Verfasst am: 23.Mai 2007 7:09 Titel: LTD Directorin und Privatinsolvenz in England...
Hallo meine lieben Mitleserinnen,
kann "ich", wenn eine Privatinsolvenz nach englischem Recht durchgeführt werden soll, (gleichzeitig) eine engl. LTD als Directorin leiten oder muss frau diesen Posten aufgeben?
Es wird die Ausgestaltung des Angesteltenvertrages geprüft. Wenn aber
doch selber Gesellschaftsanteile gehalten werden (Shareholder) werden
die kassiert und zur Masse gezogen. Die Limited ist dann weg. Wenn aber
der Direktorvertrag so gestaltet ist wie unter fremden Dritten - no problem!
Es wird die Ausgestaltung des Angesteltenvertrages geprüft.
Ich rezitiere unsere engl. Anwältin!!
uranusder morgen wieder nach London fliegt
Wenn "ich" also Dircetorin bin, bei einer Gesellschaft mit 100 Aktien zu je 1 Pfund Nennwert pro Aktie und "ich" eine Aktie als Shareholderin halte und die restlichen 99 über eine Anwaltskanzlei (treuhänderisch) verwalten lasse, so glauben Sie, das "mir" diese eine Aktie mit einem Nennwert von einem Pfund "weggenommen" wird um diesen Wert in die (meine) Vermögensaufstellung einfliessen zu lassen?
Ich glaube, dass lohnt den Aufwand nicht für den Insolvenzverwalter.
Sie haben eine englische Rechtsanwältin und sind nun doch "öfter" mal in England?
Wer ist denn Ihre Anwältin? Oder ist dass auch solch ein Staatsgeheimnis, wie LY3 es immer wieder propagiert??
Wann fangen Sie mit Ihrer Insolvenz auf der Insel an? Oder hat diese bereits begonnen?
(Nicht) alles wird gut aber wir können es ja einmal probieren, gelle!
Wenn Sie 1 Aktie von 1.000 halten und nur 1 Aktie ausgestellt ist, haben Sie als Shareholder automatisch 100%, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die restlichen 999 auch ausgestellt sind, dann wären es 1%.
Und den Insolvenzverwalter wird es weniger die 1,- EUR interessieren, vielmehr Ihr Anteil. Denn nehmen wir mal an, die Firma hat 100.000,- EUR gewinn gemacht, dann würde Ihr Gewinnanteil bei 1% 1.000,- EUR betragen, die er dann pfänden kann – bei 100% eben dann ALLES.
Für unsere Mandanten die in Deutschland eine Firma betreiben möchten, bei der sie aber wegen der Gefahr drohender Pfändungen (durch Schulden) nicht erscheinen können, bieten wir eine treuhänderische Firmengründung (Ltd. / Limited) zum Preis von 1.950,- EUR an.
Hierbei stellen wir den offiziellen Gesellschafter der Ltd. mittels einer englischen Verwaltungsgesellschaft. Der wahre Gesellschafter (Beneficial Owner) wird gegenüber Dritten somit nicht ersichtlich.
Eine Pfändung des Vermögens der Gesellschaft ist somit unmöglich. Der tatsächliche Inhaber, der offiziell in der Gesellschaft nicht als solcher ersichtlich ist, wird als Geschäftsführer in der Ltd. angestellt und erhält sein monatliches Gehalt, welches er selbst bestimmt (persönliche Pfändungsgrenzen).
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 107 Wohnort: London
Verfasst am: 10.Jun 2007 11:07 Titel: Limited und Insolvenz in UK
1. ... warum wollen sie eine Ltd. in UK gründen, wenn sie anschließend in die Inso gehen wollen?
2. Gründen sie doch eine Ltd. und lassen ihre Anteile Treuhänderisch (z.B. von einem Anwalt verdeckt) verwalten und geben diese (ihre) Anteile bei der Inso nicht an, dann schwören sie einen Meineid bei dem Insolvenzantrag.
3. Das englische Insolvenzrecht lässt während der Insolvenzphase keine Ltd. Führung als Director zu.
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 107 Wohnort: London
Verfasst am: 11.Jun 2007 9:30 Titel: Ltd. Gründung für die nachfolgende Insolvenz
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
@ly3
komplette Zitate sind Unfug / Mod.
Guten Morgen Frau WillyWichtig,
es ist nicht wichtig wie ich die Ltd. für mich gegründet habe, sondern sie so gründet, (wenn man schon eine Ltd. gründen will oder muss), wie es in einem nachfolgenden " Insofall" rechtlich richtig ist. Im Insofall müssen sie beschwören, dass sie keine verdeckten Konten oder Besitztümer haben. Das können sie natürlich nicht, wenn sie ihre Shares "treuhänderisch" verwalten lassen. Gründen sie also eine engl. Limited in der sie Director sind, die Shares halten und ein Nominee Sekretär buchen. Im Falle einer Inso dürfen sie als Director nicht mehr weiterarbeiten. Betragen die Shares nur einige wenige GBP, dann hat der OR in der Regel auch kein Interesse diese einzuziehen und die Ltd. zu schließen.
dass hiesse also, ich lasse eine ltd z.b von meinem bruder gründen, welcher shareholder ist(100%) und suche mir einen director (strohmann) und einen secretary(steuerberater).
der director erteilt mir generalvollmacht und so kann ich meine geschäfte weiterführen?!
