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Limited Directoren und Gläubergeschutz Zusammenfassung

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moneym
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.05.2005
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 21:20    Titel: Limited Directoren und Gläubergeschutz Zusammenfassung Antworten mit Zitat

Wollen die alteingesessenen Netzwerke von Handelskammer, Notaren, Rechtsanwälten - die sich bisher an den GMBH-Besiztern gütlich geweidet haben - mit immer neuen "Horrormeldungen" der britischen Limited zu Leibe rücken und Neu-Gründer verschrecken ?

Neuste Modeworte der Einschüchterbranche und Abkassierer sind z.B. "fraudulent trading" oder "lifting the corparate veil". Eine Limited habe daher "faktisch" gar keine Haftungsbeschränkung wird allzu gerne von den Lobbyisten und Drahtziehern in den Raum gestellt, die bisher bei den GmbH-Gründungen tausende von Euros abgesahnt haben – bei einer Limited Gründung gehen sie jedoch leer aus.

Dass es mit diesen Vorwürfen jedoch nicht zu weit her sein kann und es nur in seltensten Fällen zu deren Anwendung kommt (lifting the corporate veil), kann man z.B. bei

http://www.middletonpotts.co.uk/library/default.asp?p=90&c=162,

http://www.ilexjournal.co.uk/legal_briefings/article.asp?theid=353&themode=2

nachlesen.

Immer wieder wird dennoch behauptet, die Limited wäre für Gläubiger und Besitzer gleichermaßen sehr viel schlechter - dass dieses einander widerspricht stört dabei wohl niemanden.

Dabei ist doch eher das Gegenteil der Fall, da unsinnige deutsche Gesetze (von teils noch aus Reichszeiten 1880), wie die berühmt berüchtigte Drei-Wochen-Frist auf die Limited keine Anwendung finden sollten.

Richtig ist lediglich, dass die britische Limited zu Recht die Gesellschaftsgläubiger vor bewusstem Missbrauch sehr wohl schützt "wrongful / fraudulent trading", was zu begrüßen ist. Auch in England liefert man die Gesellschaftsgläubiger bei Betrug nicht blind ans Messer. Aber es gibt auch durch den Mangel der "Drei-Wochenfrist" dem Direktor vielleicht größere Chancen die eigene Firma doch noch zu retten - auch zum Vorteil der Gläubiger - ohne sich selbst in den Ruin zu stürzen. Die Horrorworte für eine GmbH-Geschäftsführer "kapitalersetzendes Darlehen" und "verdeckte Sacheinlage" sind der britischen Limited unbekannt. Dies gewährt dem ehrlichen Limited Direktor ein ruhiges Gewissen, so dass er sich auf seine eigentliche Aufgabe - die Rettung seiner Company - konzentrieren kann, anstatt bang um die eigene Existenz fürchten zu müssen.

Ein hervorragendes universitäres – frei downloadbares - Kompendium von dem Autor Marko Wohlfahrt, dass sich bei der Recherche im Internet finden lässt, findet sich hier - jedem Limited Direktor (und Gläubiger) sei der Download sehr empfohlen :

http://www.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/Heft53.pdf


Unten ist ein Überblick über diese beeindruckende Schrift beigefügt. Die Schrift ist vielleicht die beste, die im deutschsprachigen Raum seit langer Zeit auffindbar ist.

Zuvor ein kurzes Zitat:
„Deutsches Recht
Der Gläubigerschutz bedient sich in Deutschland einer Reihe gesetzlicher, teils
auch durch Richterrecht begründeter Institutionen aus unterschiedlichen Rechts- und
Regelungsbereichen; eine einheitliche Rechtsmaterie existiert nicht. Vielmehr ist der
Gläubigerschutz als ein Prinzip zu verstehen, das die einzelnen Schutzinstrumente
funktional unter sich vereint.Im deutschen Recht wird dieser Schutz in erster Linie
durch gesellschaftsrechtliche Normen bewirkt. Hier sind vor allem die Kapitalaufbringungs und -erhaltungsvorschriften zu beachten.„

