins Handelsregister eingetragen werden, macht eine eigene Buchführung usw. und grenzt sich dadurch von den anderen Begriffen ab. Um eine selbständige Zweigniederlassung einer Limited in Deutschland besetuern zu können/müssen, ist eine steuerliche Betriebsstätte sowieso irrelevant, da sich die Steuerpflicht aus Art. II (1) (h) (iii) DBA GB ergibt.
Als Betriebsstätte gilt nach Art. II (1) (l) DBA GB und §12AO eine Zweigniederlassung. Man sieht also, dass das Gesetz den Begriff der Zweigniederlassung etwas "schwammig" verwendet, in der einschlägigen Literatur wird aber durchaus auf meine Argumentation abgestellt.
Aus den IHK Beitrag ist doch zu entnehmen das man entweder eine BetriebsstätteODER ABER Zweigniederlassung tätig wird.
Die Eintragungspflicht zum Handelsregister für Auslandsgesellschaften ergibt sich aus den HGB :
Anmeldung zum Handelsregister
Die Anmeldung zum Handelsregister einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens hat durch die zuständigen Organe zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten (§ 13d - §13g HGB):
Anschrift und Gegenstand der Zweigniederlassung
Benennung des Heimatregisters und dortige Registernummer (Company No.)
Rechtsform der Hauptniederlassung und das für sie anwendbare Landesrecht (Limited)
die zuständigen vertretungsbefugten Personen (Niederlassungsleiter)
beglaubigte Übersetzung des Gesellschaftsvertrages oder Satzung der ausländischen Kapitalgesellschaft (Memorandum und Articles der Limited)
Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
Die zuständige Industrie- und Handelskammer nimmt in Zweifelsfällen dem Amtsgericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens und zur Eintragungsfähigkeit (Selbständigkeit) der Zweigniederlassung Stellung. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland (§13d HGB)
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Bei der IHK bekommt man den Eindruck vermittelt das man nur mit Betriebsstätte tätig werden könnte ODER AUCH wahlweiße mit einer Zweigniederlassung.
§ 12 AO - Die Betriebsstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung
Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen,
Fabrikations- oder Werkstätten,
Warenlager,
Ein- oder Verkaufsstellen,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
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