Verfasst am: 25.Okt 2005 12:01 Titel: LTD will klagen, kommt Gesellschafter aus england ?
eine LTD muss in deutschland klagen......
hallo forum mitglieder, vieleicht kann mir jemand ne frage beantworten:
habe ein Ltd gegruendet, dern Geschaeftsfuehrer und Gesellschafter Deutsche sind, aber Wohnsitz in UK.
Die LTD ist erfolgreich, aber jetzt will ein Glaeubiger der LTD nicht zahlen, vermutlich kommt es zu einer klage als urkundsprozess, wo das gericht die moeglichkeit hat, die Geschaeftsfuehrer oder Gesellschafter der LTD zu laden.
Hat jemand erfahrung mit einer solchen situation ?
Sind die GF der LTD verpflichtet, bei Ladung vor Gericht in deutschland zu erscheinen ?
Haben schon mal GF einer LTD solche Ladungen nicht beachtet, kann daran die LTD im Prozess scheitern ?
wenn jemand schonmal so eine situation hatte, waere ich fuer eine Info dankbar.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 25.Okt 2005 13:17 Titel: Die Sache ist überschaubar.
@hardyesser,
der von Ihnen beschriebene Fall ist durchaus überschaubar:
1.
Die Ltd., vertreten durch den director (woimmer sein Wohnsitz auch ist) verklagt den Gläubiger an dessen Wohnsitz, § 12 ZPO (Zivilprozessordnung).
2.
Die Ltd. (wenn diese ordnungsgemäß im UK gegründet wurde) ist partei- und prozeßfähig, da sie eine anerkannte juristische Person ist, §§ 50, 51 55 ZPO.
3.
Soll die Klage vor einem deutschen Landgericht gehoben werden, muß sich die Ltd. durch einen an einem deutschen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 78 ZPO.
Für eine Klageerhebung vor einem Amtsgericht in allgemeinen Zivilsachen gilt dies nicht.
4.
Das Gericht kann (eigentlich "soll"), wie Sie richtigerweise bemerken, das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Hiervon kann das Gericht absehen, wenn einer Partei wegen großer Entfernung die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist, § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO, was in dem von Ihnen geschilderten Fall zutreffen dürfte.
Im übrigen kann die Ltd. gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Vertreter zum Verhandlungstermin entsenden, der zur Sachverhaltsaufklärung beitragen oder rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann, ohne daß ein Ordnungsgeld verhängt werden kann (darf).
5.
Besonderheiten im Falle eines Urkundsprozesses ergeben sich bei Ihrer Schilderung nicht.
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