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 107 Wohnort: London
Verfasst am: 11.Jun 2007 11:14 Titel:
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
xxx komplette Zitate sind Unfug / Mod.
... wenn ihr Bruder in der UK für sich eine Ltd. gründet kann er sie selbstverständlich als Mitarbeiterin anstellen. Welche Befugnisse sie oder der Director als Mitarbeiter/In bekommen ist Vertragssache.
Nochmals zur Erinnerung:"Im Insofall müssen sie beschwören, dass sie keine verdeckten Konten oder Besitztümer haben."
Wenn ich ihr Bruder wäre, würde ich mich nicht von ihnen als "Ltd.-Gründer-Strohmann" benutzen lassen. Machen sie es lieber so, wie ich es weiter oben beschrieben habe. Dann sind sie auf der sicheren Seite und brauchen sich keine komplizierten, rechtlich nach aussen hin vielleicht haltbare "Ltd. Krücken" zu basteln, die zumal teurer werden können durch Rückabwicklung etc..
Gründen sie also eine engl. Limited in der sie Director sind, die Shares halten und ein Nominee Sekretär buchen. Im Falle einer Inso dürfen sie als Director nicht mehr weiterarbeiten.
wenn ich nun eine ltd habe und director bin und shareholder (anteil eine aktie von 100 mit nennwert von 1 gpb/aktie, rest jemand anderes). sodann melde ich privatinsolvenz an. darf als director nicht mehr tätig sein... ruht dann die ltd bis zum abschluss des insolvenzverfahrens? und kann ich nach abschluss sofort wieder aktiver director sein oder muss ich eine gewisse "schamfrist" vergehen lassen?
… ich hätte da noch eine Idee für sie. Sie gründen die Ltd. zu dritt. Sie halten einen Teil der shares (10%), der/die zweite Shareholderin hält 50% und die/der dritte Shareholder die restlichen 40%. Um aber ihre 10% shares finanzieren zu können haben sie sich von Nr. 3 das Geld dafür geliehen. Jetzt gehen sie in die Inso. Ihre Anteile werden vom OR eingezogen, Nr. 3 ist Gläubiger und gerät jetzt durch sie auch in die Insolvenz. Nummer 2 ist damit alleinige Shareholderin?. Nach keiner „Schamfrist“ kann dann Nummer 2 die Nummer 1 und Nummer 3 als Directors wieder einberufen. Ist das ihr Ziel oder warum sind sie so sehr darauf erpicht ein Konstrukt zu finden die mehr oder weniger legal ist?
einerseits schreiben sie: ein insolvent kann nicht als director einer ltd handeln, andererseits kann er als director einberufen werden.
zumindest *ich* verstehe dies nicht.
auch halte *ich* ihre antworten für nicht seriös.
warum schreiben sie nicht einfach, ich - ly3 - gebe hier gezielt desinformationen bekannt und wer die wahrheit wissen will, der soll mich anrufen und ich komme vorbei oder als erste alternative telefonieren wir erst einmal.
was bzw. wieviel verlangen sie für ihre dienstleistung?
haben sie schon einen werbevertrag mit den forenbetreibern geschlossen?
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 107 Wohnort: London
Verfasst am: 15.Jun 2007 8:50 Titel: Kein Directionsposten während der Inso möglich!!!
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
@ly3
einerseits schreiben sie: ein insolvent kann nicht als director einer ltd handeln, andererseits kann er als director einberufen werden.
.... nochmals: Während der Wohlverhaltensphase können sie als Insolvent keinen Directionsposten übernehmen. Die WVPH ist in der Regel nach 12 Monaten automatisch beendet, wenn ihr OR es nicht anders dem Richter vorgeschlagen hat. Ansonsten kann es 6-8 Monate, drei oder sogar bis zu 15 Jahren dauern!!! Haben sie vorher in irgendeiner Art und Weise kriminell gehandelt, dann kann ihnen auch für einen längeren Zeitraum das führen einer Ltd. untersagt werden.
ly3 hat folgendes geschrieben::
Nach keiner „Schamfrist“ kann dann Nummer 2 die Nummer 1 und Nummer 3 als Directors wieder einberufen.
D.h., dass nach der WVPH direkt wieder als Director in der eigenen oder in einer fremden Ltd. als Director gearbeitet werden darf.
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
@ly3
auch halte *ich* ihre antworten für nicht seriös.