„Angloamerikanischer Rechtskreis
Im angloamerikanischen Rechtskreis dienen die Vorschriften des Gesellschaftsrechts
vorrangig dem Zweck, unternehmerisch handelnden Personen ein breites Angebot
rechtlicher Instrumente für eine erfolgreiche und produktive Wirtschaftstätigkeit
zur Verfügung zu stellen.Das Gesellschaftsrecht ist damit auf die Regelung der
inneren Angelegenheiten der Teilhaber und Gesellschaftsorgane ausgerichtet.Der
Gläubigerschutz ist in allererster Linie der Privatinitiative der Gesellschaftsgläubiger
überlassen. Vor einem allzu laxen Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen kennen
sowohl das US-amerikanische Gesellschaftsrecht als auch das Insolvenzrecht Ausschüttungssperren…“

Die Frage, die offen bleibt, ist wie Handelskammern und gewisse Rechtsanwälte und Notare noch ihre Rechtfertigung behalten wollen, wenn sie aus alleinigem Eigeninteresse gute Alternativen für Ihre Mandanten oder Mitglieder nicht anraten oder sogar möglicherweise wider besseres Wissen ausschlagen. Es wäre wünschenswert, dass sie wie einige Vorreiter diese Gruppen, die Ltd. eher als Chance für Deutschland begreifen.

Vielleicht kehrt man aber auch in Deutschland wieder einmal zu der weltweiten Vorreiter-Rolle zurück, wie man sie 1880 mit der damals innovativen GmbH umgesetzt hatte und damals den Grund für 100 Jahre erfolgreiche Geschichte umsetzte. Solche mutigen Schritte wie zu Bismarcks Zeiten sind auch heute nötig.

---------------------------------------

Einführung in das Thema
Gang der Untersuchung

Der Wettbewerb der Gesellschaftsrechte in Europa
-Die Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von
-Kapitalgesellschaften
-Die deutsche Rechtsprechung nach den EuGH-Entscheidungen
-Ausländische Gesellschaften in Deutschland
-Ausländische Gesellschaften als Alternativen zur GmbH
-Mögliche Risiken bei der Verwendung einer ausländischen Gesellschaft
-Besteuerung der ausländischen Gesellschaft
-Gesetzgeberische Entwicklungen in Europa und Deutschland

Möglichkeiten der Erstreckung deutschen Rechts auf europäische Auslandsgesellschaften
-Deutsches Internationales Privatrecht
-Ordre Public-Vorbehalt
-Rechtsumgehung
-Sonderanknüpfungen
-Europarechtlicher Spielraum für die Anwendung deutschen Rechts
-Unterscheidung zwischen gesellschaftsrechtlichen und nichtgesellschaftsrechtlichen
Normen
-Missbrauch und Betrug als immanente Schranken der Niederlassungsfreiheit
-Missbrauch
-Betrug
-Rechtfertigungstest des EuGH
-Diskriminierungsverbot
-Zwingendes Allgemeininteresse
-Geeignetheit
-Erforderlichkeit
-Schutz durch das Informationsmodell
-Schutz durch das ausländische Recht
-Sekundärrecht als Rechtfertigung

D. Gläubigerschutz bei europäischen Auslandsgesellschaften

-Die Gewährleistung des Gläubigerschutzes in unterschiedlichen Rechtskreisen
-Deutsches Recht 21
-Angloamerikanischer Rechtskreis

-Materiellrechtliche Gläubigerschutzinstrumente und deren Anwendung auf europäische Auslandsgesellschaften
-Kapitalvorschriften 23
-Mindestkapitalausstattung
-Stammkapitalerhaltung
-Eigenkapitalersatzrecht
-Anfechtung (§ 135 InsO)
-Rechtsprechungsregeln
-Umqualifizierung
-Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren-
-Ergebnis 26

-Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter
-Kollisionsrechtliche Einordnung
-Anwendbarkeit auf europäische Auslandsgesellschaften
-Missbrauchsausnahme
-Rechtfertigungstest des EuGH
-Haftung nach § 826 BGB als Lösung?
-Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
-Die Insolvenzantragspflicht als Vorfrage
-Kollisionsrechtliche Einordnung
-Anwendbarkeit auf europäische Auslandsgesellschaften
-Anwendbarkeit der Insolvenzverschleppungshaftung auf europäische Auslandsgesellschaften
-Haftungstatbestände aus dem allgemeinen Verkehrsrecht
-Culpa in contrahendo Verletzung eines Schutzgesetzes
-Sittenwidrige Schädigung
-Anwendbarkeit auf europäische Auslandsgesellschaften
-Sicherung des publizitätsbezogenen Gläubigerschutzes
-Firmierung als ausländische Gesellschaft und Offenlegung des Gesellschaftsstatuts
-Angaben zur Kapitalausstattung auf der Geschäftspost
-Sanktion bei Nichteintragung der inländischen Zweigniederlassung

-Alternative Gläubigerschutzinstrumente
-Solvenzprüfung
-Europäische Insolvenzverschleppungshaftung
-Individualvertraglich ausgehandelter Gläubigerschutz
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 8.Feb 2007 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

In den meisten Punkten kann ich den geschätzten User MONEYM nur beipflichten. Jedoch gehe ich davon aus das die angesprochenen alteingesessenen Netzwerke von Handelskammer, Notaren, Rechtsanwälten sich größtenteils noch nicht mit der Problematik der 'Private Limited Company' ausreichend auseinander gesetzt haben, und diese immer wieder dazu übergehen die Limited mit der GmbH zu vergleichen. Dabei sollten diese die Limited als eigenständige Rechtsform akzeptieren!

Mit den Companies' Act 2006 wird sich einiges in den nächsten Monaten bezüglich der britischen Limited Companies ändern, somit könnten die Handelskammer, Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberater die Gelegenheit ergreifen und sich mit den britischen Gesellschaftsrecht vertraut machen. Dann wäre auch gewährleistet das diese wirkliche Beratung zu dieser Rechtsform anbieten können.

Im Angloamerikanischer Rechtskreis dient die britische Limited Company als Vorbild und hat sich seit über 150 Jahren bewert. Somit ist es auch nicht verwunderlich das die 'Private Limited Company' weltweit die häufigste anzutreffende Gesellschaftsform ist, und sich internationale Akzeptanz erfreut.

In Kontinentaleurope wird der britischen Rechtsform eher kritisch beurteilt da diese einen Fremdkörper in deren Rechtssystem darstellt.
In Deutschland ist es durchaus üblich die Limited (Ltd) mit der GmbH zu vergleichen und die Public Limited Company (Plc) der AG. Bei genauer Betrachtung sollte aber sehr schnell klar werden das dies nicht funktionieren kann. Die Ltd sowie Plc haben zu einen die selben Grundstrukturen welches sich aus einen gemeinsame Rechtsgrundlage (Companies' Act) besitzen. Ein Formwechsel von der Private Campany zur Public Company, oder umgekehrt, läst sich somit unkompliziert in wenigen Tagen verwirklichen. Die Rechtsregeln für die deutsche GmbH und AG ergeben sich aus verschieden Gesetzesbüchern, ein Formwechsel von der einen zu anderen Rechtsform wäre mit einen hohen Zeitaufwand verbunden.

Sofern Sie sich mal die mühe machen die Organe der Private Limited Company mit den Organe der GmbH zu vergleichen werden Sie schnell feststellen das es dessen Funktionsweise nicht identisch ist und das Sie für das 'Board of Directors' und den 'Company Secretary' kein vergleichbares Organ bei der GmbH finden werden.

Bei der GmbH ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus den Gesetz. Bei der Limited ist es erforderlich das dies im Memorandum (Gesellschaftsvertrag) ausdrücklich festgeschrieben wird.


Es wäre wünschenswert das man die 'Private Limited Company' als eigenständige Rechtsform zu versehen versucht, und nicht ständig mit anderen Rechtsformen als Bewertungsmassstab heranzieht. Dies stellt in erster Linie eine Chance und nicht eine Gefahr dar.
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NOMOCON
Specialist


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 123
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 17.Apr 2007 11:55    Titel: Kompliment Antworten mit Zitat

Ausgezeichnete Beiträge meine Herren, Kompliment.
_________________
NOMOCON Ltd&CoKG

Hopfenstr. 1d
24114 Kiel

Tel.: 0431-97 99 544
E-Mail: info@firma-offshore.com
WebSite: http://www.firma-offshore.com
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