Verfasst am: 24.Jul 2006 14:27 Titel: LTD-Direktor und Kranken/Sozialversicherung
Hallo,
da ich nun schon so viele widersprüchliche Meinungen zu diesem Thema gelesen habe, hoffe ich daß mir jemand eine konkrete Antwort geben kann.
1. Ist der Direktor (gleichzeitig der Gründer der LTD), als Angestellter der LTD zu betrachten, und hat somit Anspruch in die GKV aufgenommen zu werden?
2. Wie sieht es mit Rentenversicherung usw. aus
Verfasst am: 24.Jul 2006 15:12 Titel: Re: LTD-Direktor und Kranken/Sozialversicherung
Das Anstellungsverhältnis zwischen Limited und Geschäftsführer wir in aller Regel nicht als sozialversicherungspflichtig bewertet, sofern der geschäftsführende Gesellschafter mindestens 50% an der Limited beteiligt ist. Der Geschäftsführer ist im Regelfall rentenversicherungspflichtig nach dem Kriterium der "arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit". Das pikante dabei ist, dass der Direktor/Geschäftsführer den vollen Beitrag zu zahlen hat (also nicht halb selber; halb die Ltd, sondern voll).
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit zur freiwillige Arbeitslosenversicherung was gerade in der Startphase sinnvoll sein kann. Der Selbständige erhält durch diese Versicherung lediglich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld über die 4-Jahresfrist hinaus. Es wird kein zusätzlicher Leistungsanspruch aufgebaut. Die Höhe der eigentlichen Auszahlung im Leistungsfall ist von verschiedenen Faktoren wie Schulabschluss und beruflichen Qualifikationen abhängig und kann daher nicht mit der Berechnung des Leistungsbezuges eines arbeitsloswerdenden Arbeitnehmers verglichen werden.
Wir haben beim Deutsche Rentenversicherung Bund nachgefragt, und es kann festgestellt eine Klarstellung der Politik durch eine entsprechende Gesetzesänderung noch nicht erfolgt ist.
Deutsche Rentenversicherung Bund hat folgendes geschrieben::
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH – Gesellschafter –
Geschäftsführer abzustellen sei.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Bei der Prüfung, ob selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen, ist daher weiterhin die Anzahl der Auftraggeber und Arbeitnehmer der Gesellschaft maßgebend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorbereiten. Wann dies erfolgen wird ist zur Zeit noch nicht bekannt. Sie können sich jedoch zu gegebener Zeit gerne wieder an uns wenden.
Da die Deutsche Rentenversicherung dem Urteil nicht folgt, werden die
Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer wieder aufgenommen. Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung(sozialversicherungsrechtlicher Status) eines Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH wurde ein spezieller Fragebogen entwickelt. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link:
Das Anstellungsverhältnis zwischen Limited und Geschäftsführer wir in aller Regel nicht als sozialversicherungspflichtig bewertet, sofern der geschäftsführende Gesellschafter mindestens 50% an der Limited beteiligt ist
Das heißt also, um den Direktor voll "GKV+sozialversicherungs-tauglich" zu machen, darf er nicht gleichzeitig shareholder sein?
Also z.B.:
shareholder = ICH oder irgendwer...(Alleingesellschafter)
Direktor = Meine Frau, die dann als reine reine Angestellte (ohne Beteiligung) zu bewerten wäre?
ODER:
shareholder und Direktor = ICH
Meine Frau dann im "ganz normalen" Angestelltenverhältnis->"GKV+sozialversicherungs-tauglich"
Der Direktor gilt als Angestellter der Limited und kann somit als Rentenversicherungspflichtig eingestuft werden. Selbst wenn der Director und Shareholder in einer Person vereint sind kann dies getrennt betrachtet werden. Das kann zu den Ergebnis führen das diese Person als Gesellschafter nicht Rentenversicherungspflichtig eingestuft wird aber als Geschäftsführer versicherungspflichtig ist (da dieser als Direktor nicht selbständig ist).
Zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht kann die "Bindung an einen Auftraggeber“ entscheiden sein. Sie wird nur bejaht, wenn Selbstständige mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielen. Wird also mehr als ein Sechstelder Einkünfte des Gesellschafter/Geschäftsführers aus anderen Quellen erzielt, entfällt die Versicherungspflicht. Bei einer Limited & Co KG ist dies in der Regel der Fall.
Für gewöhnliche Angestellte gilt auf jeden Fall die Sozialversicherungspflicht. Ausgenommen sind nur die Mini-Jobs...
Die gezetzliche Krankenkasse macht nach meiner Meinung nur sinn wenn Sie Familienmitglieder beitragsfrei aufgenommen werden. Bei der Arbeitslossenversicherung konnen Sie sich freiwillig versicheren wenn Sie dies möchten.
Der Director als Fremdgeschäftsführer würde ich als voll Sozialversicherungstauglich einstuffen wie jeden gewöhnlichen Angestellten. Der GGF bei Kapitalgesellschaften würde dagegen nicht Sozialversicherungstauglich einstuffen. bezüglich der Rentenversicherung ist dies nicht beantwortbar da zur Zeit keine Rechtssicherheit besteht.
Danke für die ausfühliche Antwort. Doch leider bin ich jetzt noch unschlüssiger als vorher...
Deshalb noch mal konkret gefragt:
Werde ich, als Direktor (gleichzeitig shareholder), wieder in die GKV (z.Zt. privat vers.) aufgenommen und kann meine Frau im Rahmen der Familienversicherung mitversichern?
Für den beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer besteht Versicherungsfreiheit bei den Sozialversicherung, legendlich die Rentenversicherung stellt ein Sonderfall da.
Als Solo Shareholder und Direktor besteht nach meiner Ansicht nur eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit bei der Krankenkasse, nur ab Ihre Frau dann noch kostenlos mitversichert werden kann sollten Sie erst einmal klären.
Jedoch sollten Sie auch mal berücksichtigen welche Kosten Ihnen durch die gesamte Sozialversicherung entstehen. Die Private Krankenversicherung gibt es für etwa 144,00 monatlich für einen vierzigjährigen Mann. Was würde Ihnen denn die ganze Sozialversicherung Kosten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ???
Selbst wenn Sie Ihre Frau als Shareholder einsetzen und Sie als Direktor auftreten bin ich mir nicht sicher was passiert ab Ihre Frau mitversichert werden kann wenn die Limited gewinn macht und es eine Ausschüttung gibt hätte Ihre Frau Einnahmen aus selbständiger Arbeit...
Eine andere Möglichkeit sehe ich das Sie mit zwei Limited Companies arbeiten und eine Limited als Shareholder eintragen. Sie wären somit Director bei zwei Companies und persönlicher nur bei einer dieser Firmen als Gesellschafter tätig und folglich bei einer Limited als Geschäftsführer Angestellt. Allerdings wären auch für beide Gesellschaften die Jahresabschlüsse nach HGB für Deutschland zu erstellen und jeweils ein Abschluss nach UK-GAAP in UK einzureichen.
Ob sich dieser Aufwand wirklich lohnt sollten Sie erst einmal durchrechnen!
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