Keine Eintragung der Befreiung von § 181 BGB bei englischer Limited
Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 17. August 2005
Az. 31 Wx 049/05
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Die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company kann nicht beantragen, dass für ihren Geschäftsführer der Zusatz „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit” ins deutsche Handelsregister eingetragen wird. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in deutschem und englischem Recht kann die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company nicht mit der eines von der Beschränkung des § 181 BGB befreiten deutschen Geschäftsführers gleichgesetzt werden. Dies entschied das OLG München in seinem Urteil vom 17. August 2005, Az. 31 Wx 049/05.
Eine Private Limited Company wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten, wobei nach englischem Recht kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters besteht, wie es in § 181 BGB normiert ist. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in deutschem und englischem Recht kann die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company nicht mit der eines von der Beschränkung des § 181 BGB befreiten deutschen Geschäftsführers gleichgesetzt werden. Die Eintragung eines solchen Zusatzes für den Geschäftsführer einer Private Limited Company würde die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse falsch wiedergeben. Es würde der Anschein erweckt, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der englischen Private Limited Company deutschem Recht unterläge, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Das widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen.
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