Im Außenverhältnis entsteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte, spätestens mit Eintragung ins Handelsregister.
Bei der ltd. & Co KG ist allerdings eine Besonderheit zu beachten.
Analog zu der GmbH & Co KG würde die ltd. & Co KG erst dann entstehen, wenn die Gesellschaft (GmbH) bereits im HR eingetragen ist. Zwar ist die ltd. meist gegründet - aber ins deutsche HR noch nicht eingetragen (Komplementärsfähigkeit). M.E. würde also die ltd. & Co KG erst dann tatsächlich entstehen, wenn die ltd. im deutschen HR eingetragen ist.
Wichtig ist, in welchem Stadium sich Ihre Gründung befindet.
Danach richtet sich auch, welche Form der "KG" Sie momentan betreiben. Vielleicht könnte es nichts schaden, den Zusatz i.Gr. zu verwenden. Verbunden mit dem Zusatz (Geschäftsbrief) daß die Eintragung der ltd. im deutschen HR veranlasst ist.
Haften tut die ltd. sowieso. Und evtl. auch der Geschäftsführer der (fast) ltd. & Co KG. Und im Zweifel auch der Komplementär, obwohl er nix dafür kann.....
Das Problem was ich dort sehe das die Haftung nicht durch die Limited übernommen wird solange diese nicht das Komplementärin ins Handelsregister eingetragen ist.
Als Mindestvoraussetzung würde ich sehen das ein KG-Vertrag bereits besteht besser währe es wenn dies bereits durch den Notar beim Handelsregister eingereicht wurde.
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