Verfasst am: 27.Okt 2003 9:45 Titel: Kan Finanzamt amtliche Übersetzungen verlangen für eine LTD?
Wir haben eine LTD jetzt gekauft und sie ordentlich beim Gewerbeamt in 10 Minuten angemeldet
und einen Bericht beim Finanzamt abgegeben (Gesellschaftsgründung) samt allen
Dokumenten, Gesellschaftsvertrag (auf Englisch) und dem Registerauszug. Die Besteuerung wird in Deutschland erfolgen.
Der Finanzamt verlangt jetzt noch amtliche Übersetzungen des Gesellschafts vertrags. Ich verstehe
schon daß sie eine amtliche Übersetzung des Handelsregisterauszugs verlangen könnten. Aber gibt
es Grundlage daß wir jetzt noch diese Bürokratie der amtlichen Übersetzung des Gesellschaftsvertrages
machen müssen?
Fürchte, letztendlich wird man um die Übersetzung nicht herumkommen, hatte dieses für meinen Laden auch gehofft und dann doch so 150 € bezahlen müssen.
Hallo,
wollte selbst. NL mit der Übersetzung einrichten.Mit Eintragung in HR und Steuern in DE usw. IHK hat dann alle Angaben gefordert zu: wer macht im Ausland die Buchführung, welche Abteilungen gibt es im Betrieb im Ausland, wie strukturiert, Namen; wer ist für steuerliche Beratung zuständig u.v.a. mehr.
Habe dann Sommer 2002 die Schnauze voll gehabt, dieses sein gelassen und mache nun in Irland als richtig Residenter für/mit Partner mit gleichem Zweck "Joint Ventures" für Interessierte.
Allerdings dann ohne Vorteile für das deutsche Abgabenunwesen.
Übersetzer noch erforderlich?
wenn das finanzamt anspruch darauf hat, dass ihr verträge, geschäftsunterlagen usw. vorlegen müsst, dann kann es gemäß § 87 Abs. 2 AO verlangen,
Zitat:
daß unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
von einem dt. beamten zu verlangen, juristenenglisch ins behördendeutsch zu übersetzen, ist (zu-)viel verlangt!
Verfasst am: 1.Nov 2003 13:00 Titel: Amtssprache ist nicht deutsch
<Die Amtssprache ist deutsch. (§ 87 Abs. 1 AO) > stimmt nicht mehr.
Die Amtssprache der EU ist
britisch,französisch,deutsch.
was soviel heißt wie; Der Amtsdiener muß die Amtssprache beherrschen oder auf Staatskosten für eine Übersetzung sorgen.
mfg
eine uk-firma basiert nicht auf einem gesellschaftsvertrag
was meinen sie damit?
uk-firmen werden aufgrund von articles of incorporation und bylaws (statuten) gegründet... darin sind sinn und zweck und administrative dinge (dauer des geschäftsjahr, anzahl direktoren etc.) festgehalten... jedoch keine informationen über aktionäre/wirtschaftlich berechtigte - dafür ist der jährlich abzugebende annual return gedacht
die tätigkeit eines nicht im uk residierenden/tätigen arbeitnehmers/agenten/repräsentanten (nennen sie diesen, wie wie möchten) kann über einen ARBEITSVERTRAG geregelt sein... vielfach ist dann die eintragung einer zweigniederlassung gar nicht notwendig
wichtig ist, dass sie nicht irgendetwas zusammenwursteln, sondern WIRKLICH PROFESSIONELLE HILFE in anspruch nehmen... auch wenn's einige tausender kostet
die 50 gbp-klitschen, die in inseraten und auf ebay angeboten werden, sind nicht das papier wert, auf denen irgendwelche informationen gedruckt sind
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
Verfasst am: 2.Nov 2003 18:54 Titel: wo steht denn das?
@ walterw:
Zitat:
<Die Amtssprache ist deutsch. (§ 87 Abs. 1 AO) > stimmt nicht mehr.
Die Amtssprache der EU ist
britisch,französisch,deutsch.
was soviel heißt wie; Der Amtsdiener muß die Amtssprache beherrschen oder auf Staatskosten für eine Übersetzung sorgen.
schön zu hören, allein mir fehlt der glaube, (wenn ichs nicht schwarz auf weiss nachlesen kann). fundstelle?
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