Wahrheiten tun ihnen offensichtlich weh. Warum versuchen sie oder ihre Kunden eigentlich über einen Treuhänder irgendwelche Einahmen oder Vermögen in einer Ltd. zu verstecken. Das ist doch spätesten dann eine kriminelle Handlung wenn sie am High Court beschwören, dass sie kein Vermögen mehr haben.(s. Meineid)
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
@ly3
haben sie schon einen werbevertrag mit den forenbetreibern geschlossen
Ich habe keinen Werbevertrag mit dem Forenbetreiber geschlossen.
nicht die wahrheit tut weh, sondern die unwahrheit
weder ich, noch "meine" nicht vorhandenen kunden wollen etwas konstruieren. mich interessiert lediglich das thema..., sie wissen ja: gelangweilte hausfrau u.s.w.
ich würde ihren kunden empfehlen sich eine ltd treuhänderisch gründen zu lassen und für sich procura ausstellen, incl. einem vorkaufsrecht, sollte die ltd veräussert werden.
Anmeldungsdatum: 07.11.2006 Beiträge: 25 Wohnort: UK
Verfasst am: 15.Jun 2007 11:48 Titel:
uranus hat folgendes geschrieben::
Es wird die Ausgestaltung des Angesteltenvertrages geprüft. Wenn aber
doch selber Gesellschaftsanteile gehalten werden (Shareholder) werden
die kassiert und zur Masse gezogen. Die Limited ist dann weg. Wenn aber
der Direktorvertrag so gestaltet ist wie unter fremden Dritten - no problem!
Ich rezitiere unsere engl. Anwältin!!
uranusder morgen wieder nach London fliegt
Dann sollten Sie mal ein ernstes Wort mit "Ihrer" englischen Anwaeltin haben...
Einem "undischarged Bankrupt" ist gem. Englischem Recht ausdruecklich verboten, in irgendeiner Form als Director einer in England registrierten "Ltd." taetig zu sein.
Hierbei ist es egal, ob die Person tatsaechlich und offiziell in den Buechern des Companies House als Director gefuehrt wird ODER ob er/sie lediglich als "Shadow Director" (als "Strippenzieher, der sich hinter einem Strohman versteckt) taetig ist.
"Undischarged Bankrupt" in Kombination mit "Director" ist schlicht und einfach ein "No-Go"....bei Zuwiederhandlungen riskiert der/die Betroffene, fuer bis zu 15 Jahre als "Director" gesperrt zu werden.
Anmeldungsdatum: 07.11.2006 Beiträge: 25 Wohnort: UK
Verfasst am: 15.Jun 2007 11:56 Titel:
@ WillyWichtig
@ LY3
Wieso wollen Sie denn unbedingt eine "Ltd." WAEHREND Ihrer UK-Insolvenz?
Sobald Ihre Bankruptcy Petition angenommen worden ist, stehen Sie so oder so unter dem Schutz des Insolvency Acts.
Daher waere es doch unnuetz, irgendwelche Konstrukte im Bezug auf eine Ltd. einzugehen (wg. der entehenden Komplikationen in Bezug auf Director und Geschaeftsanteile).
Bis Sie Ihre Discharge-Urkunde erhalten, arbeiten Sie halt als "Sole-Trader" und stellen schlicht und einfach persoenliche Rechnungen an Ihre Auftraggeber.
Wenn Sie mit Ihrer Bankruptcy "durch" sind koennen Sie doch problemlos wieder eine neue "Ltd." gruenden (falls erforderlich) und brauchen sich keinerlei Strohmaenner oder kreativ gestalteter Shareholding-Konstellationen mehr zu bedienen.
Anmeldungsdatum: 07.11.2006 Beiträge: 25 Wohnort: UK
Verfasst am: 15.Jun 2007 12:01 Titel:
WillyWichtig hat folgendes geschrieben::
@ly3
ich würde ihren kunden empfehlen sich eine ltd treuhänderisch gründen zu lassen und für sich procura ausstellen, incl. einem vorkaufsrecht, sollte die ltd veräussert werden.
Das ist aber nicht unbedingt eine tolle Empfehlung, wenn Sie an jemanden gerichtet ist, der ein UK-Insoverfahren anstrebt oder sich bereits in einem solchen befindet und noch nicht "discharged" ist.
Anmeldungsdatum: 07.11.2006 Beiträge: 25 Wohnort: UK
Verfasst am: 15.Jun 2007 12:36 Titel:
Hatte dies urspruenglich an anderer Stelle gepostet....gem. GOMOPA Admin wird das Thema aber hier diskutiert...daher nochmal:
@ LY3,
Glückwunsch, endlich mal jemand in diesem Forum der nicht nur redet sondern auch das in die Tat umsetzt was er schreibt. Wenn es Ihnen recht ist, werde mich bei Ihnen nochmal melden. Aber vor weg vielleicht doch noch ein paar „schnelle“ Fragen:
Was hat Sie das alles gekostet?
Wie lange waren bzw. sind Sie schon in England?
Sind Sie ausgewandert oder gehen Sie jetzt zurück nach „Old Germany“?
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3Weiter
Seite 1 von 3
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.