Verfasst am: 5.Apr 2006 17:59 Titel: Keine Gewinnrücklagen erlaubt?
Ein Bekannter (GmbH-Verfechter und "Ltd.-Gegner") hat mir erzählt, bei einer Limited könnten Gewinne nur
ENTWEDER
sofort nach Ende des Geschäftsjahres an die Gesellschafter ausgeschüttet werden
ODER
erst bei Liquidation (Löschung) der Gesellschaft.
Es kann also innerhalb der Gesellschaft kein Kapital "angehäuft" werden, um es z.B. nach 4 Jahren an die Gesellschafter auszuschütten - sofern man die Ltd. nicht löscht.
Ist das korrekt? Klingt meiner Meinung nach irgendwie komisch...
Damit hat Ihr Bekannter recht. Sie können die Gewinnrücklagen natürlich bilden, aber ausschütten können Sie die Gewinne tatsächlich nur im Jahr der Entstehung oder bei der Liquidation. Dies dient dem Schutz der Gläubiger.
Zu 2. Kann eine Ltd. Kredite gewähren und auch aufnehmen?
Das wüsste ich auch gerne. Bei GmbH's ist es nicht unüblich, dass Gesellschafter von der GmbH einen Kredit erhalten. Es wird ein Kreditvertrag geschlossen.
Ich bin mir sicher, dass es Ltd. Kredite aufnehmen kann, es gibt ja die Geschichte mit dem "Gesellschafterdarlehen".
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 122 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 2.Feb 2007 18:05 Titel:
Verehrte Kaufleute!
Die Gewinnausschüttungen nur soweit nicht durch Verluste kompensiert, ansonsten Schadensersatzanspruch der Ltd. ggü. director, verdeckte Gewinnausschüttung nur bei krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung des Gesellschafters, Ausnahmen vom Verbot des Anteilsrückerwerbs.
Haben Sie weitere Fragen www.bolimited.com _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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