Verfasst am: 19.Jun 2007 13:36 Titel: Idee - Geht das?
Hallo!
Ich plane, ein reine Online-Gewerbe zu starten. Das heißt, es werden Websites betrieben (Werbeeinnahmen) bzw. kostenpflichtige Logins auf Websites angeboten.
Nun habe ich mir Gedanken zur passenden Rechtsform gemacht - und hier im Forum dazu einiges gefragt und gelesen. Ich sehe jetzt folgende Möglichkeiten:
1) Einzelunternehmen
2) UK Limited
Die idee ist, eine Ltd in GB mit einer Gründungagentur zu gründen. Ich eröffne dann dort ein Konto und versteuere auch dort (UK-Buchführung ist kein Problem). Sobald das Geschäft eine gewisse Größe erreicht hat, wird eine deutsche GmbH gegründet.
Ich tendiere zu Möglichkeit 2. Dazu meine Frage: Geht das so wie angedacht? Ich werde in D ja keine Betriebsstätte (Büro, etc.) haben - aber wie sieht es mit der "Willensbildung" aus? Die Buchhaltung würde komplett auf einem Server liegen, so dass auch hier keine Betriebsstätte vorliegt.
Stellt ein angemieter Server bei einem Provider eine Betriebsstätte dar?
Weiß niemand ob und wie ich eine UK mit UK-Verwaltungssitz hinbekomme? Das Handelsblatt schreibt: "Voraussetzung für die Befreiung vom deutschen Recht ist, dass der Betreffende über keinerlei Infrastruktur in Deutschland verfügt."
die-rosinen-theorie-funktioniert-nicht
Es ist schon möglich das Sie eine UK-Limited gründen und diese auch dort versteuern - allerdings sollte sich die Betriebsstätte und Geschäftsführung ebenfalls in UK befinden.
Wenn Sie von Deutschland aus tätig sind machen Sie sich ganz schnell wegen Steuerhinterziehung strafbar. Das dies sich wohl kaum lohnt sollte eigentlich klar sein!
Warum vereinbaren Sie nicht die Vorteile die das britische und deutsche Gesellschaftsrecht bietet in Form einer LTD & CO KG !
Zur Zeit die beste mögliche Rechtsform wenn eine Haftungsbegrenzung gewünscht aber nicht ein Mindestkapital aufbringen wollen oder können.
Rechtsanwalt Andreas Karsten, der sich für den Interessenverband engagiert, meint: „Jeder der sich als Deutscher fühlt und auch hier wohnt und arbeitet, muss sich auch mit dem deutschen Finanzamt arrangieren. Jeder, der Ihnen etwas anderes erzählt, hat das System nicht verstanden.“ Die Zweigniederlassung bzw. der Verwaltungssitz in Deutschland ist steuerrechtlich als Betriebsstätte zu werten. Somit unterliegt beispielsweise der Gewinn der deutschen Ltd.-Niederlassung der Körperschaftsteuer in Deutschland, worauf der Kölner Rechtsanwalt Sebastian Korts hinweist. Und wenn die Steuerpflicht in Deutschland besteht, ist auch eine Rechnungslegung nach deutschem Steuerrecht notwendig. Und schließlich bestimmt die Abgabenordnung (AO) noch, dass auch die Geschäftsführer der Ltd. die deutschen Steuerpflichen zu erfüllen haben und als Geschäftsführer dafür gerade stehen müssen.
Die Steuerpflicht ergibt sich bei der Private Limited Company (Ltd) nicht etwa nach der deutschen Abgabenordnung (AO) sondern aus dem deutsch-britischen Steuerabkommen.
Sofern die Steuerpflicht in Deutschland besteht kommt auch dann die Abgabenordnung zur Anwendung. Dies stellt zugegebner weise den Regefall da.
Allerdings stellt dies keine automatische Befreiung von der britischen Steuererklärung und den dazugehörigen Jahresabschluss und Bilanz da. Diese besteht weiterhin und muss nach den britischen Steuerrecht aufgestellt werden. Ein Übersetzung des deutschen Jahresabschluss reicht nicht aus.
Allerdings kann man bei den britischen Finanzamt eine Abgabebefreiung beantragen, jedoch besteht weiterhin die Abgabeverpflichtung von Seiten des britischen Handelsregister.
Für die Limited (Ltd) mit deutscher Niederlassung bedeutet dies das man die Buchhaltung einmal nach deutschen und nochmals nach brit. Recht erstellen muss.
Bei der Ltd & Co KG sieht dies auf der Ltd-Seite genau so aus, allerdings gibt es bei Ltd kaum etwas zu verbuchen - da der normale Geschäftsbetrieb über die KG abgewickelt wird.
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