Verfasst am: 1.Dez 2005 13:12 Titel: LTD. in CH als AG oder ZN in HRG eintragen?
Hallo,
eine englische Ltd. soll mit Hauptsitz in CH (Betriebstätte laut DBA in CH) soll ins HRG in CH eingetragen werden.
Bislang dachte ich das sei ganz einfach und die Anzahl der Möglichkeiten ist begrenzt.
Jetzt durfte ich lernen das man eine Ltd. in CH in der Rechtsnatur AG oder Zweigniederlassung eintragen kann.
Kann jemand eine wertvolle Erkärung liefern welcher Eintrag empfehlenswert ist? (Welche Vor- und Nachteile)
Wer selber nachschauen will, unter www.zefix.ch läßt sich die Rechtsnatur recht bequem abfragen.
(Ist den meisten sicher schon bekannt, vielleicht aber nicht allen mitlesenden)
Verfasst am: 2.Dez 2005 10:21 Titel: schweizer zweigniederlassung
"..... Jetzt durfte ich lernen das man eine Ltd. in CH in der Rechtsnatur AG oder Zweigniederlassung eintragen kann ....."
also DIE quelle müssen sie mir erst nennen, bevor ich ihnen die vor- und nachteile zur zn-alternative aufzeigen kann... ich kenne sie schlicht und einfach nicht und verwalte seit über 20 jahren schweizer ableger von firmen aus so obskuren inseln wie british virgin, marschall, niue etc.
die vorteile einer schweizer ZWEIGNIEDERLASSUNG gegenüber einer schweizer FIRMA - sei dies eine gmbh oder eine ag - sind recht schnell aufgezeichnet:
1) keine kapitaleinzahlungspflicht
2) keine verpflichtung zur wahl einer (teuren) buchprüfungsfirma
im übrigen müssen sie sich bewusst sein, dass die zn WIRTSCHAFT UNABHÄNGIG VOM HAUPTSITZ geführt werden muss... das heisst in der praxis dass NICHT die gleichen leute in der zn und in der "muttergesellschaft" zeichnungsberechtigt/aktiv sein dürfen
sie brauchen einen schweizer statthalter, wenn sie eu-bürger MIT WOHNSITZ SCHWEIZ sind, können sie als alleiniger vertreter amtieren - unte vorbehalt der wirtschaftlichen unabhängigkeit wie oben beschrieben
es bestehen die gleichen gesetzlichen vorschriften wie für "normale" schweizer gesellschaften (buchführungspflicht, besteuerung), sie können auch die speziellen steuertarife einzelner kantone für "verwaltungsgesellschaften" oder "holdinggesellschaften" nutzen
achten sie aber auf die eidgenössische verrechnungssteuer von 35%, die auf "geldwerten leistungen" geschuldet ist... hat schon manch unkundigen das genick gebrochen!
es bestehen die gleichen gesetzlichen vorschriften wie für "normale" schweizer gesellschaften (buchführungspflicht, besteuerung), sie können auch die speziellen steuertarife einzelner kantone für "verwaltungsgesellschaften" oder "holdinggesellschaften" nutzen
Mit anderen Worten:
Es macht wenig Sinn, eine Ltd in der Schweiz niederzulassen, die über umfangreiche Immobilienbestände in Deutschland verfügt, da zusätzlich zur deutschen Steuer(Mieten) ein spezieller schweizer Steuertarif zur Anwendung kommt? (GF möchte Pauschalbesteuerung nutzen)
Verfasst am: 2.Dez 2005 12:08 Titel: vorteile der ch-zn einer uk-ltd:
etwas noch andere worte
"..... Mit anderen Worten:
Es macht wenig Sinn, eine Ltd in der Schweiz niederzulassen, die über umfangreiche Immobilienbestände in Deutschland verfügt, da zusätzlich zur deutschen Steuer(Mieten) ein spezieller schweizer Steuertarif zur Anwendung kommt? (GF möchte Pauschalbesteuerung nutzen) ....."
nönönö, falsch - dafür haben wir ja doppelbesteuerungsabkommen: wenn die mieten in d besteuert werden (dafür wird das zuständige finanzamt wohl kämpfen, nicht wahr!!!), entfallen DARAUF (auch wenn sie PHYSISCH via verwaltungsvertrag über die ch-zn ABGERECHNET werden) ch-steuern...
... dch-steuern würden nur auf den VERWALTUNGSKOSTEN (so um die 5% der einnahmen) erhoben...
der "hinter den kulissen"-trick ist jedoch eher in problemfeldern wie INHABER DER IMMOBILIEN und/oder FINANZIERUNG DER OBJEKTE zu sehen - d a kann die schweizer zn einer uk-ltd. sehr wohl hilfreich sein
c'est le détail qui compte, wie wir helvetier zu sagen pflegen
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